Es gibt ein hier einsetzbares Urteil des Bundesgerichtshofes, das Klarheit verschafft, nämlich dazu, daß diese diffusen Angaben des Vermieters hier für dich ohne Belang, völlig unbeachtlich sind, weil:

Anforderungen an Allgemeine Geschäfts-Bedingungen :

"... sind bei der Auslegung die Grundsätze anzuwenden, die für Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gelten. AGB sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen."

(BGH, Urteil v. 21.10.2009, VIII ZR 244/08, veröffentlicht am 16.12.2009)

Nach enem weiteren BGH-Urteil schon aus 1980 gilt fortan:

Die Abrechnung der Nebenkosten muß schriftlich erstellt sein; sie muß klar, übersichtlich und aus sich heraus verständlich sein; der juristische und wohnungswirtschaftliche Laie muß in der Lage sein, die Abrechnung gedanklich und inhaltlich nachzuvollziehen

(Bundesgerichtshof, Az. VIII ZR 298/80, Wohnungswirtschaft und Mietrecht 1982, Seite 207).

Hoffe, daß ich dir damit weiterhelfen konnte...

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Nö, muß nich! In einem Versicherungsvertrag kann es selbst drei verschiedene Personen geben: die versicherte Person (die den Schutz vor dem versicherten Risikos genießt, Leistungen beziehti Fall der Fälle), den Versicherungsnehmer (VN, den Vertragspartner der Versicherung, der eben nicht gleich der/die Versicherte auch sein muß) und die Person, die ihr Konto hergibt für den Einzug der Beiträge.

In Altersvorsorgeverträgen (betriebliche Altersvorsorge im Wege der Direktversicherung) sind auch Arbeitgeber (VN) und Versicherung die Vertragspartner und der Arbeitnehmer die versicherte Person (VP).

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Das Untermietverhältnis ist ein so genanntes Innenverhältnis zwischen Mieter und Untermieter. Der Vermieter ist hier außen vor. Er hat lediglich Kenntnis zu erhalten und gestattet das Untermietverhältnis. Ein Untermietverhältnis orientiert sich inhaltlich dennoch am Mietrecht: hier hat der Vermieter (Hauptmieter als Untervermieter) das Recht, nach rechtzeitiger Vorankündigung auch Besichtigungen im Wohnraum (z.B. für die Auswahl geeigneter Nach-Untermieter oder einfach nur, um sich vom Zustand des Zimmers zu unterrichten). Diesen Zugang kann der (Unter-)Mieter nicht verweigern, er riskiert ansonsten die fristlose Kündigung seines (Unter-)Mietverhältnisses "aus wichtigem Grund".

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Na selbstverständlich, Du hast schließlich auch beide, rein private Versicherungen im Beitrag voll bedient. Tritt das versicherte Risiko dann ein, so haben diese jeweils vertragskonform auch zu leisten. Eine Ausnahme bildet lediglich die Kranken-Tagegeld-Absicherung. Hier kann maximal bis zum Monatseinkommen nur versichert werden.

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Du sprichts die so genannte "flexible Vergütung der Arbeitsleistung" an, die immer mehr Raum greift in dieser (Miß-)Wirtschaft. Die Motivation der Mitarbeiter wurde in den Jahren seit Einführung sichtlich ausgebremst, anstatt - wie damit eigentlich angestrebt - angeregt. Den Begriff "Fixgehalt" gibt es so nicht. Es gibt eine Fix-Vergütung für Geschäftspartner (Selbständige), hierneben ein Grundgehalt, das mit irgendwelchen Zusätzen "aufgefüllt" werden kann. Der Unternehmer hält damit das Risiko gering, für Mitarbeiter Geld auszugeben (Lohnkosten abzubilden), die dann in ihrer Arbeit nicht den erwarteten Beitrag zur Kostendeckung im Unternehmen erbringen. Konkretes Beispiel: im öffentlichen Dienst gibt es dieses Prinzip nicht! Dort arbeiten die Menschen entspannt; könnten es zumindest bleiben vor dem Hintergrund des fragilen Arbeitsmarktes.

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Was tun bei Riester-Falschberatung?

