Hallo, hier werden ja viele "Halbwahrheiten" verbreitet. Bei einem unverschuldeten Unfall mit Deinem Fahrzeug hast Du grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten. Nur wenn diese den Wiederbeschaffungswert Deines Fahrzeuges erheblich übersteigen ( die Rechtssprechung geht zwischen 120 bis 130% des Fahrzeugwertes aus ) spricht man von einem Totalschaden. Der Versicherer entschädigt dann den Wiederbeschaffungswert lt. Gutachten abzüglich des vom Gutachter genannten Restwertes. In Deinem Fall beträgt der Weiderbeschaffungswert lt. Gutachten 7500 Euro abzüglich des veranschlagten Restwertes. Die Versicherer schreiben die Restwerte aber im Internet aus, um oft einen noch höheren Restwert zu erzielen als der Gutachter angegeben hat und weisen Dir dann einen solchen Resteverwerter nach. Gleichzeitig ziehen sie aber den nachgewiesen Preis des Resteverwerters von dem ermittelten Wiederbeschaffungswert ab. Du musst Dein Fahrzeug nicht an diesen Verwerter veräußern, aber der nachgewiesene Restwert wird von der Entschädigung abgezogen. Du kannst nun einwenden, dass der Wiederbeschafffungwert zu niedrig angesetzt worden ist, da durch für diesen Preis ein Fahrzeug wie Deines von gleicher Art und Güte nicht erwerben kannst. Auch hier muss der Versicherer Dir dann Möglichkeiten nennen, wo Du ein gelichwertiges Fahrzeug zu diesem Preis kaufen kannst oder den Wiederbeschaffungswert erhöhen. Dann besteht wieder die Möglichkeit das Fahrzeug bei einer Fachwerkstatt reparieren zu lassen, wenn diese Kosten die oben genannte Grenze nicht überschreiten. Wenn Du wie Du angibst selbst reparieren möchtest, musst Du Dich mit dem Wiederbeschaffungswert abzüglich dem tatsächlichen Restwert als Entschädigung begnügen. Da die ermittelten Werte doch ziemlich nahe im Grenzbereich liegen, würde ich an Deiner Stelle einen erfahrenen Rechstanwalt mit der Vertretung meiner Interessen beauftragen. Wenn Du keinen kennst, rufe bei der Anwaltskammer an, die nennen Dir auf Verkehrsunfälle spezialisierte Anwälte. Trifft Dich am Unfall keine Schuld, ersetzt der gegenerische Versicherer auch die entstehenden Anwaltskosten. Dies gilt für einen Kraftfahrt-Haftpflichtschaden, bei einem reinen Kaskoschaden sieht das wieder anders aus. Ich wünsche Dir viel Erfolg
Ja, für diesen Zweck gibt es die sogenannten Rückversicherer. Die Versicherer - auch Erstversicherer genannt - schließen mit den Rückversicherern sogenannte Rückversicherungsverträge ab. In diesen Verträgen wird geregelt, ab welcher Summe ein Risiko in die Rückversicherung gegeben wird. Dabei gibt es obligatorische und fakultative Rückversicherungsvertrräge. Obligatorisch heisst, dass alle Risiken die einen bestimmten Eigenanteil des Erstversicherers überschreiten in die Rückversicherung gegeben werden müssen. Bei fakultativer Rückversicherung kann der Erstversicherer entscheiden ob und wieweit er ein Risiko der Rückversicherung weiter gibt. Aber auch die Rückversicherer geben übernommene Risiken an andere Rückversicherer weiter und zwar nicht nur national sondern auch international, sodass z.B. Grossrisiken weltweit unter Rückversicherern verteilt sind.
