Die Erregung öffentlichen Ärgernisses würde voraussetzen, dass öffentlich sexuelle Handlungen vorgenommen werden. Diese sind vorliegend nicht zu erkennen.
Das oberkörperfreie Herumlaufen ist legal.
Die Erregung öffentlichen Ärgernisses würde voraussetzen, dass öffentlich sexuelle Handlungen vorgenommen werden. Diese sind vorliegend nicht zu erkennen.
Das oberkörperfreie Herumlaufen ist legal.
Auch zu der Zeit stand die Tötung eines Menschen unter Strafe.
Als Rechtfertigungsgrund kam ein Befehlsnotstand in Betracht. Geprüft werden muss dann, ob ein rechtmäßiger oder ein rechtswidriger Befehl vorlag, wobei der Umgang mit rechtswidrigen Befehlen umstritten ist.
Ein solcher ist in deiner Fragestellung nicht erkennbar. Sofern kein Verbotsirrtum vorliegt, hat sich auch jeder der beteiligten Personen strafbar gemacht. Je nach Konstellation kann beim Bürgermeister eine Tötung in mittelbarer Täterschaft in Betracht. Auf den Schützen war § 47 Militärstrafgesetzbuch anzuwenden. In vielen Fällen wurde das auch verfolgt.
Derartige Meldungen sind vergleichsweise häufig. Der ungefähre Wohnort kann häufig direkt aus der IP abgeleitet werden und entsprechend auf der Seite eingebunden werden.
Derartiges fällt in die Kategorie Scareware, das heißt, dass Betrüger über Anzeigen und Pop-Ups vorgaukeln, dass man strafrechtlich in Erscheinung getreten sei und beispielsweise ein Verfahren dadurch abwenden kann, in dem man Geld irgendwo hin bezahlt.
Die Polizei bindet keine Meldungen auf Webseiten ein.
Es kommen zahlreiche Gründe in Betracht, die den dann tatbestandlichen Hausfriedensbruch rechtfertigen können, zum Beispiel Notstand. Auch käme eine mutmaßliche Einwilligung in Betracht.
Ohne genaue Sachverhaltskenntnisse lässt sich dazu nichts weiter ausführen.
Ein Rechtsanwalt kann in die Ermittlungsakten Einsicht nehmen, sofern die Aufbewahrungsfrist nicht schon verstrichen ist. Es handelt sich hierbei keinesfalls um einen großen Aktenordner mit deinem Namen drauf, viel eher wird es eine einzelne Ermittlungsakte mit den Aussagen usw. sein.
Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR ist dies auch Beschuldigten ohne Verteidiger zu gewähren. Der Gesetzgeber hat dies auch mit § 147 Abs. 7 StPO ergänzt. Es kann zumindest nicht schaden, es ohne Anwalt zu versuchen. Allerdings würde ich mir daraus nicht viel versprechen, vermutlich kommt da ohnehin nichts mehr, den Schaden selber müsste er zivilrechtlich einklagen, sofern nicht schon verjährt.
Auch eine Nachricht kann den Straftatbestand des § 185 StGB erfüllen.
Jedoch bist du nicht Täter der Tat und hast auch keine Garantenpflicht inne, damit ein Unterlassen statt aktivem Tun in Betracht kommt.
Womöglich wird das Verfahren eingestellt, sofern überhaupt ein Strafantrag von der Person oder dessen Eltern im Falle von Minderjährigkeit gestellt wurde. Es kann auch zu einer Verhandlung kommen, für diesen Fall wirst du ja wissen, wie du dich zu verteidigen hast.
Wenn du bereits ein gerichtliches Mahnverfahren durchgesetzt hast und der Schuldner die Widerspruchsfrist nicht genutzt hat, steht am Ende dieses Verfahrens ein Vollstreckungsbescheid. Dieser Vollstreckungstitel ist mindestens 30 Jahre lang vollstreckbar.
Strafrechtlich betrachtet unterliegt ein Geistlicher keiner Verschwiegenheitspflicht, diese obliegt nur den in § 203 StGB genannten Berufsgruppen.
Ein Geistlicher kann jedoch schweigen und ist nicht an die Anzeigepflicht bestimmter Straftaten gebunden, § 139 Abs. 2 StGB.
Eine Verschwiegenheitspflicht kann sich jedoch aus einem zivilrechtlichen Vertrag oder aus Kirchenrecht ergeben.
Das JÖSchG findest du hier: gesetze-im-internet.de/bundesrecht/j_schg/gesamt.pdf
Das GjS hier: http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?start=%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl153s0377.pdf%27%5D#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl153s0377.pdf%27%5D__1438858554959
Das Portemonnaie oder Wertgegenstände im Auto liegen zu lassen ist völlig legal. Die Sache ist sogar besonders gesichert, ein Diebstahl aus dem Auto somit kein einfacher Diebstahl, sondern ein besonders Schwerer Fall nach § 243 Abs. 1 StGB, darauf steht mithin eine Mindestfreiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren.
Die gesetzliche Gewährleistung beträgt mindestens zwei Jahre. Das Gerät befindet sich weiterhin in der Gewährleistungszeit.
