Es gibt keinen fall, wo diese Art von Beziehung gut gegangen ist. Du wirst in ein tieses Loch fallen. Es ist nicht rechtens, dass Du für zwei Personen Nebenkosten bezahlst, auch wenn es im Mietvertrag gefordert wird. Erkundige Dich bei einem Mieterverein.

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Wenn die Polizei Euch nicht helfen will, obwohl diese dazu verpflichtet ist, dann zeigt die Polizei an, wegen "unterlassene Hilfeleistung im Amte".

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Eine Auszugsrenovierung kann der Vermieter nach der jetzigen Rechtsprechung nicht verlangen. Beim Auszug ist die Wohnung besenrein zu übergeben. Von Euch verursachte Schäden müssen beseitigt werden. Lege die alten Fotos als Beweis vor.

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Der Vermieter ist verpflichtet, den Mietern einen geeigneten Raum oder überdachte Freifläche zur Verfügung zu stellen, die Unbefugten nicht zugänglich ist, andernfalls haftet er bei Diebstahl oder anderen Schäden.

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Der Mietvertrag ist und bleibt gültig. Die Nebenkosten können „wegen Zuzug einer dritten Person“ (Euer Kind) in Zukunft geändert werden. Ein Kündigungsrecht besteht nicht.

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Wenn Du Beitrags- oder andere Schulden bei der KK hast, dann hat sie ein Entscheidungsrecht. Wenn ich beispielsweise als Angestellter einer Bank dieselbe betrogen habe, dann kann ich diese doch nicht zwingen, mich weiter zu beschäftigen. Was ich Dir vorher geraten habe, kannst Du vergessen. Gehe zu einer anderen KK!

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Gehe bitte zum Amtsgericht und beantrage eine einstweilige Anordnung wegen Deiner ärztlichen Versorgung. Eine Entscheidung fällt das Gericht sofort. Lass Dir einen Berechtigungsschein für einen Fachanwalt geben! Die Beratung dort ist für Dich kostenlos. Der setzt sich mit der KK auseinander und reicht bei Bedarf beim Sozialgericht Klage ein und stellt gleichzeitig einen Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH). Dir entstehen keine Kosten.

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Gehe bitte zum Amtsgericht und lass Dir dort einen Berechtigungsschein für einen Fachanwalt geben! Die Beratung ist für Dich kostenlos.

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Hallo Olivia, Versuche es bitte im Internet und gebe Den Suchbegriff „Nebenkostenabrechnung Fristen“ ein. Ich erwarte Deine Erfolgsmeldung!

  1. Abrechnungsfrist Gemäß § 556 Abs.3 S.2 BGB muss die Abrechnung dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitgeteilt werden. Die Nebenkostenabrechnung muss deshalb dem Mieter bis spätestens zum letzten Tag der Frist zugehen. Problematisch ist für den Vermieter vor allem der Beweis des Zugangs; gegebenenfalls könnte er sich den Empfang der Abrechnung vom Mieter quittieren lassen.

Endet der Abrechnungszeitraum beispielsweise am 31.12.2006 muss der Mieter die Abrechnung bis spätestens 31.12.2007 erhalten haben. Es ist also damit zurechnen, dass viele Mieter noch in den letzten Tagen des Jahres Post von Ihren Vermietern oder den beauftragten Hausverwaltungen bekommen werden.

Überschreitet der Vermieter jedoch diese 12-Monatsfrist, kann er in der Regel gemäß § 556 Abs.3 S.3 BGB vom Mieter keine Nachzahlung mehr verlangen. Verweigert der Mieter nämlich die Nachzahlung müsste der Vermieter im Rahmen eines Prozess beweisen, dass er für die Fristversäumnis nichts kann, was häufig nicht gelingen wird. Das Verschulden der Hausverwaltung wird dem Vermieter in der Regel zugerechnet, ebenso die verspätete Jahresabschlussrechnung des WEG-Verwalters. Etwas anders kann für die erst verspätet erhaltene Abrechnung eines Versorgungsunternehmens gelten. Siehe hierzu aktuell auch die Entscheidung des LG Hannover (Az: 13 S 21/07 = WuM 2007, 629).

Auf der anderen Seite gilt zu beachten, dass der Mieter trotz der verspäteten Abrechnung dennoch die Auszahlung eines eventuellen Guthabens von seinem Vermieter verlangen kann. Zur Fristwahrung genügt eine formell ordnungsgemäße Abrechnung; materielle Fehler wie ein Additionsfehler sind unerheblich und können auch später noch berichtigt werden.