CortalConsors – nicht einmal die Riester-Beratung gelingt

Junge Menschen sollen für ihren Lebensabend vorsorgen und sparen – riestern sagt die Bundesregierung. Doch die Beratung mit Riesterverträgen ist grottenschlecht. Ich habe meine erwachsenen Töchter zu Consors geschickt, um sich beraten zu lassen. Man sollte meinen, dass Riester-Beratung zum kleinen Einmaleins der Banken zählt. Die Beratung schien auch wirklich gut und umfassend. Und die Berater ließen nicht locker, bis die Verträge geschlossen waren. Die Zeit verging, die Töchter sparten. Dummerweise haben meine Töchter aber anspruchsvolle Berufe, die eine ist Ärztin, die andere Apothekerin. Mit der Altersversorgung haben sie es aber nicht so. Deshalb versucht sich der Vater darum zu kümmern. Und der Vater war eben Stammkunde bei CortalConsors. Dieser Bank zu vertrauen war ein Fehler. In einem Gespräch mit einem Bekannten sagte dieser: „Deine Töchter können ja ohnehin nicht riestern.“ Wieso, warum? Weil sie einen „verkammerten“ Beruf haben. Ärzte und Apotheker sind Mitglied in den eigenen Versorgungswerken, also nicht bei der BfA. Und sind damit von der staatlichen Förderung einer privaten Altersversorgung ausgeschlossen. Warum das so ist, wissen nur die Riester-Väter. CortalConsors weiß nicht einmal, dass es so ist. Eigentlich müsste das ein Berater einer namhaften Bank wissen. War aber nicht so. Die Fehlberatung geschah sogar zwei Mal hintereinander mit unterschiedlichen Beratern. Da muss man an der Beratungsqualität zweifeln. Anscheinend werden die Berater von CortalConsors ungenügend geschult. Es stellen sich Zweifel ein: Wenn eine Bank nicht mal Riesterberatung kann, wie will sie dann Aktien- oder Fondsberatung können? Wenn man bei CortalConsors etwas kaufen will, hat man sofort einen Berater am Hals, der klebt bis man zustimmt. Wenn man ein Problem hat, findet man nur sehr schlecht jemand. Dann meldet sich jemand vom „Beschwerdemanagement“, das angeblich direkt der Geschäftsleitung unterstellt ist. Aber weder das Beschwerdemanagment noch die Geschäftsleitung beschäftigen sich gerne mit Problemfeldern. Erste Aussage: Selbst schuld, Sie können ja auch ohne Zulage riestern. Tickt der Beschwerdemensch noch richtig? Und ansonsten keine Entschuldigung. Ist halt irgendwie dumm gelaufen. Gnädigerweise stimmt man einer Rückabwicklung der Verträge zu. Aber natürlich abzüglich Zulagen und Steueranteile. Ich habe nachgerechnet: Der Schaden beträgt um die 7000 € gegenüber intakten Riesterverträgen. Das Beschwerdemanagement sagt zu, jeweils zwei Tankgutscheine in Höhe von 25 € beizulegen. Das ist Bankenhohn. Später werden 500 € angeboten – nur ausgezahlt wird nichts, weder 25 noch 500 €. Das Beschwerdemanagement ist telefonisch so gut wie nicht zu erreichen und die Mails versanden irgendwo. Was kann ich jetzt noch tun? Gütlich? Ich glaube, ich muss meinen Anwalt aktivieren. Wer kann mir weiterhelfen?

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Es gab einen guten Link zur Mediathek zu diesem Thema: http://www.ardmediathek.de/ard/servlet/content/3517136?documentId=9216678

Leider scheint, vermutlich lobbygesteuert, dieser Link nun nicht mehr verwendbar, um klipp und klar (und immerhin im öffentlich-rechtlichen Fernsehen zur Haptseinschaltzeit gesendet) zu verstehen: RIESTER LOHNT SICH KEINESFALLS, IST PRAKTISCH VERLORENE LIQUIDITÄT im Heute und fragwürdig als Leistung im Morgen. Besparung erfolgt aus dem Nette-Einkommen (also Einkünfte sind bereits verbeitragt und besteuert). Damit liegt "RIESTER" als Altersvorsorgebaustein eindeutig in der dritten, nicht wie vielfach, selbst in namhafter Beratungs-Software fälschlich angezeigt, in der zweiten Schicht der Altervorsorge (betriebliche Altersvorsorge).

Um es einmal mit den Worten eine meine freunde und Fachkollegen zu sagen: um aus einem durchschnittlich betrachteten "Riester"-Vertrag sämtliche hier möglichen und auch eingeflossenen Förderungen (Zulagen und Zinsen) zurückzuholen, müßte der Bezugsberechtigte über 120 Jahre alt werden (mit ca. 87 Jahren hater nämlich gerade einmal seine Beiträge zurück).

"Riester"-Verträge sind zunächst einmal und schlußendlich wohl einzig für Vermittler und selbstverständlich für die Versicherungsunternehmen ein Geschäft sondersgleichen.

