Im Hinblick auf Lebens- und Futtermittel ist dies eine sehr wohl relevante Produktauslobung. §11 des LFGBs ist hier sehr klar, und verbietet irreführende Aussagen zur Beschaffenheit[...]. (Auch wird das "Werben mit Selbstverständlichkeiten" geahndet)
Als Beispiel kann hier der Ebergeschmack von nicht kastrierten Schweinen in Fleisch und Wurstwaren gezählt werden. Dieser ist zwar überhaupt nicht gesundheitlich bedenklich, entspricht aber ganz und gar nicht den Erwartungen des (deutschen) Verbrauchers. Eine Deklarierung mit "Premium-Qualität" bei z.B. Salami wäre hier irreführend und somit nicht gestattet. Dasselbe Fleisch hingegen in explizit als "Ebersalami" deklarierte Wurst verwendet, könnte bei überdurchschnittlicher Beschaffenheit durchaus als "Premium-Qualität" beworben werden.