Ich entnehme dem bisher Gelesenen, dass es Dir eher um die kirchenrechtliche Klärung des von Dir konstruierten Falles geht, also weniger um eine Diskussion um die Sinnhaftigkeit des Zölibats.

Zunächst muss geklärt werden, wie der Zölibat im kanonischen Recht definiert wird. Dem Namen entsprechend ist der Zölibat die ehelose Lebensform.

Viele meinen, dass sich nun aus einer Verpflichtung zum Zölibat die Verpflichtung zu sexueller Enthaltsamkeit automatisch ergebe, weil gelebte außereheliche Sexualität ja moralisch nicht geboten sei. Wir werden aber sehen, dass der kirchliche Gesetzgeber nicht so argumentiert, weil bloße moralische Wertung eben nicht Grundlage einer universalen, kirchenrechtlichen Norm sein kann.

Andere meinen, die bloße Verpflichtung zum zölibatären Leben enthielte noch nicht die Verpflichtung, sexuell enthaltsam zu leben. Wir werden aber sehen, dass diese Trennung für den Bereich des geltenden Kirchenrechtes künstlich ist, da der Gesetzgeber beide Verpflichtungen stets zusammen denkt.

Die folgenden Ausführungen tätige ich anhand des universalen Rechtes der lateinischen (römischen) Kirche:

Die Verpflichtung zum Zölibat der Kleriker regelt c. 277 CIC insbes. § 1:

"Clerici obligatione tenentur servandi perfectam perpetuamque propter Regnum coelorum continentiam, ideoque ad coelibatum adstringuntur, quod est peculiare Dei donum, quo quidem sacri ministri indiviso corde Christo facilius adhaerere possunt atque Dei hominumque servitio liberius sese dedicare valent."

Ich habe das ideoque absichtlich fett hervorgehoben. Die Norm regelt also, dass Kleriker zu "vollkommener und immerwährender Enthaltsamkeit" und deshalb (ideoque) ebenfalls zum Zölibat verpflichtet sind. Die Pflicht, ehelos zu leben, wird also mit der Pflicht, sexuell enthaltsam zu sein, begründet - nicht andersherum.

Ebenso regelt und begründet c. 599 den Pflichtzölibat für Mitglieder der Institute geweihten Lebens (Ordensleute).  

Die übernommene Verpflichtung zur Enthaltsam begründet der Gesetzgeber hier nicht mit einer moralischen, sondern mit einer theologischen Qualifikation, auch wenn der Wortlaut "um des Himmelreiches willen" für Außenstehende merkwürdig klingen mag. Ekklesiologische und amtstheologische Vertiefungen, um dies zu erhellen, würden hier in der Tat den Rahmen sprengen.

Der Zusammenhang zwischen sexueller Enthaltsamkeit und Zölibat lässt sich nur mit einem Ausflug in das Eherecht erklären. Dieser Zusammenhang ist m. E. so eng, dass eine künstliche Trennung zwischen den Momenten der Enthaltsamkeit und der Ehelosigkeit gewiss nicht alltagstauglich und nur zur Begründung dieser inneren Relation vonnöten ist. Also warum folgt laut kirchlichem Gesetzgeber aus der einen Verpflichtung die andere?

Die cc. 1055-1058 geben eine grundlegende theologische Qualifikation der Ehe im Hinblick auf das kanonische Eherecht. 

Dazu c. 1055 § 1: "Matrimoniale foedus, quo vir et mulier inter se totius vitae consortium constituunt, indole sua naturali ad bonum coniugum atque ad prolis generationem et educationem ordinatum, a Christo Domino ad sacramenti dignitatem inter baptizatos evectum est."

Folgende Wesenseigenschaften der Ehe werden also hier kirchenrechtlich normiert: Die Ehe stellt einen Bund zwischen Mann und Frau dar und ist insofern eine Lebensgemeinschaft. Diese ist "durch ihre natürliche Eigenart auf das Wohl der Ehegatten und auf die Zeugung und die Erziehung von Nachkommenschaft hingeordnet" und zwischen Getauften durch Christus "zur Würde eines Sakramentes erhoben."