Da werden fragwürdige Ratschläge erteilt. Bitte bleibe bei der Wahrheit und schreibe in der Schadenanzeige für Deine KfZ-Haftpflichtversicherung wie es wirklich gewesen ist, also dass Dein Kumpel ohne Dein Wissen das Fahrzeug benutzt hat, damit Du nicht auch noch DeinenVersicherungsschutz wegen falscher Angaben riskierst. Den Schaden an Deinem eigenen Fahrzeug einschließlich Rückstufung beim Schadenfreiheitsrabatt wirst Du wohl selbst tragen müssen. So wie Du die Stituation geschildert hast, ist von Deinem Kumpel wohl nichts zu holen. Dessen Privathaftpflichtversicherung - sofern er eine überhaupt hat - zahlt auch nicht, da im Versicherungsvertrag in dieser Sparte das Halten und Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.
Als schuldlos Geschädigter hat Du Anspruch auf Ersatz Deines entstandenen Schadens. Dabei werden auch Dinge in die Regulierung mit einbezogen, die durch den Unfall nur leicht beschädigt worden sind. Entweder erhälts Du Ersatz der Reparaturkosten und wenn dies nicht zu reparieren ist eine entsprechende Wertminderung. Beachte aber, dass der Schädiger Dir nur den Wert Deiner Sachen zum Schadenszeitpunkt ersetzen muss. Eine Neuwertentschädigung kannst Du nicht erwarten. Da die genaue Schadenshöhe in Deinem Fall wohl nicht zu ermitteln ist, muss die Entschädigung mit dem Schädiger bzw. dessen KfZ-Haftüpflicht-Versicherung ausgehandelt werden. Viel Erfolg.
Ich gehe mal davon aus, dass der Anspruch der TK in Ordnung ist. Schreib doch einfach nochmals an TK, dass Du wirklich nicht mehr als 30€ monatlich zurückzahlen kannst, da Du
nicht mehr als Werkstudent arbeitest und überweise gleichzeitig die erste Ratenzahlung. Ich kann mir nicht vorstellen, dass TK nun den ganzen Betrag von 800 € einklagen wird, nachdem Du ja die Forderung akzeptierst und mit Ratenzahlung begonnen hast. Versuche es einfach. Viel Glück.
Hallo speedline, wenn ich mal davon ausgehe, dass Deine Hausratbedingungen vom Jahre 1984 oder jüngeren Datums sind, ist für das geschilderte Schadenereignis Versicherungsschutz zu gewähren. Die Ablehnung des Versicherers ist nicht korrekt. Ich würde dem Versicherer noch eine letzte Gelegenheit zur Überprüfung seiner Rechtsauffassung geben und darauf hinweisen, dass Du Dich bei einer weiteren Ablehnung beim Versicherungsombudsmann in Berlin beschweren wirst. Diese Beschwerde ist für Dich kostenlos und bewirkt manchmal Wunder. Hier die Anschrift: Versicherungsombudsmann e.V. Postfach 080632 D-10006 Berlin. Dort kannst Du Deinen Fall vortragen. Der Hinweis von VersBerater, den Juwelier haftbar zu machen wäre nur dann gangbar, wenn Du dem Juwelier ein Verschulden nachweisen könntest. Wo soll das aber liegen? Wie Du schreibst, lag der Ring verschlossen im Tresor und der Juwelier kann für den Einbruch nichts, es sei denn er hätte den Einbruch fahrlässig ermöglicht (z.B. nicht Abschließen der Tür ). Also gegen den Juwelier vorzugehen erscheint mir aufgrund der geschilderten Umstände als nicht erfolgsversprechend.
Die Städte und Gemeinden haben in ihrer Satzung festgelegt, wann und wie der Gehweg vor dem Anwesen von Schnee und Eisglätte geräumt werden muss. In der vorgeschriebenen Zeit also z.B. von morgens ab 7:00 Uhr bis abends um 20:00 Uhr ( ist von Stadt zu Stadt unterschiedlich) ist der Gehweg so zu räumen oder eisfrei zu halten, damit niemand gefährdet wird. Auch wenn dann Schnee oder Matsch von Autos auf den Gehweg geworfen werden, muss der Eigentümer oder derjenige auf den die Verkehrsicherungspflicht übertragen worden ist wieder ran und muss räumen. Das ist auch notwendig, wenn es tagsüber schneit. In wieweit demjenigen der aufgrund der Glätte stürzt ein Mitverschulden anzurechnen ist, wird von Fall zu Fall entschieden.
