Man darf das Kennzeichen nicht verändern, das Gesetz verbietet aber nicht Veränderungen am Kennzeichenschild vorzunehmen! Es ist nicht strafbar Das Euro-Feld zu überkleben!
Nach §10 Abs. 10 FZV darf außer dem Kennzeichen nur das Unterscheidungszeichen für den Zulassungsstaat angebracht werden.
Der §10 Abs. 2 Satz 2 der FZV widerspricht diesem in Verbindung mit der Anlage 4. Was zufolge hat, dass EU-Zeichen hat somit keinen Bestandsschutz! Zumal der §10 Abs. 2 Satz 2 FZV nicht im §48 FZV als Ordnungswidrigkeit aufgenommen ist.
Mit dem EU-Zeichen wird ein Staat dargelegt, den es nicht gibt. Denn laut §10 Abs. 10 darf ja nur der Zulassungsstaat angebracht werden. Die EU ist kein Zulassungsstaat und somit hat das EU-Zeichen keinen Bestandsschutz auf dem Kennzeichenschild.
Selbst das "D" hat auf dem Kennzeichenschild nichts zu suchen, da es dem §10 Abs. 1 in Verbindung mit §10 Abs. 10 FZV widerspricht.
Im BKat Nr. 810112 spricht man vom nicht ordnungsgemäßen angebrachten Kennzeichenschild und einen Verstoß gegen §10 Abs. 2 sowie §12 der FZV. In der FZV §10 Abs. 12 geht es aber nicht um Kennzeichenschilder, sondern nur um ein zugeteiltes Kennzeichen, das in der Zulassungsbescheinigung Teil I und II als amtliches Kennzeichen steht, auf einem Kennzeichenschild.