Weitere für unsere Frage relevante Qualifizierungen der Ehe sind folgende: Eine Ehe kommt durch den Willenskonsens der Partner zustande, der die freie Zustimmung der gesamtheitlichen, persönlichen Hingabe an den Ehepartner für beide einschließt. Dieser Konsens kann vonseiten der "rechtlich dazu befähigten Personen" geleistet werden. (vgl. c. 1057). Ebenso gilt, dass jeder das Recht hat, eine (kanonische) Ehe zu schließen, wenn er rechtlich dazu in der Lage ist (vgl. c. 1058).

Nach c. 1059 sind die bisher aufgeführten Normen, insofern sie das Ehesakrament theologisch qualifizieren, dem ius divinum naturale zuzuordnen. D.h. die Kirche als Empfängerin dieses Rechts kann daran nichts ändern. Andere Wesenseigenschaften, wie Sakramentaltät der christlichen Ehe, entstammen dem ius divinum positivum. Darüber hinaus gibt es eherechtliche Normen für die Ehe zwischen Katholiken, die dann dem rein kirchlichen Recht (ius mere ecclesiaticum) zuzuordnen und entsprechend änderbar sind (z.B. die Formpflicht). Wiederum andere relevante Normen des staatlichen Rechtes, zu denen die des kanonischen in keiner Konkurrenz stehen, regeln die bürgerlichen Folgen einer Ehe.

Einige Antworten hier geben völlig falsch wieder, dass die Kirche nicht geschlechtlich vollzogene Ehen als ungültig ansieht. Bezüglich unserer Frage hilft des weiteren c. 1061 § 1 weiter:

"Matrimonium inter baptizatos validum dicitur ratum tantum, si non est consummatum; ratum et consummatum, si coniuges inter se humano modo posuerunt coniugalem actum per se aptum ad prolis generationem, ad quem natura sua ordinatur matrimonium, et quo coniuges fiunt una caro."

Übersetzung: "Eine gültige Ehe zwischen Getauften wird als lediglich gültige Ehe bezeichnet, wenn sie nicht vollzogen worden ist; als gültige und vollzogene Ehe, wenn die Ehegatten auf menschliche Weise miteinander einen ehelichen Akt vollzogen haben, der aus sich heraus zur Zeugung von Nachkommenschaft geeignet ist, auf den die Ehe ihrer Natur nach hingeordnet ist und durch den die Ehegatten ein Fleisch werden."

Daraus wird noch einmal ganz klar deutlich, dass das Ausleben von Sexualität innerhalb der Ehe selbst ein Wesensbestandteil der Ehe ist, zumal der christlichen Ehe. Die Formulierung ist so gewählt, dass keine direkte Verpflichtung dazu besteht, durch (jeden) Geschlechtsverkehr Nachkommen zeugen zu wollen, zu können oder gar zu müssen.

Kleriker bzw. Ordensleute, die durch die öffentliche Verpflichtung an sexuelle Enthaltsamkeit gebunden sind, unterliegen demnach einem Ehehindernis. Sie sind entgegen den oben erwähnten cc. 1057 § 1 und 1058 nicht rechtlich dazu in der Lage, eine gültige Ehe einzugehen, da ihre Lebensweise entgegen cc. 1055 § 1 und 1061 § 1 eine wesentliche Eigenart der Ehe von vornherein ausschließt.

Diesen konkreten Fall eines trennenden Ehehindernisses, d.h. einer Eigenschaft, die eine Person rechtlich unfähig macht, eine gültige Ehe zu schließen (vgl. c. 1073), regeln cc. 1087 und 1088.

Zu c. 1087 ist folgendes zu sagen: Der Empfang des Weihesakramentes ist ein Ehehindernis, weil aufgrund der bei der Diakonenweihe öffentlich abgelegten Zölibatsverpflichtung eine gültige Eheschließung aus den oben genannten Gründen nicht möglich ist. 