Hier wird leider Haftung und Versicherungsschutz durcheinander gebracht. Kinder unter 7 Jahren sind natürlich in der Privathaftpflichtversicherung der Eltern mitversichert. Bei einem Schadensfall prüft der Versicherer ob eine Verpflichtung zum Schadenersatz besteht. Kinder unter 7 Jahren sind nicht deliktsfähig ( schuldfähig ). Deshalb besteht keine Haftung, es sei denn die Eltern hätten Ihre Aufsichtspflicht verletzt. Trifft dies nicht zu, besteht keine Haftung und der Versicherer würde den Anspruch des Geschädigten als rechtlich unbegründet zurückweisen auch bei einem möglichen Prozess. ( Abwehr unberechtigter Ansprüche ). Da diese Situation aber zu unbilligen Ergebnissen für die Eltern führt, da das Verhältnis zum Geschädigten dann gestört ist, bieten einige Versicherer an, bei solchen Schäden von deliktsunfähigen Personen dennoch eine Entschädigung zu zahlen, obwohl eigentlich rechtlich keine Verpflichtung besteht. Natürlich gibt es diese Erweiterung des Versicherungsschutzes nicht zum "Nulltarif". Den Schaden am Lattenrost musst Ihr leider selbst tragen, da keine versicherte Gefahr den Schaden ausgelöst hat ( Brand, Blitzschlag, Explosion, Einbruch-Diebstahl,Leitungswasser, Sturm/Hagel )
Da geht so allerlei durcheinander. Also Dein Vater hat einen Laptop seiner Nachbarin beschädigt.Ihr meldet den Haftpflichtschaden dem Privathaftpflichtversicherer Deines Vaters. Er schreibt eine Schadenschilderung die vom Versicherer nicht akzeptiert wird, da nach Einsendung des defekten Laptops ein anderer Schaden an dem Gerät festgestellt wird. Wieso ist jetzt Eure Nachbarin eine Betrügerin? Sie hat ja nur festgestellt, dass ihr Laptop nach der Benutzung durch Deinen Vater defekt war, oder? Auf welche Rechtsgrundlage stützt der Versicherer denn seinen Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten? Der Wortlaut des Schreibens müsste man schon kennen, um dann eine qualifizierte Aussage machen zu können.
Also den vorgeschlagenen Entschädigungsfond ( Verkehrsopferhilfe ) zu bemühen ist zwecklos. Dort wird ein Sachschaden nur dann reguliert, wenn gleichzeitig ein Personenschaden durch den Unfall eingetreten ist und auch dann hat man beim Sachschaden einen Selbstbehalt von 500 Euro zu tragen. Aus der Schilderung geht hervor, dass das Dach des KfZ Deiner Mutter beschädigt worden ist, also kein Fall für die Teilkaskoversicherung, bleibt nur die Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung, sofern Deine Mutter diese abgeschlossen hat. Aber auch hier ist eine eventuelle Selbstbeteiligung zu beachten. Liegt der Schaden nur wenig über der Selbstbeteiligung ist zu prüfen, ob eine Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung im Hinblich auf die Rückstufung beim Schadenfreiheitsrabatt sinnvoll ist.
