Hallo,

so wie ich das richtig gelesen habe, hast ist dein ALG-1 zum 01.07.2024 ausgelaufen.

Deine Ausbildung beginnt am 01.09.2024.

Dein Antrag auf Bürgergeld beim Jobcenter wurde abgelehnt.

Du möchtest wissen, wie du weiterhin krankversichert bist für die Zwischenzeit.

Wenn dein ALG-1 Anspruch erschöpft ist, werden deine KV-Beiträge ebenfalls nicht mehr übernommen.

Die Frage ist für mich eher warum dein Bürgergeldantrag abgelehnt wurde. Mangelnde Mitwirkung, zu hohes Vermögen oder Einkommen in der Bedarfsgemeinschaft?? Das müsstest du dann auch näher erläutern.

Wenn du noch bei den Eltern lebst, kannst du ggf. in der Familienversicherung für die Zwischenzeit versichert werden. Wenn dein Bürgergeldantrag wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt wurde, würde es helfen die Unterlagen, welche vom Jobcenter gefordert sind schnellstmöglich einzureichen.

Wenn du zu hohes Einkommen oder Vermögen hast, dann musst du dich zwangsläufig freiwillig in der gesetzl. KV freiwillig versichern und die Beiträge selber übernehmen.

LG

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  1. Arbeitsuchend nach §38 SGB III melden (Anzeige mit den Persönlichen Daten und der Beschäftigung, dass man bald arbeitslos wird) —> 3 Monate vorher (bei über 3 Monatiger Kündigungsfrist bzw. 3 Tage nach Kenntnisnahme bei unter 3 Monatiger Kündigungsfrist. —> sollte sicherlich bei dir dann schonmal erledigt sein, da du ja schon Kontakt mit der Agentur für Arbeit hattest. Kann telefonisch, schriftlich, persönlich oder online erfolgen.
  2. Arbeitslos melden nach §141 SGB III und ist frühestens 3 Monate vor Beginn der Beschäftigungslosigkeit möglich. Sollte spätestens am ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit erfolgt sein, da die Arbeitslosmelung den Beginn des Arbeitslosengeldes ausdrückt. Spätere Meldung nach der Beschäftigungslosigkeit sorgen dafür, dass Arbeitslosengeld ab dem Tag der Meldung gezahlt wird. (= Arbeitslosigkeit wird ab dem Tag der Arbeitslosigkeit, frühestens ab dem 1. Tag der Beschäftigungslosigkeit gezahlt). Dies kann online mit der Ausweisfunktion der neuen Personalausweise, Aufenthaltstitel und ähnliches oder persönlich unter Vorlage eines gültigen Ausweisdokumentes erfolgen. Wichtig: Nicht zu verwechseln mit der Arbeitsuchendmeldung. Als kleine Merkhilfe: Arbeitsuchendmeldung = Ich zeige der Agentur umgehend an, dass ich bald oder demnächst Arbeitslos melde. Arbeitslosmeldung = Ich zeige meinen Ausweis vor, damit meine Identität bestätigt wird und der Beginn der Arbeitslosigkeit festgelegt wird.
  3. Antrag auf Arbeitslosengeld -> entweder in Papierform auszufüllen oder Online. Die Zugangsdaten zu deinem Online Profil solltest du bei der Agentur erfragen, sofern noch nicht geschehen ist. Anschließend auf www.arbeitsagentur.de —> Menü —> eServices —> Arbeitslosengeld beantragen —> Zugangsdaten der Agentur für Arbeit eintragen —> Antrag starten
  4. Arbeitsbescheinigungen des oder der letzten Arbeitgeber (ungefähr die letzten 3 Jahre) der versicherungspflichtigen Beschäftigungen sind der Agentur für Arbeit vom Arbeitgeber zu bescheinigen. Der Hinweis auf das Einreichen der Arbeitsbescheinigung beim oder bei den Arbeitgeber erfolgt durch dich. Der Arbeitgeber schickt diese Bescheinigungen elektronisch der Arbeitsagentur zu. Du erhältst postalisch eine Zweitschrift der Arbeitsbescheinigung zur Nachkontrolle und für deine Unterlagen.
  5. Ggf. andere geforderte Nachweise/Unterlagen durch die Leistungsabteilung einreichen.
  6. Wenn alle notwendigen Unterlagen eingegangen sind, muss mit 15 Arbeitstagen (sprich 3 Wochen) Bearbeitungsdauer gerechnet werden bis der Antrag bewilligt wird.
  7. Postalisch erhältst du bei Bewilligung einen Bewilligungsbescheid.
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Hallo,

also jede Beschäftigung, die Wöchentlich mindestens 15 Std./Woche umfasst (unabhängig der Versicherungspflichtigkeit) gilt als Grund für das Ende der Zahlung vom Arbeitslosengeld, da die Beschäftigungslosigkeit im Sinne des §138 (3) SGB III nicht mehr gegeben ist.