Die rechtliche Unfähigkeit, eine gültige Ehe einzugehen, wenn der geschlechtliche Vollzug der Ehe von vornherein ausgeschlossen ist, entstammt, wie bereits erwähnt, dem ius divinum naturale. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Grund für diese Unfähigkeit biologischer (z.B. bei Impotenz) oder kirchenrechtlicher Natur (wie beim Weiheversprechen) ist. Sobald klar ist, dass von vornherein eine Irregularität auftritt, die dem Wesen der Ehe entgegen steht, begründet dies ein trennendes Ehehindernis.

Dass Weiheempfang aufgrund der damit einhergehenden Zölibatsverpflichtung ein trennendes Ehehindernis des ius mere ecclesiaticum darstellt, also dispensierbar ist, ändert daran zunächst nichts. Erst wenn die Zölibatspflicht entfällt, ist der Betroffene rechtlich in der Lage, eine gültige Ehe einzugehen, auch wenn er sonst (physisch) dazu in der Lage wäre.

Also ist es kirchenrechtlich völlig konsequent, die Plicht zur Enthaltsamkeit mit der Pflicht zur Ehelosigkeit zu verbinden - und zwar, weil die Ehe mit ihren theologischen Wesenseigenschaften selbst eine kirchenrechtlich normierte Größe darstellt. So entsteht ein Verbot für Kleriker und Ordensleute, eine Eheschließung, auch zivilrechtlicher Natur, zu versuchen. Mit Verbot ist nicht bloß eine moralische Kategorie gemeint, so wie wir den Begriff manchmal umgangssprachlich verwenden, sondern dieses Verbot ist kirchenrechtlich als Straftatbestand normiert (vgl. cc. 1394f.).

Lange Rede, kurzer Sinn: Aus kirchenrechtlicher Perspektive lautet die Antwort auf Deine Frage für den Bereich der lateinischen Kirche: Nein, ein Kleriker kann keine Ehe eingehen, auch wenn er weiterhin sexuell enthaltsam lebt, und er darf es auch nicht versuchen, eine solche von vornherein ungültige Ehe einzugehen, sei es nur in ziviler Form.

Aber die Formulierung Deiner Frage lässt m. E. den Fall offen, ob ein bereits Verheirateter das Weihesakrament empfangen kann, sofern er danach enthaltsam lebt.

Dazu einige Punkte:

1. Wir haben gesehen, dass die bereits empfangene Weihe ein Ehehindernis darstellt. Andersherum gilt dies in der Tat nicht: Die Ehe verungültigt nicht den Empfang des Weihesakraments. D.h. der Ledigenstand ist keine Gültigkeitsvoraussetzung für den Empfang des Weihesakramentes. Allerdings ist der Empfang der Weihe im Bereich der lateinischen Kirche für Verheiratete nicht erlaubt.

2. Die Verpflichtung zum Zölibat, wie wir ihn hier diskutieren, wird mit Eintritt in den klerikalen Stand und mit der Inkardination in eine Teilkirche bindend, d.h. i.d.R. mit dem Empfang der Diakonenweihe. Da es sich hier um rein kirchliches Recht handelt (ius mere ecclesiasticum), kann die zuständige kirchliche Autorität vom Zölibat dispensieren. Bereits verheirateten (!) Kandidaten, die den ständigen (!) Diakonat anstreben, wird diese Dispens automatisch gewährt. Ebenso werden bereits verheiratete protestantische und anglikanische Geistliche, die konvertieren und zum katholischen Priestertum berufen sind, von der Zölibatsplicht dispensiert. Katholischen Kleriker, die den Zölibat nicht mehr leben können oder wollen, wird diese Dispens ebenfalls nach eingehender Prüfung gewährt, allerdings unter Verlust des klerikalen Standes resp. des Amtes, wiewohl sie aufgrund der Unverlierbarkeit der Weihe Diakone, Priester bzw. Bischöfe bleiben.