Hier wird einfach unterstellt, dass Du mit dem Auto unterwegs bist und dabei die Kinder verletzt werden. Für den Sach- und/oder Personenschaden bei den Kindern kämne dann Deine KfZ-Haftpflichtversicherung auf ( Versicherungsschutz vorausgesetzt). Es kann aber auch auf dem Weg z.B. vom Parkplatz bis zur Schule oder zurück etwas passieren oder Ihr benutzt den Bus oder die Straßenbahn. Hier wäre zu klären, ob Du die anderen Kinder aus reiner Gefälligkeit mitnimmst oder dies mit deren Eltern so abgesprochen hast. Auf alle Fälle liegt die sogenannte Aufsichtspflicht dann bei Dir und kannst, falls diese von Dir verletzt worden ist, auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Für Schadenfälle außerhalb des Kraftfahrzeuges käme dann Deine private Haftpflichversicherung auf, entweder durch Begleichung des Schadens oder durch Abwehr der Ansprüche, falls Dir keine Aufsichtpflichtverletzung nachzuweisen ist.
Sofern Eure private Haftpflichtversicherung sogenannte Mietsachschäden mitversichert hat - was für die meisten Policen in dem Bereich gilt- ist der Schaden zu regulieren. Der Hinweis auf "übermäßige Beanspruchung" ist in Eurem Falle nicht anwendbar, Ihr habt ja nicht den Parkettboden regelmäßig unter Wasser gesetzt, auch Abnutzung oder Verschleiß ist für diesen Fall nicht zu unterstellen. Vorsätzlich habt Ihr auch nicht gehandelt, so dass es keinen Ausschlußgrund gibt, die Leistung zu verweigern. An Eurer Stelle würde ich nochmals in diesem Sinne an den Versicherer schreiben und im Ablehnungsfall um einen klagefähigen Bescheid bitten, das hilft in manchen Fällen. Der Versicherer ist gezwungen zu prüfen, ob die Ablehnung notfalls vor Gericht standhält.
Ganz klarer Fall, Deine Privathaftpflichtversicherung ( PHV )reguliert den Schaden am fremden PKW. Falls Du noch keine eigene PHV hast bist Du eventuell bei Deinen Eltern noch mitversichert, sofern die eine PHV haben. Es kommt aber darauf an, wie alt Du bist, eventuell noch zur Schule gehts oder noch in der Ausbildung bist. Die Mitversicherung in der PHV der Eltern ist zeitlich begrenzt und hängt von diversen Kriterien ab.
Nach den Unfallversicherungsbedingungen sind Bandscheibenschäden grundsätzlich ausgeschlossen, weil sie in der Regel auf Abnutzung oder Gewebeschäden beruhen und damit nicht den "Unfallbegriff" erfüllen, es sein denn, dass sie als Folge eines bedingungsmräßen Unfalles auftreten. Wenn der Versicherer sich auf einen Ausschlusstatbestand beruft, muß er aber nachweisen, dass dieser Ausschluß zum Tragen kommt. Hat der Versicherer seine Aussage auf ein ärztliches Gutachten gestützt? Dann ist es eine Frage der Ärzte, ob diese Meinung korrekt ist oder nicht. Man kann dann durch ein Gegengutachten die Ansicht der Versicherung angreifen, am besten durch einen versierten Rechtsanwalt. Vielleicht hast Du auch eine Rechtsschutzversicherung bei der Ansprüche aus Versicherungsverträgen mitversichert sind? Bei dem verspäteten Aufsuchen eines Arztes erhebt sich die Frage, ob dieser Tatbestand eine fahrlässige, grobfahrlässige oder vorsätzliche Obliegenheitsverletzung im Sinne der Bedingungen ist. Vorsatz kann man wohl vergessen, es bleibt wohl die Frage einfache, oder grobe Fahrlässigkeit, da Du nicht sofort einen Arzt aufgesucht hast wie es die Unfallbedingungen vorschreiben. Aber selbst wenn man grobe Fahrlässigkeit unterstellen würden, bleibt der Versicherer dennoch leistungspflichtig, wenn das nicht sofortige zum Arztgehen weder Einfluss auf die Feststellung des Leistungsfalles selbst noch auf die Bemessung der Leistungshöhe gehabt hat.Wenn der zweite von Dir auf aufgesuchte Arzt bestätigen kann, dass der irreparable Schaden an den Bandscheiben dem Unfall zuzurechnen ist, sehe ich Chancen, dass der Unfallversicherer leisten muss. Es selbst ohne Anwalt zu versuchen wird schwierig werden. Ich drücke Dir die Daumen.