Beratungsfehler sind schadensersatzpflichtig. Der Berater hat hier für den eingetretenen Schaden geradezustehn. Das erfolgt regelmäßig über seine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung, die ihm freilich bei Häufung solchen Fehlverhaltens kündigen wird. Bei ausgewiesenem Beratungsfehler steht Rückabwicklung des Vertrages (bei Rückzalung sämtlicher hier bis dato eingesparten Beiträge!) an. Dies ist dem Versicherer (hier der Bank) so schriftlich anzuzeigen (EINWURF-EINSCHREIBEN empfiehlt sich wegen des ggf. notwendigen Nachweises).

Praktisch wird der damit fällig gestellte Rückzahlungsbetrag sofort fällig, nach 30 Tagen tritt Kraft Gesetz Verzug ein, soll heißen Verzugszins wird fällig. Damit dieser richtig ausgerechnet wird, würde ich Mahnbescheid (online) beantragen parallel zum Anschreiben und darin sogleich mit erwähnt. Den Schaden also genau errechnen; dazu können neben den Beiträgen auch andere ausweisbare Zusatzkosten nch gehören. Der Mahnbescheid ist in Anbetracht des konkreten Ereignishergangs bisher durch begründet.

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"Riester"-Besparung erfolgt meistgeünstigt nach der so genannten "Riester-Treppe" und diese hat schon seit Jahren ihren Höchststand (Endstand von 4 % der BBG = Beitragsbemessungsgrenze im Bruttoeinkommen) erreicht. Beitragspflichtiges Brutto x 4 Prozent = Höchstbeitrag bei maximaler Abschöpfung der staatlichen Förderung. Mindestbeitrag (z.B. im Falle der Arbeitslosigkeit) 5,- EUR mntl., um hiermit dann auch den Förderbetrag voll zu empfangen, aber eben aus wichtigem grund, nämlich der ARBEITSLOSIGKEIT. Und das kommt öfter vor!!!

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Kevin 1905 hat ziemlich umfänglich schon geantwortet. Soviel vieeleicht noch zur Ergänzung: Es bilden sich auch so einige Risiken hier ab, die den "Arbeitnehmer" teuer zu stehen kommen können (weil: Gewinner sind hierbei IMMER NUR die Versicherungen!).

  • Man spricht beim Durchführungsweg der Direktversicherung stets von einer hier alllein gegebenen "Portabilität", soll wohl den (allein trügerischen) Eindruck vermitteln, man könne bei Arbeitgeberwechsel (an der Tagesordnung: statistisch aller 2-3 Jahre in D) den Vertrag so einfach und ohne Wertverlust mitnehmen; aber weit gefehlt > man lese hierzu kurz das so genannte Münchner Urteil an (zur Zillmerung in LV-Tarifen); Wertverluste sind nämlich immer bei hier regelmäßig notwendigen Versichererwechseln unabdingbar!!!
  • Der "Vorteil" (eingesetzt als reines Verkaufsargument) der Ersparnis an SV-Beiträgen und Steueranteilen auf den Entgeltumandlungs-Betrag ist ebenso trügerisch wie gefährlich: der Arbeitnehmer verzichtet heute auf Vergütung seiner Arbeitsleistung; ein Zugriff auf diese Anteile in der Zunkuft ist mehr als fragwürdig (siehe dazu §§ 89 Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG), zudem setzt er damit, sozusagen "sehenden Auges" seine Ansprüche aus allen Sozialversicherungsträgern auf eben dieses geminderte Einkommen zurück (Alg I, Rentenansprüche GRV usw.)
  • Und der Trick mit dem Brutto-Netto-Aufwand (nämlich im Nette betrachtet nur etwa die Jälfte an Aufwand für den Beitrag in die Versicherung aus Brutto) zieht schlußendlich auch nicht, kann sich als Fiasko erweisen, weil hier auf Rechenwerte aus dem HEUTE abgestellt wird, whingegen niemand weiß, wie die Besteuerung und SV-Abzüge der Zukunft dann aussehen werden; MERKE: die Gesellschaft ALTERT weiter (im Trend); das gibt selbst dem nicht so großen Kopfrechner zu verstehen, daß der Staat sich das Geld zunehmend von den Rentnern holen wird (müssen!)

