Kündigung der Mietwohnung wegen falscher Unterstellungen?

UPDATE ZUM THEMA:

Die Vermieterin meiner besten Freundin hat jetzt die Kündigung zum 28. ausgesprochen und sie sollen jetzt auch noch die Anwaltskosten in Höhe von 800€ bezahlen!

Meine beste Freundin und ihr Mann wohnen mit ihrem 7 Monate alten Kind in einer Mietwohnung. Im haus wohnen noch 8 weitere Parteien. Außer von einer Partei werden sie täglich beschimpft, beleidigt und ihnen werden Dinge unterstellt. Banale Dinge wie: nackt durch die Wohnung laufen, beim Sex zu laut sein (Kinder aus dem Haus stehen schon vor der Wohnungstür und lauschen!!), sie würden ihr Kind alleine lassen, sie gehen mit ihrem Kind nicht spazieren, altes Brot gehört angeblich nicht in den Biomüll. Also wirklich nur Dinge, um irgendwie zu versuchen, die kleine Familie aus dem Haus zu ekeln. Schlimm wird es, das Geschichten über eine angebliche Vergangenheit als Alkoholiker, Schläger und Drogenabhängige verbreitet werden (Einem der Mieter gehört in der Stadt ein Kiosk, in dem meine Freundin als Jugendliche am Wochenende einkaufen ging) Diese Dinge werden mehrmals in der Woche der Polizei und dem Vermieter gemeldet! Die Vermieterin ist psychisch angeblich am Ende und hat einfach Mal der kleinen Familie gekündigt, als Grund hat sie angegeben, das die Miete nicht immer pünktlich kommen würde, dabei sagte sie, sie müsse ja irgendeinen Grund angeben!! Meine beste Freundin ist wirklich am Ende, da sie bald auf der Straße sitzen werden. Wohnungen sind mehr als knapp und völlig überteuert. Eine andere Wohnung können sie sich definitiv nicht leisten!

Was können sie tun? Sind die Mietparteien und der Vermieter im Recht? Dürfen sie wegen Hörensagen einfach kündigen? Es gibt keinerlei Beweise für die ganzen Anschuldigungen, da sie völlig aus der Luft gegriffen sind.

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So einfach ist es nicht

Deine Freundin kann ja beweisen das sie regelmäßig gezahlt hat oder ?

Die Vermieterin kann nur wegen Eigenbedarf kündigen !

Würde ihr raten einen Anwalt zu holen wenn sie Rechtschutzt hat

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 wann erscheinen Eintragungen nicht mehr im Führungszeugnis?

Nach Ablauf einer bestimmten Frist werden im Zentralregister eingetragene Verurteilungen grundsätzlich nicht mehr in ein Führungszeugnis aufgenommen. Dies gilt gemäß § 33 Abs. 2 BZRG jedoch nicht bei Verurteilungen, durch die

  • auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt worden ist, wenn der Strafrest nicht nach § 57 a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 56 g des Strafgesetzbuches im Gnadenweg erlassen ist,
  • Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist oder
  • die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist, wenn ein (erweitertes) Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5, § 31 BZRG) beantragt wird.

Die Länge der Frist, nach deren Ablauf eine Verurteilung nicht mehr in ein Führungszeugnis aufzunehmen ist, richtet sich grundsätzlich nach der verhängten Strafe und bestimmt sich im Einzelnen nach den §§ 34 ff. BZRG.

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