Hallo, den Schaden am geparkten Fahrzeug zahlt auf alle Fälle die Krraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung Deines Freundes. Ich gehe davon aus, dass Du mit dem Einverständis Deines Freundes gefahren bist, also im Sinne des Versicherungsrechts berechtigter Fahrer warst. Sollte Dein Freund eine Vollkasoversicherung für sein Fahrzeug abgeschlossen haben, tritt diese für den Schaden an seinem Fahrzeug ein. Die Frage bleibt noch, ob Du den Schaden grobfahrlässig verursacht hast, dann müsstes Du mit einem Regress des Kaskoversicherers rechnen, es sei denn der Kaskovertrag Deines Freundes schließt Schäden durch grobe Fahrlässigkeit mit ein, aber das ist nicht der Regelfall. Für den Verlust bzw. Rückstufung beim Schadenfreiheitsrabatt musst Du Dich mit Deinem Freund einigen. Hatte der keine Vollkaskoversicherung abgeschlossen, bleibst Du auf dem Fahrzeugschaden sitzen.
Als Geschädigter unterliegst Du der sogenannten Schadenminderungspflicht, d.h. Du musst Dich so verhalten, wie wenn Du keinen anderen zum Schadenersatz heranziehen könntest. In Deinem Fall wäre also angeraten einen Mietwagen zu nehmen, um einen Verdienstausfall zu vermeiden. Aber selbst dann kann es schwierig werden, denn der verlangte Verdienstausfall ist von Dir konkret nachzuweisen.
Eine wirklich unabhängige und neutrale Beratung kann man nur von einem zugelassenen Versicherungsberater erhalten. Da fließen keine Provisionen, aber der Berater verlangt natürlich für seine Dienste ein Honorar und das zu zahlen scheuen sich noch viele Kunden. Interessantes dazu findet man auf http://www.bvvb.de
Hallo,
bitte in der Police nachsehen, ob das Bezugsrecht widerruflich oder unwiderruflich dokumentiert worden ist. Beim widerruflichen Bezugsrecht wird der Begünstigte im Normalfall nicht informiert. War das Bezugsrecht jedoch unwiderruflich dokumentiert, kann eine Änderung nur mit Zustimmung des unwiderruflich Bezugsberechtigten geändert werden. Also schaue bitte in Deinem Versicherungsschein nach.
MfG Hans Zillhardt
Hallo, aus Deiner Frage ersehe ich nicht ob Du Dich als Versicherungsmakler selbständig machen möchtest oder ob Du bei einem Versicherungsmakler im Außendienst tätig werden möchtest. Falls Du Dich als Versicherungsmakler selbständig machen möchtest, benötigst Du eine Zulassung der für den Ort an dem Du Dein Gewerbe anmeldest, zuständigen Industrie-und Handelskammer. Wende Dich dorthin und Du erhältst die ganzen Unterlagen bezüglich den Zulassungsvoraussetzungen. Es ist eine Sachkundeprüfung vor der Kammer notwendig, es gibt aber auch Außnahmen ( teilt Dir die IHK mit) Für die Außendiensttätigkeit bei einem Versicherungsmakler - der ja bereits eine Zulassung hat - wird es auf den Versicherungsmakler ankommen, welche Berufsqualifikationen dieser von Dir verlangt. Versicherungskaufmann solltest Du auf alle Fälle sein, noch besser Versicherungsfachwirt oder Du hast ein betriebswirtschaftlichen Studiengang der Fachrichtung Versicherung vorzuweisen. Viele Grüße Hans Zillhardt