Die Ausübung einer Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit, Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger (Erwerbstätigkeit) schließt die Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wenn die Arbeits- oder Tätigkeitszeit (Arbeitszeit) weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst; gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt. Die Arbeitszeiten mehrerer Erwerbstätigkeiten werden zusammengerechnet.

Da ich nicht die genauen Daten kenne hier mal ein Link aus der Fachlichen Weisung, die die ,,gelegentlichen Abweichungen“ näher definiert:

https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-iii-138_ba036000.pdf#page20

Spring auf Seite 10 (138.3) und auf Seite 20 in der PDF. Dort wird das ganze erklärt. Darauf kannst du dich bei einer Nachzahlung ggf. berufen, sofern natürlich nur eine geringe Abweichung vorhanden ist. Da ich wie gesagt die individuelle Situation nicht kenne würde ich raten selber reinzuschauen.

Wenn Fragen offen sind, gerne stellen.

LG

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Termine sollte man logischerweise wahrnehmen. Insbesondere die mit Rechtsfolgebelehrung in der Einladung versehen sind. Ein nicht Erscheinen ohne wichtigen Grund kann zu einer Leistungsminderung (früher: Sanktionen) um 10 % deines Regelbedarfes führen.

Wie genau stellst du dir vor, wie wir den Bearbeitungsstatus deines Bürgergeldantrags beantworten?

Deine Jobcenter-Akte liegen nicht im Gutefrage-Forum.

Es ist vielleicht mal eine Überlegung wert, das Jobcenter anzurufen, anzuschreiben oder persönlich vor Ort mal nachzufragen.

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Zur Berechnung werden in der Regel alle Tage mit Arbeitsentgelt in den letzten 12 Monate betrachtet und als Berechnungsgrundlage genommen.

bspw.

Arbeitslosigkeit am 01.08.2023

Bemessungszeitraum:

01.08.2022 - 31.07.2023

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Folgendermaßen kannst du vorgehen: Geh zuerst zu deinem Arzt, wenn nicht bereits geschehen ist und lass dir das von deinem Arzt ärztlich bestätigen, dass eine Kündigung unabdingbar ist. Anschließend kannst du entweder selber kündigen oder mit deinem Arbeitgeber sprechen und auf einen Aufhebungsvertrag hinwirken. Was du davon machst ist ziemlich egal. Beim Aufhebungsvertrag könntest du eventuell von deinem Arbeitgeber eine Abfindung erhalten. Du kündigst am besten so, dass dein eventuell restlicher Urlaubsanspruch abgegolten wird.
Wenn das Kündigungsdatum über 3 Monate liegt, meldest du dich spätestens 3 Monate vorher Arbeitsuchend. Wenn dieser unter 3 Monaten liegt, so meldest du dich 3 Tage nachdem du Kenntnis über die Kündigung hast bei der Arbeitsagentur telefonisch, schriftlich oder persönlich arbeitsuchend, damit keine 1-Wöchige Sperrzeit aufgrund verspäteter Arbeitsuchendmeldung eintritt. Du teilst der Agentur für Arbeit hier ebenfalls mit, dass du aufgrund ärztlichem Rat gekündigt hast. Du wirst mit den Antragsunterlagen weitere Formular erhalten, wo einmal du der Agentur für Arbeit die Gesundheitlichen Probleme erläuterst und ein weiteres Formular für deinen Arzt. Dieses Formular gibst du deinen Arzt, wo er die Gesundheitlichen Probleme erläutert und eine Kündigung als unabdingbar erklärt. Die Formulare gibst du anschließend wieder bei der Agentur für Arbeit ab. Die Leistungsabteilung prüft mit den Formularen, ob die Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag als wichtiger Grund anerkannt wird und von einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe abgesehen werden kann. In der Regel wird bei Kündigung aufgrund Ärztlichem Rat keine Sperrzeit verhängt. Die Sperrzeit tritt dann nicht ein und du bekommst Arbeitslosengeld ab dem Tag der Beschäftigungslosigkeit. Bitte denk auch daran dich rechtzeitig (spätestens am ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit) persönlich oder elektronisch arbeitslos zu melden, damit das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Beschäftigungslosigkeit ausgezahlt wird.

