WG sucht neuen Mitbewohner. Im Mietvertrag stehen alle WG Bewohner; es gibt keinen Hauptmieter und die Zimmer sind nicht einzeln vermietet. Vermieter hat der Stellung eines Nachmieters schriftlich zugestimmt.
WG akzeptiert Bewerber. Bewerber stellt sich beim Vermieter vor und durch selbigen als Mieter akzeptiert.
Die Akzeptanz des Bewerbers als neues Mitglied der WG / Mieter hat sowohl seitens der WG als auch seitens des Vermieters mündlich stattgefunden. Der Vertrag (Nachtrag zum Original Mietvertrag), welchen den Bewerber an die Stelle des alten Mieters in den Original Mietvertrag „rutschen“ lässt, ging dem Bewerber via Email zu. Der Vertrag muss sowohl vom Bewerber als auch von allen Mitgliedern der WG und dem Vermieter unterschrieben werden. Der Vertrag war weder vom Vermieter noch von der WG unterzeichnet.
4 Tage nach Zusendung des Vertrages, ergaben sich Probleme beim auf messen des WG Zimmers. Das Zimmer hat einen Balkon. Ein WG Mitglied forderte vom Bewerber, dass dieser jederzeit Zutritt zum Balkon gewährt. Dies wurde beim initialen Bewerbungsgespräch nicht angesprochen, jedoch bei allen anderen Gesprächen mit anderen Bewerbern (Aussage der WG Mitgliedes). Der Bewerber wurde vor die Wahl gestellt, entweder er lässt den Zugang zum Balkon zu oder er könnte nicht einziehen. Die Möglichkeit des Zimmertausches wurde abgelehnt.
Der Bewerber wendete sich an den Vermieter und schilderte seine Lage. Daraufhin wurde eine kurze Nachricht an das entsprechende WG Mitglied verfasst, mit der Info, dass kein Zugang zum Balkon verlangt werden könnte. Gleichzeitig hat der Vermieter dem Bewerber davon abgeraten in die WG einzuziehen, da es aufgrund dieses Vorfalls zu weiteren Spannungen innerhalb der WG gekommen wäre.
Der Bewerber hat sich nun, aufgrund der vorherigen Zusagen seitens WG und Vermieter, entschieden gegen den Vermieter zu klagen. Er fordert Schadensersatz vom Vermieter, ein mündlicher Mietvertrag würde vorliegen. Gleichzeitig will er den Vermieter wegen Unterstützung von Nötigung seitens der WG verklagen.
Hier die Frag
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Ist ein mündlicher Mietvertrag überhaupt zu Stande gekommen? Mit dem Vermieter war nur der Zeitpunkt des Einzuges geklärt. Höhe der Miete etc. war innerhalb der WG besprochen wurden bzw. resultiert aus dem schriftlichen Original Mietvertrag der WG.
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Ist die Forderung nach dem Zugang zum Balkon eine Nötigung durch das WG Mitglied („Empfindliches Übel“)?
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Wenn ein mündlicher Mietvertrag zustande gekommen ist, müsste sich der Bewerber dann nicht an die WG bzgl. Schadensersatzes wenden, da selbige den Bewerber nach vorheriger Zusage abgelehnt hat. Der Vermieter kann nicht gegen die WG entscheiden, dass ein Bewerber einzieht, da es sich um einen gemeinsamen (gesamte Wohnung) und nicht einzelne Mietverträge (pro Zimmer) handelt.