Bei einer sechsmonatiegn Haftstrafe kann er als Erstverbüßer, also wenn er zum ersten Mal in Haft ist, gemäß § 57(2) StGB einen Antrag auf Bewährung nach der Hälfte der Strafe stellen. Ansonsten kann er nach 2/3 der verhängten Strafe, also nach 4 Monaten einen Antrag gemäß § 57 (1) stellen, dann können ihm die restlichen 2 Monate zur Bewährung ausgesetzt werden. Er könnte auch einen Antrag gemäß § 35 BtMG stellen, daß er aus der Haft heraus in eine Therapie wechselt, diese würde dann auf die Strafe angerechnet, aber nur bis zum 2/3-Termin, also max 4 Monate. In allen drei Fällen hätte er aber erneut eine Bewährung, die er bei Vollverbüßung nicht hätte!

...zur Antwort

Also, jeder Mensch kann Sex und Liebe trennen, auch Frauen...aber bei beiden kann es vorkommen, daß sie sich z.B. bei einem ONS oder einer Affaire erst durch die Nähe und das Glücksgefühl beim Sex verlieben...denn Sex funktioniert auch ohne Liebe und Beziehung, aber eine Beziehung niemals ohne Liebe und Sex!

...zur Antwort

Also, Erwerb von Betäubungsmitteln ist nach dem BtMG immer strafbar, auch zum Eigenkonsum. Die Wahrscheinlichkeit, daß bei der Beschuldigung des Erwerbs ein Haartest gemacht wird ist gleich Null. Du mußt bei der Polizei nur zu Deiner Person aussagen, daher unbedingt Personalausweis mitbringen, ansonsten kannst und solltest Du die Aussage verweigern. Dannentscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie das Verfahren einstellt, die einen Strafbefehl (meist Geldstrafe in Tagessätzen) schickt oder Dich bei Gericht anklagt. Wenn ein Strafbefehl kommt, kannst Du entscheiden, ob Du ihn akzeptierst, also bezahlst, oder widerspruch einlegst. Beim Widerspruch erfolgt mündliche Verhandlung beim Gericht, zu der Du bei geringem Einkommen einen Pflichtverteidiger bekommst. Den kannst Du vorher selber auswählen und er stellt dann einen Antrag auf Pflichtverteidigung, sonst bekommst Du irgendeinen Anwalt. Das gleiche passiert, wenn Anklage erhoben wird. Ein evtl. Geständnis in der Verhandlung ist genau so hilfreich wie ein vorheriges bei der Polizei, also warte lieber damit. Du kannst Dir auch jetzt schon bei Deinem Amtsgericht mit aktuellem Einkommensnachweis einen Erstberatungsschein für einen Anwalt holen, so daß er Dich berät. Aber zu 99% wird er Dir meine Antwort bestätigen, ich hatte schon mehr als ein BtMG-Verfahren. Also, bei der Polizei NIEMALS aussagen, auch nicht drumherum reden, oder einzelne Fragen beantworten, das ist immer zum Nachteil. Angaben zur Person machen und JEDE AUSSAGE VERWEIGERN, ist ganz einfach, da können die männlichen Rinder garnichts machen! Bei Rückfragen melde Dich einfach!

...zur Antwort

Die Aussage ist richtig , denn das BtmG, also das deutsche Betäubungsmittelgesetz stellt Herstellung, Besitz, Verkauf und Weitergabe von Betäubungsmitteln unter Strafe, jedoch nicht den Konsum. Somit ist der Konsum an sich straffrei, daß ergibt sich aus dem verfassungsmäßigen Grundrecht auf Selbstbestimmung, jeder darf seinem Körper (in Grenzen) antun, was ihm gerade beliebt.

...zur Antwort

Im Prinzip ist jeder Stoff (egal in welchem Aggregarzustand), der zu einem Rauschzustand führt, eine Droge. Die Frage ist ja nur, ob dieser im Betäubungs- oder Arzeimittelgesetz aufgeführt ist, oder vielleicht vergessen wurde. Ansonsten ist bei vielen legalen Naturprodukten (z.B. Muskatnuss) eine Einnahme in übermäßigem Umfang berauschend.

...zur Antwort

Ich habe einige Erfahrung, halte aber den berauschenden Effekt von weißem Pfeffer oder Puderzucker für unnachweisbar gering. Anders ist es da schon mit Muskatnuß, die (auch als Pulver) in mittleren Mengen eine berauschende Wirkung hat.

...zur Antwort

Im Prinzip kommen alle der Antwort schon ziemlich nah, außer daß Crack und Base natürlich das gleiche ist. Die Bezeichnung Base (ausgesprochen etwa: Bäiß) kommt von der chemischen Bezeichnung Base. In der Produktion von Kokainpulver wir der Pflanzenwirkstoff mit Salzsäure behandelt, um es wasserlöslich zu machen, damit er durch die Nasenschleimhaut aufgenommen werden, bzw. zum Spritzen aufgelöst werden kann. Durch Zugabe von Ammoniak oder Natron wird das Kokainpulver durch kurzer Aufkochen in Wasser wieder in sein ursprünglichen Zustand gebracht und ist dadurch nahezu wirkstoffrein. Die Wirkung ist heftiger als bei der Aufnahme durch die Nase, aber weniger stark als bei intravenöser Annahme.

...zur Antwort