So, das schreibt die Rechtsberatung (Auszüge):
Vermieter können nicht einseitig eine Mieterhöhung festsetzen. Vor einer Mieterhöhung hat der Vermieter die Zustimmung des Mieters einzuholen. Hierbei muss sich der Vermieter an gesetzliche Vorschriften bzw. Regeln halten. Die Regeln sind wie folgt:
-Der Vermieter muss die Mieterhöhung begründen.Der Vermieter kann hier auf den für diese Stadt und dieses Gebiet gültigen Mietspiegel verweisen; der örtliche Mietspiegel muss dem Mieterhöhungsschreiben nicht mehr beigelegt werden, ein Hinweis auf den Mietspiegel und wo der Mieter diesen einsehen kann, genügt. Nur wenn der Mietspiegel nicht kostenlos eingesehen werden kann muss der Vermieter den Mietspiegel seinem Erhöhungsschreiben beilegen. Eine zweite Begrenzung stellt oft die sogenannte Kappungsgrenze dar. Die Miete darf max. um 20 % innerhalb von 3 Jahren erhöht werden.
-Es ist die Zustimmung des Mieters zur Mieterhöhung erforderlich. Ohne die Zustimmung des Mieters kann der Vermieter die Erhöhung nicht durchsetzen. Der Vermieter muss in seinem Mieterhöhungsschreiben klar zum Ausdruck bringen, dass der Mieter zur Zustimmung aufgefordert wird. Hier kann evtl. auch eine Frist zur Abgabe der Zustimmung angegeben sein. Um die Berechtigung der Mieterhöhung zu prüfen, steht Ihnen eine Überlegungsfrist zu: Der Monat, in dem die Mieterhöhung ankommt und die beiden folgenden Monate. Der Mieter kann innerhalb dieser Zeit auch das Mietverhältnis mit einer Frist von zwei weiteren Monaten schriftlich kündigen. Kündigt der Mieter, so tritt die Mieterhöhung nicht ein. Dieses Sonderkündigungsrecht gilt auch bei befristeten Mietverträgen. Kündigt der Mieter nicht, stimmt er aber auch der verlangten Erhöhung nicht zu, hat der Vermieter anschließend drei Monate Zeit, die fehlende Zustimmung des Mieters einzuklagen. Dann muss das Gericht entscheiden, ob die verlangte Zustimmung zur Mieterhöhung erteilt werden musste. Dabei ist das Gericht bei der Ermittlung der ortsüblichen Miete nicht an das vom Vermieter gewählte Begründungsmittel gebunden. Erweckt das Mieterhöhungsschreiben den Eindruck, dass der Vermieter die Erhöhung einseitig geltend machen kann, ist sie unwirksam. Dies dürfte nach Ihren Schilderungen bei Ihnen der Fall sein. Soweit Sie schreiben, enthält der Brief Ihres Vermieters keinerlei Fristangaben oder Begründungen noch einen Verweis auf den Mietspiegel.
Allgemein gilt aber: ist die Mieterhöhung des Vermieters formal in Ordnung, hat er Jahressperrfrist und Kappungsgrenze eingehalten und verlangt er nicht mehr als die ortsübliche Vergleichsmiete, muss der Mieter zustimmen. Verweigert der Mieter trotz ordentlichem Mieterhöhungsschreiben die Zustimmung, kann der Vermieter die Zustimmung gerichtlich einklagen. Verurteilt das Gericht den Mieter, muss er die erhöhte Miete zahlen und trägt obendrein die Prozesskosten. Die formalen Voraussetzungen sind bei Ihnen allerdings nicht gegeben was das Schreiben des Vermieters unwirksam macht