Aus meiner Sicht ist, diesen Tatsachen Rechnung tragend, noch am ehesten eine Investition in selbst genutztes Wohneigentum ratsam. Dies ist, allen anderen Renten-Spar-Formen gegenüber immerhin vererbliches, also verbleibendes Vermögen; bei Rente ist im letzten Lebensmonat eben Schluß! (von einer evtl. teuer hinzugekauften Rentengarantiezeit einmal abgesehen)

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VORSICHT! es gibt hier auch Tabellen, die einen steigenden, also mit Progression versehenen Risiko-Schutz ausweisen, die also für den Risikofall dann stetig mehr an Leistung böten... Es gibt aber andererseit aus der Vergangenheit auch Tarife, die am Schluß etwas zurückzahlen. Hier fließen Teile der geleisteten Kunden-Beiträge in einen Fonds, der dann am Schluß zur Auszahlung kommt. Kann sein, daß die Tabelle sich auch hierauf beziehen könnte. Am besten, Du rufst einfach mal bei der HUK an; die sind freundlich und können dir gewiß noch sagen, was der Tarif gemeint hat. Mail-Ansprache wäre für dich noch günstiger, dann hast Du's gleich schriftlich. Und: was man schwarz auf weiß hat, kann man...

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VORMIETER / VERMIETER VERLANGT NACHTRÄGLICH GELD!

Hallo Community.

Wir stehen gerade vor einem grossen Rätsel oder Probelm und wissen nicht so recht weiter. Heute bekamen wir einen Anruf von unserem Vermieter (einer Wohnungsgesellschaft) und im Gespräch ging es um folgendes:

Im September 2012 haben wir eine Mietwohnung besichtigt welche wir auf anhieb schön fanden und nehmen wollten. Im Gespräch ging es auch darum, ob wir Fussboden und Innenrollos vom Vormieter übernehmen wollten. Daraufhin antworteten wir: "Es kommt darauf an ob oder wieviel der Vormieter für diese Investition haben möchte. Für den Boden wären wir wohl bereit einen gewissen Betrag zu zahlen, Vorhänge/Rollos könne er mitnehmen wenn er diese bezahlt haben wolle."

Ein paar Tage später, bei schlussendlichen Vertragsunterzeichnung (Anfang Oktober), wurde uns dann gesagt (von der Wohnungsgesellschaft): "Der Vormieter möchte kein Geld dafür haben, wir könnten diese Dinge kostenlos übernehmen."

Heute (22.02.2013) bekomme ich ein Anruf unseres Vermieters mit folgendem Gesprächsablauf:

WG: "Der Vormieter möchte nun doch Geld für dieses Interieur haben und zwar 500 €!"

ICH: "Also, das muss ich mir überlegen, der Boden bleibt auf jedenfall drin, da wir ja bereits Möbel etc. stehen haben und er kann ja nicht verlangen das ich alles wieder abbaue damit er an seinen Boden kommt. Und bezahlen tue ich auch nicht dafür."

WG: "OK, das würden wir dann übernehmen. Aber was ist mit dem Rest?"

ICH: "Lassen Sie mich bitte über das Wochenende drüber nachdenken."

MEINE FRAGE : GEHT DAS SO EINFACH NACH, DAS NACH SO EINER ZEIT UND ABSPRACHE EINFACH DIESE SUMME, ODER ÜBERHAUPT NACHFORDERUNGEN GESTELLT WERDEN KÖNNEN? UM SCHNELLE ANTWORT WÄRE ICH VERLEGEN !!!!! DANKE ERSTMAL AN ALLE DIE WEITERHELFEN KÖNNEN !!!!

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Das geht nicht nur so einfach nicht, sondern überhaupt nicht. Im konkret beschriebenen Fall hatte der Mieter im Zeitpunkt des Bezuges der Wohnung ausdrücklich auf einen Abstand zu den in der Wohnung belassenen Dingen verzichtet. Damit ist dieser Vorgang endgültig abgeschlossen gewesen. Denn im Irrtum hatte er ja nicht erklärt, oder? Somit war davon auszugehen, daß er auch das gemeint hat, was er gesagt hat bzw. wie es die Wohnungsverwaltung übermittelte. Komisch ist doch, das diese jetzt irgendwie einzulenken versucht ("O.K., das würden wir dann übernehmen").

