Hallo, ich würde unterscheiden. Zum einen für das Gefühl, zum anderen juristisch. Für das persönliche Gefühl: Kann man machen, es gilt alles das was meine Vorredner gesagt haben. Juristisch: Will man sich verloben, damit der Partner ein Zeugnisverweigerungsnrecht nach § 52 StPO hat? Dann ist die Antwort ganz klar: Das ist nicht zulässig. Die Verlobung wird in diesen Fällen als unwirksam erachtet, weil sie nach der ständigen Rechtsprechung gegen die guten Sitten verstößt. Gleiches gilt, wenn die Person schon verlobt ist. In diesem Fall kann ebenfalls kein weiteres Verlöbnis eingegangen werden. Bei verheirateten gilt dies so lange, bis die Ehe rechtskräftig geschieden ist. Wer das nachlesen will: Meyer-Goßner, Kommentar zur StPO 56. Auflage, § 52 Rn. 4.
Ich hoffe ich konnte weiterhelfen.