3. Die Zölibatsverpflichtung für Diakone, die zugleich das Presbyterat anstreben, gilt, unbeschadet der oben aufgeführten Ausnahmen, "nur" im Bereich der lateinischen Kirche. Im Bereich der Katholischen Ostkirchen, die ihr eigenes kanonisches Recht (CCEO) haben, gilt der Pflichtzölibat nur für Bischöfe und diejenigen, die unverheiratet die Weihe empfangen. Es gibt also einige verheiratete katholische Kleriker des lateinischen Ritus und viele der orientalischen Riten, die vom Zölibat dispensiert sind. Diese Dispens schließt aufgrund des oben erläuterten Zusammenhangs logischerweise und selbstverständlich mit ein, dass sexuelle Enthaltsamkeit für die bereits bestehende Ehe keinesfalls gefordert wird.

4. Sexuelle Enthaltsamkeit eines regulär verheirateten Klerikers würde die bestehende Ehe nicht verungültigen, da Ehehindernisse, wie bereits aufgezeigt, ein gültiges Zustandekommen der Ehe von vornherein verhindern, jedoch nicht nachträglich zustande kommen können. Aber sie wäre nicht Sinn der Sache und gewiss nicht im Sinne der zugrunde liegenden Zölibatsdispens.     

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Gestern Abend haben für mich die Drei Österlichen Tage feierlich und eindrucksvoll begonnen - mit der Messe am Gründonnerstagabend.

Heute und morgen sind für mich sehr stille Tage, die ich in trotzdem in freudiger Erwartung verbringe. Heute morgen bin ich einen Kreuzweg mitgegangen, der trotz bitterer Kälte sehr schön war. Heute Nachmittag feiern wir die große Karfreitagsliturgie.

Morgen wird der Tag noch stiller, denn es findet keine Liturgie "in der Kirche" statt, lediglich die Tagzeitenliturgie heiligt den Tag. Ich werde mir entsprechend einen ruhigen Tag zu Hause machen. Am späten Abend feiern wir dann die Osternacht, die für mich Höhe- und Angelpunkt des ganzen Jahres ist. Nach diesem Gottesdienst breche ich mit meinem Freundeskreis traditionell das Fasten und verweile am Osterfeuer.

Dementsprechend wird der Ostersonntag ein etwas müder Tag. Mit Familie und Freunden darf ich mich auf ein sehr leckeres Brunch freuen. Abends feiere ich dann noch eine feierliche Ostervesper.

Ostermontag ist ein "normalerer" Feiertag. Auch dieser wird entsprechend gefeiert - mit einem Hochamt und Verwandtenbesuch. Da an Osterdienstag offiziell wieder die Vorlesungszeit beginnt, wird dann auch in der Osteroktav wieder schnell Alltag einziehen. Trotzdem folgen ja weitere schöne Gelegenheiten innerhalb der Osterzeit bis Pfingsten.

Ich wünsche auch allen hier schöne Feiertage! :)

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Ich muss und möchte Deiner Meinung, die Du in Deiner Fragestellung eindeutig transportierst, widersprechen!

1. Wir Katholiken sind nicht alles auf der Welt. Es gibt nichtkatholische Christen, die die Österlichen Tage ebenfalls als Ihr höchstes Fest begehen.

2. Die gesetzlichen Feiertage sind für alle Bundesbürger da. Dabei spielt es keine Rolle, auf welcher Tradition ein Feiertag beruht. Alles andere wäre unfair, denn der Gesetzgeber kann es nicht jeder religiösen bzw. weltanschaulichen Gruppe bezüglich der Feiertagsregelung recht machen. Es kann und darf auch nicht seine Aufgabe sein, die religiöse Integrität dieser auf christlichen Festen beruhenden Feiertage vom Volk einzufordern.