LG und alles gute. Bei weiteren Fragen kannst du dich jederzeit melden.

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Bzgl. Bildungsgutschein berät und hilft dir dein zuständiger Arbeitsvermittler. Du kannst am morgigen Tag am Empfang oder in der Eingangszone vorsprechen und dich von den Mitarbeitern bzgl. der Anspruchsvoraussetzungen beraten lassen und anschließend die Mitarbeiter fragen, ob der Arbeitsvermittler im Hause ist und für dich kurz Zeit hat. Die Arbeitsvermittlung nimmt grundsätzlich keine Beratungsgespräche ohne Termine wahr, jedoch ist hier jeder Vermittler anders und eventuell kann er dich zeitlich in seinen Terminplan reinquetschen, wenn es lücken geben sollte. Die Arbeitsvermittler sind aber zumeist sehr eng mit Terminen getaktet, was es natürlich nicht immer einfach macht unterminiert vorbeizukommen. Muss aber nicht heißen, dass es unmöglich ist unterminierte ein Gespräch zu führen gerade wenn es darum geht in eine neue Stelle vermittelt zu werden oder es zu einer Anbahnung in ein Versicherungspflichtes Arbeitsverhältnis führt, ist dies auch im Sinne der Arbeitsvermittler, wodurch er für dich kurzfristig ein Termin ausmachen kann. Falls du eine direkte Kontaktmöglichkeit zu deinem Arbeitsvermittler haben solltest, erläutere deine Situation und bitte diesen um ein Gespräch. Ansonsten wie oben beschrieben in der Agentur für Arbeit morgen vorsprechen.

Auf der Seite der Arbeitsagentur kannst du dich vorher schonmal informieren bzgl. Bildungsgutschein und alles weitere mit deinem Vermittler individuell besprechen.

https://www.arbeitsagentur.de/karriere-und-weiterbildung/bildungsgutschein

Lg und alles gute

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Ja, du bekommst ab dem 01.07 die Leistungen ausbezahlt (auch Rückwirkend), wenn die Hilfebedürftigkeit in dieser Zeit festgestellt worden ist.
Falls du die rechtliche Grundlage hierzu lesen willst:

,,Leistungen nach diesem Buch werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkt auf den Ersten des Monats zurück.“

§37 (2) S.1 + 2 SGB II

LG und alles gute

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Eine verspätete Arbeitslosmeldung (nicht zu Verwechseln mit der Arbeitsuchendmeldung) gibt es nicht. Demnach gibt es auch keine Rechtsfolgen. Sowas wie Geld- und Freiheitsstrafen gibt es erst recht nicht. Du hast in die Sozialversicherung eingezahlt. Wenn du davon nicht ,,profitieren“ willst, ist das dem Staat so blöd es klingt egal, da er hier durch keinen direkten Schaden erleidet.

Auswirkungen hat die späte Arbeitslosmeldung auf deinen Schutz bei der Krankenversicherung. Du bist nicht krankenversichert in der Zeit, wo du Beschäftigungslos bist, aber nicht arbeitslos gemeldet bist. Auch während einer Sperrzeit ist man, wenn man sich Arbeitslos meldet krankenversichert. Es lohnt sich also dennoch darüber nachzudenken sich rechtzeitig zu melden trotz Sperrzeit.

Bei weiteren Fragen stehe ich gerne zu Verfügung.

lg

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Die Nummer der Agentur für Arbeit:

0800 4 555500

Nochmal anrufen und folgendes würde ich fragen:

  1. Fehlen eventuell mir unbekannte Unterlagen, wodurch eine Bewilligung nicht erfolgen kann?
  2. Gibt es besondere Umstände, welche eine Auszahlung nicht möglich machen (Urlaubsabgeltung, Sperrzeit etc.), welche mir unbekannt sind? Welche wären dies?
  3. Ist der Antrag in Bearbeitung oder bereits Bewilligt und wurde ein Bescheid zugeschickt?
  4. Wenn bereits bewilligt: Wurde das Geld bereits angewiesen und wann? (Eventuell wurde Geld angewiesen, aber dauert aufgrund der Bank)
  5. Sicherheitshalber Bankkonto abgleichen! Eventueller Zahlendreher (passiert manchmal).
  6. Um sofortigen Rückruf Weiterleitung an die Zuständige Leistungsabteilung als Eilfall bitten. Ein Rückruf sollte Zeitnah erfolgen. Auf Notsituation hinweisen. Wichtig: auch wenn die Situation nicht schön ist, immer freundlich sein. Die Person am Telefon bearbeitet deinen Fall nicht, sondern der zuständige Sachbearbeiter.
  7. Optional: In der Agentur für Arbeit vorsprechen. Situation erklären. Falls bewilligt, um Vorschuss bitten, wenn Geld noch nicht angewiesen wurde. Die Mitarbeiter vor Ort sollen sich mit dem zuständigen Leistungsbereich in Verbindung setzen und den Antrag bewilligen lassen, falls noch nicht geschehen ist.