Hier hilft nur eins: freundliches Schreiben an die Wohnungsverwaltung, daß man die Zahlungsaufforderung des vormaligen Mieters nicht nachvollziehen kann vor dem Hintergrund von ihm doch ausdrücklich abgegebener Verzichtserklärung. Zudem hatte der ziehende Mieter genug Zeit, bis zu seinem Auszug alle seine Einrchtungsgegenstände aus der Wohnung zu entfernen. Was er dort beließ, gilt damit ohnehin als "Sperrmüll", der eigentlich - dem Recht nach - noch zu seinen Kosten hätte entfernt werden können. Diesen Aufwand behält der Vermieter normalerweise aus der Mietkaution ein. Der ziehende Mieter kann nämlich mit lose verlegtem Fußboden in seiner nächsten Wohnung regelmäßig gar nichts mehr anfangen (andere Abmaße) und hat hier eher noch einen Vorteil, mit einer Wiederaufnahme und Entfernung nicht zusätzlich belastet zu sein. Hätte er nämlich irgendeinen Sinn darin gesehen, diese belassenen Gegenstände mitzunehmen, so hätte er dies auch getan. Ganz sicher!

Fazit: Es gibt keine rechtlich-begründete Forderung des vormaligen Mieters gegen euch! Es ist als "netter Versuch" anzusehen, mal eben noch 500 EUR zu zocken. Vielleicht hatte er bei einem Glas Bier einen Ratgeber, der ihm solch einen Floh in's Ohr setzte. Ihr könnt seinem weiteren Vortrag in dieser Sache gelassen entgegensehen. Wenn er wieder anrufen sollte, würde ich mir weitere Telefonanrufe ausdrücklich verbitten; wenn er meint, hier noch etwas offen zu haben, möge er bitte schriftlich vortragen. Damit könnt ihr dann umgehen. Er wird's wohl eher nicht tun. Aber den Versuch war's doch mal wert für ihn, oder?

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wenn der von dir Geld haben will, dann at er damit ja eingestanden, daß er einen Mietvertrag mit dir hat (auch mündlich gilt eine Abrede, ist praktisch ein Vertrag); allein darauf basieren kann er ja seine Zahlungsforderung geltend machen; ansonsten wäre der Einbehalt deiner Wertgegenstände rchtwidrig (Raub, Dienstahl...) Der Mietvertrag steht dir also zu!

Weil Du mit dem Kind allein schon genug Trubble am Hut hast, geh am besten direkt zum Jugendamt; die sind hier zuständig und laß dich dort nicht abwimmeln; nimm die Telefonnumer von deinem Vermieter mit; wenn die was von ihrem Fach verstehen, dann wanderst Du direkt von dort in deine Wohnung.

Läuft das anders, such dir einen Fachanwalt für Familien- und Mietrechtrecht heraus, erläutere dem deinen Fall und füll bei de gleiche einen Antrag auf Gerichtskostenbeihilfe aus; Du wirst dann freigestellt von den Kosten des Rechtsstreits, die bei funktionierendem Rechtswesen ja ohnehin der Versursacher, nämlich dieser unfähige Vermieter zu zahlen hat.

Aber zunächst einmal zum Jugendamt! KINDER nämlich können die hier noch nicht so einfach "aussteuern", wie sie es mit den Älteren rotzfrech machen.

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Da gibt's gar keinen. Jeder Vermieter ist Gewerbetreibende, er generiert nämlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, wie die eine de rinsgesamt sieben Einkommensarten so schön finanzamtlich definiert ist.

Es gibt wohl auch Mietverhältnisse neben rein privat-wirtschaftlichen, nämlich in Genossenschaften usw., aber ob Du nun eine Einliegerwohnung im Mehrfamilienhaus oder aber eine im Hochhaus anmietest - Vermieter bleibt Vermieter und hat sich nach den hierfür allgemeingültigen Regeln zu richten. Ganz klar, daß die hi und da mal ganz gern vergessen werden, nach dem Motte: ach, das hab' ich gar nicht gewußt! (als Vermieter nur dieser einen Wohnung). Hier sind also noch mehr Kontrolle und Scharfsinn (beim Mieter) gefragt, weil er hier im eia-po-peia ganz schnell mal auf ein nettes Gesicht des Vermieters reinfällt... Zu allein dessen Vorteil,v ersteht sich! Aber da zu Wohnungsmietverträgen frei ausgehandelt werden kann, wäre dies immer ein (dann nicht mehr so ohnen weiteres mehr wegnehmbarer) Vorteil des Vermieters dann. Und ehe die angreifbaren gesetzlichen Grenzen des so genannten Miet-Wuchers erreicht sind, das hat viel Spiel für den Vermieter.

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Ist sie nicht, denn der Verlangende muß, so der Adressat seinem Verlangen nicht in der geszten Frist nachkommt, geeignete Schritte unternehmen, um seinem Verlangen auch umzusetzen. Tut er dies nicht, fängt die ganze Prozedur wieder von vorn an. BEISPIEL: wenn dich ein Arbeitgeber kündigt zu einem konkret benannten Zeitpunkt und Du gehst am Tag darauf einfach wieder an deinen Arbeitsplatz und der Arbeitgeber läßt dies so gesvhehen, dann ist seine Kündigung als nichtig anzusehen unnd er müßte den Vorgang wiederholen, um eine dann neu auszusprechende Kündigung konsequenter zu betreiben.