Ich halte die Diskussion für leidig. Ja, dass unsere gesetzlichen Feiertage (ob bundeseinheitlich oder nicht) zum größten Teil auf kirchlichen Hochfesten beruhen, hat klar einen kulturellen und traditionellen Hintergrund. Das spielt uns Christen doch unglaublich in die Karten. Es ist purer Luxus, dass ich an diesen Tagen sowie am Sonntag um 11:30 ausgeschlafen das Hochamt feiern kann. Warum sollte ich mich dann an Mitmenschen stoßen, die frei haben, aber den religiösen Hintergrund nicht teilen? Das auch noch laut zu tun, steht keinem zu, der das eigene Recht auf Religionsfreiheit geltend machen möchte! So kann eine Gesellschaft nicht funktionieren. Wir können über die Situation nur froh sein: Feiertage sind Allgemeingut, sie dienen der geschuldeten Erholung. Das kann kulturelle und religiöse Aktivität beinhalten. Ich bin dankbar dafür und froh darüber, mich (besonders an diesen Tagen) mit Gleichgesinnten friedlich versammeln zu dürfen, um Gottesdienst zu feiern. Warum also sollten Nichtkatholiken jeder Art nicht dasselbe Recht in der Hinsicht haben, diese Feiertage in ihrem Sinne zu gestalten? Übrigens: Der eigentliche Osterfesttag ist sowieso ein Sonntag. Gut, der ist auch schon christlich besetzt. Was sollen denn Nichtchristen Deiner Meinung nach tun? Supplicatio oder Durcharbeiten? Absurd.

Anders vermag ich nicht zu erläutern, dass unsere gesetzlichen Feiertage jedem zustehen. Ich halte das aber für völlig klar und kaum begründungspflichtig.        

3. Doch, Du hast  i.d.R. auch dann frei, wenn die meisten Muslime hierzulande von Gesetz wegen frei haben. Denn es ist schlichtweg so: In Deutschland gibt es keine Feiertage, die auf muslimischen Festen beruhen. Sollten wohl trotzdem als Negativbeispiel herhalten. Das halte ich für unschön und argumentativ nicht sehr geradlinig.

4. Ich lese aus der Fragestellung ein wenig Verächtlichkeit heraus. Aufgrund Deiner Formulierung scheinst Du auch Katholik zu sein. Findest Du denn, Deine Sichtweise begünstigt ein gedeihliches Zusammenleben verschieden denkender Menschen, wie sie für eine funktionierende Gesellschaft konstitutiv ist? Und meinst Du, auch der merkwürdige Abspruch des Osterfestes an Nichtkatholiken steht uns gut zu Gesicht? Besonders vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber viel dafür tut, um unsere freie Religionsausübung rund um die Uhr zu gewährleisten, teils mit nicht allzu zielführenden Verordnungen. 

Ich denke, Deine Äußerungen sind ein Eigentor. Ich als osternfeiernder Katholik distanziere mich davon. Um die nächsten Tage, zunächst in aller Stille und mit Fasten, dann mit Feierlichkeit des Todes und der Auferstehung Christi zu gedenken, bin ich nicht darauf angewiesen, dass alle Mitmenschen zwanghaft mit mir feiern, der Diskothekenbetrieb ausbleibt und niemand "Life of Brian" öffentlich zeigen darf. Ich bin nur darauf angewiesen, dass mich dabei in und um der Kirche und zu Hause keiner böswillig stört. Aber für dieses Recht tritt der Staat glücklicherweise auch an allen anderen Tagen im Jahr ein. Das muss andersherum ebenso funktionieren. Unsere Kirchtürme, die mit Glocken ausgerüstet sind, sollte man auch nicht vergessen zu erwähnen. Möchtest Du also wirklich allen Nichtkatholiken Deiner bürgerlichen Umgebung direkt vor dem langen Osterwochenende ein dampfendes Ei in den Picknickkorb legen?

So sehe ich das :)   

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Gemäß diplomatischem Protokoll ist die Anrede des Papstes "Eure Heiligkeit". Wird er in der 3. Person erwähnt, so mit dem Titel "Seine Heiligkeit". Die Anrede von Bischöfen im diplomatischen Corps lautet entsprechend "Eure Exzellenz". Näheres regelt das Protokoll.

Von Katholiken wird der Papst im gewöhnlichen, nicht diplomatischen Umgang i.d.R. mit "Heiliger Vater" angesprochen. Nichtkatholiken, die ihm mit Höflichkeit, aber nicht unter Verwendung dieser Bezeichnung begegnen möchten, werden ihn beim Namen nennen, unter den er sein Pontifikat gestellt hat.

