hallo,
hier ein beispiel für dich
Wird der Feststellungsklage statt gegeben (d.h. der Gläubiger gewinnt die Klage), so wird die zur Feststellung eingeklagte Forderung des Gläubigers in die Insolvenztabelle eingetragen.
Außerdem entstehen hierbei Gerichtskosten, welche der Gläubiger regelmäßig als Gerichtskostenvorschuss bereits an die Staatskasse bezahlt hat.
Da der Gläubiger die Klage gewonnen hat, möchte dieser die verauslagten Gerichtskosten vom Schuldner erstattet haben. Der Schuldner könnte auf die Idee kommen, dass es sich um eine Insolvenzforderung handelt, die der Restschuldbefreiung unterfällt. Das ist jedoch nicht der Fall.
Es muss zwischen folgenden beiden Forderungen des Gläubigers unterschieden werden:
1.) Der vom Gläubiger im Rahmen der Feststellungsklage eingeklagte Betrag.
2.) Die durch die Klage angefallenen Gerichtskosten.
Zu 1.: Der eingeklagte Betrag
Der durch die Klage festgestellte Betrag wird in die Insolvenztabelle eingetragen. Der Gläubiger nimmt mit diesem Betrag am Insolvenzverfahren teil und erhält auf diesen Betrag die Insolvenzquote. Der Schuldner kann hinsichtlich dieses Betrages Restschuldbefreiung erhalten.
z.B.: Forderung des Gläubigers lt. Insolvenztabelle: 10.000,- €; Insolvenzquote: 3 %;
Das bedeutet, dass der Gläubiger im obigen Fall 300,- € aus der Insolvenzmasse erhält.
Zu 2.: Durch die Klage angefallenen Gerichtskosten
Bei den Gerichtskosten dürfte der Fall anders liegen.
Diese Forderung des Gläubigers ist erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden. Somit handelt es sich bei dem Gläubiger bezüglich des Betrages der Gerichtskosten nicht um einen Insolvenzgläubiger nach § 33 InsO. Insolvenzgläubiger ist nur derjenige, der einen Vermögensanspruch gegen den Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens hat.
In diesem Falle ist der Gläubiger ein „Neugläubiger“, denn seine Forderung ist erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden.
Eine Forderung eines Neugläubigers ist nicht von der Restschuldbefreiung betroffen.
Vollstreckung
Ein Neugläubiger kann seine Forderungen auch während des Insolvenzverfahrens im Wege der Klage durchsetzen. (Prozesskosten werden durch Kostenfestsetzung jedoch bereits tituliert und müssen daher nicht erneut eingeklagt werden).
Die Insolvenzmasse steht dem Neugläubiger allerdings für die Zwangsvollstreckung nicht zur Verfügung, da die Masse allein den Insolvenzgläubigern, den absonderungsberechtigen Gläubigern und den Massegläubigern zur Verfügung stehen darf; nicht aber den Neugläubigern für deren Zwangsvollstreckung.
Den Neugläubigern ist während des Insolvenzverfahrens die Zwangsvollstreckung nur in das „freie Vermögen“ des Schuldners gestattet (was praktisch nicht existent sein dürfte). Nach Beendigung des Insolvenzverfahrens darf wieder in das gesamte Vermögen vollstreckt werden – soweit ein solches existiert.