In deinem geschilderten Falle hat der Vermieter wohl in 2o1o eine gerichtliche Auseinandersetzung gescheut - aus Gründen, die nur er kennt... Deshalb lohnt es sich immer, nicht auf jeden manchmal nur Bluff irgendeiner Aufforderung immer gleich scheu zu reagieren. Wie läuft das im Tierreich? der Stärkere schlägt den Schwächeren. Und wer nicht kämpft, der hat schon verloren!

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Um bei der letzten, aber hochinteressante Frage - weil teuren Versicherung - zu beginnen: Dieese Versicherung leistet ja gerade und nur, wenn man infolge irgendeiner Behinderung den in der Police benannten Beruf nicht mehr ausüben kann. Die Tarifpreise ergeben sich nämlich bezogen auf statistische Erfahrungswerte solcher eintretenden Risiken genau bei der jeweiligen Berufsgruppe. Auch deshalb sind Veränderungen im Berufsleben der Versicherung mitzuteilen; sie entscheidet dann, ob der Vertrag angepaßt (teurer) werden muß. Die BU-Versicherung ist eine reine Risiko-Personenversicherung. Sie leistet die hierin vereinbarten monatlichen Rentenzahlungen, wenn die BU als eingetreten angesehen werden kann. Das muß selbst dann noch nicht der Fall sein, wenn es der behandelnde Arzt so sieht. Ich kenne einen Fall, da verlor ein Mann (in den besten Jahren) bei einem Verkehrsunfall seinen linken Unterarm. Nach den objektiven Kriterien ist hier der Leistungsfall wohl als begründet anzusehen; dennoch trollt sich die Versicherung (es geht um 3 T€ BU-Rente monatlich, also doch in Summe dann ein ansehnlichres Häuflein Geld) über das zweite Jahr hin, den Fall nochmals seinem Hergang nach genauestens untersuchen zu wollen, um dabei sicher herauszufinden, ob es bei dem Unfall auch mit rechten Dingen" zuging. Man sollte sich also, nur deshalb erwähne ich diesen Praxis-Fall möglichst im Klaren darüber sein, daß man selbst bei den nicht gerade billigen Preisen für solche Versicherung nicht so easy dann auch bedient wird, wie es einem der Verkäufer der Versicherung vermittelte. Persönlich wage ich auch zu bezweifeln, daß da nicht ein wenig* Lobby-Arbeit* im Spiel war, als Verantwortliche des Renten-Un-Wesens in diesem Lande beschlossen haben (gegen das Volk und an diesem vorbei), die BU-Rente für Geburtenjahrgänge ab 1961 einfach zu streichen. Den Reibach (den Raub an den ggf. Betroffenen) kann man sich unschwer klarmachen, wenn man nur in die BU-Statistiken einsteigt... Ich will's mal abkürzen: Jede Versicherung, die dich auf irgendeine "in den Sternen stehende" Leistungszusage heutzutage viel Geld von deinem Verdienten kostet, mithin Entbehrung an Liquidität bedeutet, gehört abgestellt. Wenn der BGH die Lebensversicherung (Rentenversicherungen sind nichts anderes, gehören alle der Sparte LV an) denn schon als "legalen Betrug" brandmarkte, kann sich eigentlich nur noch der hier von eigenem Fehlverhalten freistellen, der im Zeitpunkt seiner Willenserklärung dafür nicht im Vollbesitz aller dafür notwendigen Informationen geswesen ist, also im Inhaltsirrtum handelte.

Sieh' dir noch kurz folgendes an - und entscheide frei und selbstbestimmt:

Das Bundesaufsichtsamt für Finanzdienstleistungen (BaFin) hat am 27. Oktober 2o1o unter Ausschluß der Öffentlichkeit eine Neuregelung im Versicherungsaufsichtgesetz beschlossen. Grund dafür waren die für das Jahr 2o12 erwarteten Staats-, Banken- und Versicherungspleiten. Mehrere hundert Milliarden EUR an Kundengeldern sind in heute zahlungsunfähigen (Krisen-)Staaten angelegt, den so genannten PIIGS. Letzte Verlautbarungen bezifferten die notwendigen Abschläge auf 50...70 %. Auch werden Totalausfälle nicht ausgeschlossen. Im Kontext aktueller Nachrichtenberichterstattung taucht deshalb zunehmend die Formulierung "Beteiligung auch privater Gläubiger" auf. Niemand soll sagen können, die politisch Verantwortlichen hätten hier nicht informiert.