Analog zum Titel des Papstes lauten jene für Patriarchen oder Großerzbischöfe, die als Hierarchen einer Katholischen Ostkirche sui iuris vorstehen "Seine Seligkeit". Beide Titel finden auch auf Orthodoxe Patriarchen Anwendung. 

Die Bezeichnung bzw. Anrede hat nichts mit "Heiligsprechung" im volkstümlichen Sinn zu tun. Dabei geht es vor allem nicht um eine Aussage über Person und Persönlichkeit der Papstes.  

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Je nachdem, ob man zu Ostern speziell dekoriert oder nicht, bietet sich dazu wohl, so würde ich mal kühn behaupten, die Osterzeit an (analog zur Weihnachtszeit bezüglich der Weihnachtsdeko): Also Ostersonntag bis Pfingsten. ;)

Ich persönlich dekoriere nicht mit Osterhasen und Ostereiern. Ich "dekoriere" ab der Osternacht mit einer neuen, großen Osterkerze, die, ihrem Zweck entsprechend, das ganze Jahr über stehen bleibt. Für die Osterzeit stelle ich wenig spezielle "Dekoration" auf, die mir die Freude und Festlichkeit dieser Zeit versinnbildlicht, besonders an den ersten acht Osterfesttagen und den Sonntagen dieser Zeit.  Von Aschermittwoch bis Karsamstag sucht man bei mir vergeblich spezielle oder Blumendekoration.  

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Ich antworte katholisch:

"Ostern" (dt. Begriff für Pascha) ist kein isoliertes Fest. Es wird gefeiert in den Drei Österlichen Tagen vom Leiden, vom Tod und von der Aferstehung Christi.

Das ganze beginnt am Abend des Gründonnerstag mit der Feier vom letzten Abendmahl. Gefeiert wird die Einsetzung der Eucharistie mit dem Liebesgedächtnis, das Jesus uns gestiftet hat. Dementsprechend geht es feierlich los, bis dann die Stimmung kippt und der Ölberg in den Blick gerät.

Karfreitag und Karsamstag sind stille Tage. Am Karfreitag findet die stille und schlichte Gedächtnisfeier vom Leiden und Sterben Christi statt. Karsamstag ist als Tag der Grabesruhe völlig still.

In der heiligen Nacht von Karsamstag auf Ostersonntag erwartet die Kirche die Auferstehung Christi und feiert sie ausgelassen im Höhepunkt des ganzen Jahres. Ostersonntag ist dann das Hochfest der Auferstehung des Herrn.

Der Zeitraum von Gründonnerstagabend bis Ostersonntag einschließlich bildet ein einziges Fest, die Gottesdienste in diesem Zeitraum sind ein einziger Gottesdienst. Pascha heißt Übergang (wörtl. Vorüberschreiten). Das wird in dieser Feier sehr deutlich: der Übergang vom Leiden und vom Tod zur triumphierenden Auferstehung.

Ist dieser Übergang mit der Osternacht "absolviert", dann kann man zurecht mit Freude "Frohe Ostern" wünschen. Ich kenne den Gruß: " Der Herr ist auferstanden." Antwort: "Er ist wahrhaft auferstanden".

Dieser freudige Gruß ist für die ganze Osterzeit bis Pfingsten bestimmt. Diese 50 Tage der Osterzeit bilden einen einzigen großen Feiertag, mit dem die Kirche die Auferstehung Christi und seine Himmelfahrt feiert. Die ersten acht Tage dieser Zeit (Ostersonntag bis zum folgenden Sonntag) bilden die Osteroktav, die komplett wie ein Hochfest gefeiert wird. Charakteristisch für "Frohe Ostern" ist das feierliche Halleluja.    

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Ich verstehe nicht ganz, warum ein "Klinikpfarrer" bzw. ein kath. Priester, der (hauptsächlich) in der Klinikseelsorge tätig ist, aufgrund dieser Tätigkeit von der Zölibatsverpflichtung ausgenommen sein sollte. Leuchtet wenig ein.

Deshalb ja: Sollte besagter katholischer Priester vor seiner Diakonenweihe unverheiratet gewesen sein, ist er zum Zölibat verpflichtet.   

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