An eine formell wirksame Nebenkostenabrechnung stellt die Rechtsprechung vier Anforderungen: • die Zusammenstellung muss die Gesamtkosten der Wohnanlage in geordneter Form enthalten, • der auf den Mieter entfallende Anteil muss berechnet sein • und der Verteilungsschlüssels muss soweit nicht bekannt erläutert werden, • die bereits geleisteten Vorauszahlungen des Vermieters müssen angegeben und von dem anteiligen (Gesamt-)Kosten, die auf den Mieter entfallen, abgezogen werden

  1. Widerspruchsfrist Zur Überprüfung der Nebenkostenabrechnung hat der Mieter anschließend 12 Monate Zeit, § 556 Abs.3 S.5 BGB. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten, § 556 Abs.3 S.6 BGB. Zudem müssen die vom Mieter erhobenen Einwendungen ausreichend bestimmt und konkret sein. Zu beachten ist aber, dass die Nebenkostenabrechnung nicht erst nach Ablauf dieser 12 Monate zur Zahlung fällig ist, sondern gemäß § 286 Abs.3 BGB bereits 30 Tage nach Zugang.

Natürlich hat der Mieter das Recht, Belege einzusehen, allerdings kann er nur unter bestimmten Voraussetzungen auch Verlangen, dass er Kopien gegen Kostenerstattung vom Vermieter erhält. Beispielsweise ist es nicht ausreichend zu beanstanden, dass die Heizkosten dieses Jahr zu hoch seien.

Strittig ist, ob eine vorbehaltlose Zahlung der geforderten Betriebskosten durch den Mieter die spätere Geltendmachung von Einwendungen ausschließt. Dies kann nach Auffassung des Verfassers gemäß § 814 BGB aber nur dann gelten, wenn der Mieter gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Ganz sicher ist der Mieter aber nur, wenn er bei der Überweisung des Nachzahlungsbetrags die Überprüfung und mögliche Rückforderung vorbehält.

Im Zweifel gilt deshalb: • Fristen überprüfen • Belege einsehen • Mit dem Vermieter über Probleme und Fragen zur Betriebskostenabrechnung sprechen • Im Zweifel nur eine Teilzahlung leisten unter Rückforderungsvorbehalt • Die Nebenkostenabrechnung von einem Rechtsanwalt ihres Vertrauens überprüfen lassen

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Schau mal unter "Wickipedia FI-Schutzschlter" im Internet nach!

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Durchlauferhitzer von 3,5 KW und mit 16 A abgesichert ist laut VDE zulässig, wenn das Anschlusskabel des DEH min. 3 x 1,5 mm² stark ist.

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Da der Vermieter Dir beim Einzug nicht informiert hat, dass der Allgemeinstrom über Deinen Zähler abgerechnet wird, ein Vermerk steht nicht im Mietvertrag, begeht der Vermieter einen Stromdiebstahl. Damit hast Du das Recht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist auszuziehen. Zeige den Vermieter sofort wegen Stromdiebstahl an, damit die Kripo die Beweise sichern kann. Lass den Verbrauch des Allgemeinstroms durch einen Sachverständigen feststellen und klage diesen plus Gutachterkosten ein. Der Vermieter verliert den Prozess.

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Lasst die Sachlage durch verschiedene Stellen prüfen, die auf dem Dorf dafür zuständig sind. Der Mieterverein oder dgl. können Euch bestimmt weiter helfen. Ohne eine Klage vorm Amtsgericht werdet Ihr Euch im Kreis drehen.

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Als Trost bekommst Du jetzt eine rechtlich verbindliche Auskunft: Vom Ablesetag an gerechnet hat der Vermieter die Pflicht, Nachforderungen von Nebenkosten dem Mieter innerhalb von 12 Monaten zuzustellen. Wird diese Frist auch nur um einen Tag überschritten, ist der Anspruch auf Bezahlung der Nachforderung verjährt. Dieses gilt auch für die Bürgen, wenn deren Anschrift dem Vermieter bekannt war. Ist Dir jetzt geholfen?

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Meines Wissens ist ein Praktikum eine freiwillige, unbezahlte Tätigkeit. Sage das Praktikum mit einer Begründung ab. Auf keinen Fall der Arbeit fernbleiben. Schadensersatzansprüche findet Dein jetziger AG viele.

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Wenn das Sozialamt den Unterhalt fordert, hat Dein Vater schlechte Karten. Fordert die Tochter den Unterhalt, einige Stellenangebote als Putzfrau aus der Zeitung zuschicken und Hausverbot erteilen.

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Schicke eine beglaubigte Kopie des Arbeitsvertrages an Deinen Rententräger und beantrage eine Rentennachzahlung für die vergangenen 900 Jahre. Ansonsten ist der Arbeitsvertrag gültig.

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Mietet im selben Haus oder naher Umgebung, jeder für sich eine eigene Wohnung und Ihr habt alle Probleme gelöst und seid keine Sozialbetrüger.

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Die Treppe ist Bestandteil des versteigerten Hauses. Eigentumsansprüche mussten vor der Versteigerung geltend gemacht werden.

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In Deinem Zimmer hast Du das Hausrecht. Verbiete dem VM und interessierte Nachmieter den Zutritt. Besichtigungen können nach Deinem Auszug stattfinden. Wenn nötig, baue ein anderes Schloss ein, dauert nur einige Minuten. Bringe ein Schild in Augenhöhe an – Wer mein Zimmer unbefugt betritt, wird wegen „Hausfriedensbruch“ angezeigt!!! -

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