VAG § 89 Zahlungsverbot; Herabsetzung von Leistungen

(1) Ergibt sich be der Prüfung der Geschäftsführung und der Vermögenslage eines Unternehmens, daß dieses für die Dauer nicht mehr imstande ist, seine Verpflichtungen zu erfüllen... Alle Arten Zahlungen, besonders Versicherungsleistungen, Gewinnverteilungen und bei Lebensversicherungen der Rückkauf oder die Beleihung des Versicherungsscheins sowie Vorauszahlungen darauf, können zeitweilig verboten werden.

(2) Unter der Voraussetzung in Absatz 1, Satz 1 kann die Aufsichtsbehörde, wenn nötig, die Verpflichtungen eines Lebensversicherungsunternehmens aus seinen Versicherungen dem Vermögensstand entsprechend herabsetzen. ...

Die Pflicht der Versicherungsnehmer, die Versicherungsentgelte in der bisherigen Höhe weiterzuzahlen, wird durch die Herabsetzung nicht berührt.

Quelle: www.versicherungsgesetze.de/versicherungsaufsichtsgesetz/0089.htm

Noch einen Hinweis in dieser Sache: kein Verlust ist so groß, daß er nicht die Aufhebung des Fehlers locker in den Schatten stellt, der eine weitere "Besparung" solcher Verträge bedeutete. Geldverbrennung ist auch anders möglich. Bist Du Raucher, dann nimm dir doch einfach mal mit 'nem Geldschein Feuer. Das prickelt! Und bringt dir bei weitem nicht den Schaden, den Du bei der Verabschiedung all' deines heute "freiwillig" und eigentlich auf -nimmer-Wiedersehen in den Schlund von Versicherungen geworfenes Geld anrichtest.

es gab in den öffentlich-rechtlichen Medien schon Sendungen zur "Riester-Lüge"; Totalverlust droht auch bei Anlagen in so genannte GRÜNE ENERGIE!

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Wenn eine dreimonatige Kündigungsfrist im Mietvertrag festgehalten ist, gilt diese auch grundsätzlich. Hierrneben kann sich der Vermieter mit dem Mieter auch individuell einigen - so genannte Individualklausel (-vereinbarung). Wenn der Vermieter hier einer Aufhebung des Mietrechtsverhältnisses zum 31. März 2013 audrücklich schriftlich bestätigte, diesem Zeitpunkt zur Aufhebund so zustimmte, handelt es sich um eine solche Individualvereinbarung, die allgemeine Rechtsbestimmung vorgeht, das heißt dem Text einer 3-monatigen Mietvertragsklausel vorgeht, diese Klausel auflöst.

"Hab ich das Recht zur Seite, schreckt mich dein Drohen nicht!", so wußte schon Sokrates. Eine (angedrohte) Klage des Vermieters müßte hier fehlgehen, da er keinen Rechtsgrund vorzugeben vermag. Er blufft nur!

Malermäßige Instandhaltung der Wohnung (allgemein auch Schönheitsreparaturen benannt) schuldet dem Gestz nach der Vermieter (§ 535 ff. BGB), es sei denn im Mietvertrag ist anderes geregelt. Fehlt entsprechende Klausel, so schuldet der Mieter bei Verlassen allein besenreine Übergabe (Protokoll nicht vergessen!).

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Das sollte gelingen, wenn Du dein Angebot an den Anbieter widerrufst (innerhalb der Widerrufsfrist). Der Vertrag kommt auch hier nämlich durch ANGEOT UND ANNAHME zustande. Der Kundie biete an, den Vertrag so oder so eingehen zu wollen, die Gesellschaft nimmt an durch Rücksendung des VERTRAGes (aus deinem Atrag heraus). Damit und mit Zusendung der Hardware+Freischaltung tritt der technische Beginn des Vertrages erst ein (ist Vertragsbeginn).

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... Du bist schon auf der richtigen Spur: hier gilt die so genannte m/n-tel Regel, also anteilges Aufwands-Splitting. Wenn die letzte Renovierung gerade einmal zu 25 % abgwohnt ist, schuldest Du jedenfalls keine komplette malermäßige Erneuerung, sondern nur das Beseitigung von Gebrauchsspuren. Es mpfielt sich ein Übergabeprotokoll (zur Schlüsselrückgabe), um nachträgliche begehrlichkeiten des Vermieters im noch möglichen Zugriff auf die Mietkaution sicher auszuschließen.