Eine Lieferung einer mangelfreien Sache kann weiterhin verlangt werden, § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB. Die Nacherfüllungsvariante kann nur unter bestimmten Umständen verweigert werden, vgl. § 439 Abs. 3 BGB. Die Nacherfüllung sollte Zug-um-Zug stattfinden, also erst das Nacherfüllungsverlangen, dann die Nachlieferung und erst dann die Rückgewähr der mangelhaften Sache.
Ein Rücktritt gilt nach § 440 BGB nach dem zweiten erfolglosen Nacherfüllungsversuch als fehlgeschlagen, erst dann kann zurückgetreten werden. http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__440.html
Der Hausfrieden ist ein notwehrfähiges Rechtsgut, gegen einen vorsätzlichen (!) Hausfriedensbruch ist Notwehr durchaus möglich. Ein Bootsteg ist wohl eher kein befriedetes Besitztum im Sinne des § 123 Abs. 1 StGB, ganz undenkbar ist dies jedoch nicht, da auch Gewässer eine Umfriedung darstellen können.
Für Vorsatz oder Fahrlässigkeit für eine Körperverletzung kann ich keine Anhaltspunkte finden.
Man muss differenzieren zwischen einer freiwilligen Garantie des Herstellers oder eines sonstigen Dritten und der gesetzlichen Gewährleistung?
Hat hier überhaupt ein Dritter eine freiwillige Garantie eingeräumt? Eventuell ist hier die Gewährleistung gemeint, die gegen den Verkäufer geltend zu machen ist, wobei der Hersteller womöglich als Erfüllungsgehilfe fungiert. Handelt es sich bei dem Fahrzeug um einen Gebrauchtwagen? Wurde es in Deutschland oder einem EU-Land gekauft? Ohne weitere Hintergrundinformationen ist das so nicht beantwortbar.
Grundsätzlich beträgt die Verjährungsfrist der Nacherfüllung mindestens 24 Monate, wobei innerhalb der ersten sechs Monate die Beweislast, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang (Verkauf) vorlag beim Verkäufer liegt.
Was du beschreibst ist wohl kaum Geldwäsche, sondern höchstens ein Weg, die Geldherkunft zu verschleiern. Auch Bitcoins sind nicht anonym sondern mittels der Blockchain gut nachvollziehbar.
Ob das Geld jetzt direkt eingezahlt wird oder über Umwege, macht insoweit kein Unterschied. Bei beiden Varianten existiert ein Geldeingang auf dem Konto, der womöglich rechtfertigungsbedürftig ist.
Gewaschen wird das Geld, wenn es zum Beispiel in ein legales Gewerbe eingeführt wird, also die Einnahmen aus dem legalen Gewerbe mit dem illegal erwirtschafteten Geld vermischt wird. Beispiele dafür wären möglicherweise die Fälscherläden in den Touristengebieten auf den Kanarischen Inseln.
Der Gesetzgeber hat genau dieses Verhalten mit § 184c Abs. 4 StGB gesetzlich geregelt. Danach ist die Herstellung jugendpornographischer Schriften sowie die Besitzverschaffung nicht strafbar, sofern die Personen (auch über 18 Jahre) diese „ausschließlich zum persönlichen Gebrauch mit Einwilligung der dargestellten Personen hergestellt haben“. http://dejure.org/gesetze/StGB/184c.html
Die Besitzverschaffung von Kinderpornographie nach § 184b Abs. 3 StGB ist gemäß § 15 StGB nur vorsätzlich begehbar. Eine fahrlässige Begehungsweise ist nicht pönalisiert.
Einem Dritten die Dokumente vorzulegen ist kein Schaden im Sinne des UrhG. Gemeint ist hier wohl eine Konventionalstrafe aus einem Kauf- oder Leihvertrag.
Es handelt sich dabei wohl um eine allgemeine Geschäftsbedingung. Auf diese ist meiner EInschätzung nach nicht wie erforderlich nach § 305 Abs. 2 BGB hingewiesen. Auch wäre die Klausel wohl ohnehin unwirksam.
Auf keinen Fall. Wenn die Leistung nicht angenommen wird, kommt der Gläubiger in Verzug, § 293 BGB. Es entstehen somit auch die Folgen des Gläubigerverzugs, vgl. zum Beispiel http://ruessmann.jura.uni-sb.de/bvr2003/Vorlesung/glaeubigerverzug.htm
Eine Annahmeverweigerung stellt mangels derart verstehbarer Willenserklärung keinen Widerruf dar.
Eine Verfassungsbeschwerde hat verschiedene Voraussetzungen, namentlich die Zulässigkeit und die Begründetheit, vgl dazu zum Beispiel http://www.juraindividuell.de/pruefungsschemata/musteraufbau-verfassungsbeschwerde/
Eine Schranke schränkt ein Grundrecht ein, zum Beispiel wird die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG durch allgemeine Gesetze usw. beschränkt, vgl. Art. 5 Abs. 2 GG. Straftaten wie Beleidigungen sind zum Beispiel nicht vom Grundrecht umfasst.
Eine Schrankenschranke schränkt das Gesetz ein, was das Grundrecht beschränkt, zum Beispiel das Übermaßverbot.
Bedrohung nach § 241 Abs. 1 StGB bedarf der Androhung eines Verbrechens. Ein solches kann ich hier nicht erkennen. Eine Körperverletzung ist kein Verbrechen.
Die Beleidigung ist jedoch strafbar gemäß § 185 StGB.