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Leider nicht, denn die Kasse leistet hier nur pauschal noch für Zahnersatz. Die Pauschale liegt pro Zahn bei etwa 200..250 EUR. Eine Implantatlösung ksotet je Zahn regelmäßig gut 2.000 (in Worten Zweitausend) EUR.

Das sagt schon alles. Eine Zahn-Zusatzversicherung empfielt sich, leistet aber erst nach Wartefrist und in Staffeln eine Kosten-Teil-Deckung.

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KAUF BRICHT MIETE NICHT!

Dieses eherne Rechts-Prinzip geht allem vor. Das heißt der Mietvertrag gilt auch mit dem nächsten Eigentümer vollumfänglich fort. Der Eigentümer verfügt wohl (und erst nach Eintragung und Glaubhaftmachen gegenüber dem Mieter) die Eigentumsrechte; der Mieter ist (und bleibt über jeden Weiterverkauf hinaus!) der BESITZER der Wohnung, hat das Hausrecht, zeigt gegebenenfalls Hausfriedenbruch an.

Will der neue Eigentümer etwas am Mietverhältnis ändern, muß er sich dazu mit dem Mieter erneut einigen, einen schriftlichen Anhang (Ergänzung) zum Mietvertag verfassen.

Also: KEINE ANGST vor Eigentümerwechsel; die Mieterrechte gibt's weiter. Man sollte sich damit nur ein wenig befassen - zum Beispiel durch Anlesen von § 535 ff. im Bürgerlichen Gesetzbuch und dazu angebotene Kommentare... ES LOHNT SICH (jedenfalls mehr als jedes * spaßbetonte surfen im web*).

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Mieterrecht / keine Dusche,Badezimmer nicht nutzbar

Hallo,

Ich lebe seit knapp 5 Monaten in einer Studenten-WG mit zwei Mitbewohnern. Unsere Wohnung war vorher ein Büro und wurde umgebaut. Der Vermieter hat sämtliche Arbeiten selbst vorgenommen. Da wir zum 01.10. einziehen wollten hat der Vermieter uns zugesprochen bis dahin sämtliche Arbeiten ( Laminat, Warmwasser und der Umbau von Büro-Küche zu Bad zu Ende zu bringen).

Unsere Küche sowie die Böden waren zwar nicht pünktlich, aber relativ zeitnah fertig. Unser Bad ist allerdings nicht nutzbar. Da wir in der Wohnung noch ein Gästeklo(kleiner Raum mit Toilette und Waschbecken) haben können wir wenigstens auf Toilette. Duschen ist allerdings in der Wohnung nicht möglich. Alternativ bietet er uns wenigstens in einer anderen seiner Wohnungen das Duschen an(ca 3min Fußweg).

Nach unserem Einzug versicherte er uns immer wieder neue Termine: Bis Ende November ist alles fertig... Weihnachten... Neujahr... Ende Januar... Ende Februar... und mittlerweile ist Mitte Februar, zwar wurden Teile der Arbeiten gemacht, aber das Bad ist längst nicht benutzbar. Phasenweise mussten wir sogar in einer anderen Wohnung auf Toilette gehen und auf Warmwasser verzichten. In der Zeit haben wir 50% der Kaltmiete weniger zahlen müssen. Ansonsten zahlen wir zur Zeit 25% weniger. Ist zwar schön und gut, aber wir wollen unser Bad endlich zur Verfügung haben.

Da unser Vermieter im selbern Haus wohnt und uns prinzipiell gut mit ihm verstehen wollen wir da keinen Streit im Haus. Können wir ihm rechtlich gesehen trotzdem mehr Druck machen, als ständig nachzufragen und die 25% einzubehalten? Zum Beispiel Miete einbehalten und erst nachzahlen wenn die Arbeiten fertig sind? Fristen setzen und ansonsten auf eigene Hand Handwerker beauftragen? Oder vielleicht auch andere Ideen?

Ich habe hier leider noch keinen passenden Beitrag gefunden, lasse mich aber gerne auch auf solche verweisen. Ansonsten freue ich mich über jede Hilfe.

Viele dank!

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Bad (also Waschbecken und Dusche oder Wanne) und Küche sind so genante wesentliche Eigenschaften ein Wohnung, man könnte sagen Voraussetzungen einer Vermietung als Wohnung. Fehlt es daran wesentlich, besitzt die "Wohnung" lediglich den Charakter von Lagerräumen, die eine Miete alleinvon10 Prozent der Wohnungsmiete begründet erscheinen lassen.

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