Leider kann Personalmangel oder kurzfristige Personalausfälle die Antragsbearbeitung verzögern. Ich hoffe das sich das mit dem Geld schnell löst. Schreib mir gerne unter dieser Antwort, falls du das was ich dir geschrieben habe befolgt hast bzw. wie du gehandelt hast. Schreib dir alles auf was dir gesagt wird und teil mir mit was dir gesagt wurde. Eventuell kann ich dir weiter helfen.

LG und alles gute wünsche ich dir

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Nein, ist nicht verpflichtend anzugeben. Das Geld von deinem Regelsatz überweist du ja auf deine Prepaid Karte und stellt daher kein Problem dar. Du kannst über jede Karte deine Regelleistung verfügen und diese auch auf ein anderes Konto überweisen. Da bei Abbuchung i.d.R. der Name vom Supermarkt oder ähnliches angegeben ist, kann schlimmstenfalls bei Anforderung von Nachweisen ein einfacher Kontoauszug dem Jobcenter bereits ausreichen.

LG

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Habe im Bezug auf eServices nicht ganz so viel expertise.

Hast du vielleicht mal in alle E-Mails reingeschaut, ob irgendwo ein QR-Code abgebildet ist? Vermutlich müsstest du diesen dann mit einem weiteren Endgerät öffnen und dann diesen beim Authentifizierungsverfahren mit der Pin bestätigen. Eventuell ist dieser im Pin-Brief abgebildet. Genau kenne ich mich da leider nicht aus.
Wenn sich das Problem nicht löst, ruf mal unter dieser Rufnummer an:

0800 4 5555 01

Das ist die offizielle Rufnummer des Technischen Supports für den eService der Bundesagentur für Arbeit. Die MA können da in der Regel besser weiterhelfen im Bezug auf alles technische.

LG

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Der Regelbedarf deckt die Kosten für Verkehr. Bei einer alleinstehende Person mit 502€ Regelbedarf beträgt der Anteil 45,02€. Daher muss das Ticket wenn überhaupt mit dem Regelbedarf gezahlt werden. Alternativ bieten viele Kommunen über das Jobcenter sogenannten Sozialtickets an. Man weist nach, dass man Bürgergeld-Empfänger ist und erhält ein ermäßigtes Ticket, was aber meistens nur eine sehr mageren Verkehrbereich abdeckt und je nach Kommune zwischen 25-35€ liegen sollte in etwa. Das Sozialticket gibt es aber nicht überall. Kommunal können die Tickets unter anderem anders heißen. Alternativ müsste man auf 4€ seines Regelbedarfs Verzichten, um sich das Deutschlandticket zu leisten.

LG

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Die Experten von Gutefrage.net sind mal wieder unterwegs…

Zu der Frage:

Ich lasse die sonstigen Voraussetzungen (Eigenbemühungen, Verfügbarkeit und Beschäftigungslosigkeit im Sinne des §138 SGB III außer Betracht, denn ich gehe davon aus, dass dies gegeben ist).

Damit du einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hast, musst du in den letzten 30 Monate vor dem Tag der Antragstellung mindestens 12 Monate (360 Tage) versicherungspflichtig gewesen sein, damit du einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hast. Wenn dein letzter Arbeitstag der 31.03.23 ist und du dich aller Voraussicht nach Fristgemäß spätestens am 01.04.23 arbeitslos meldest, so bildet sich die Frist wie folgt:

31.03.23 - 01.10.20 = Rahmenfrist (30 Monate)

In diesem Zeitraum musst du insgesamt 12 Monate versicherungspflichtig gewesen sein. Ob du nun einzelne Monate oder durchgearbeitet hast spielt hier keine Rolle solange du auf insgesamt 12 Monate (360 Tage) kommst.

Aller Voraussicht nach bist du bis zum Vertragsende bereits 6 Monate versicherungspflichtig gewesen. Das heißt, wenn in der alten Firma, wo du 4,5 Jahre beschäftigt warst in der o.g Frist mindestens für weitere 6 Monate versicherungspflichtig beschäftigt warst, hast du einen Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Wichtig wäre es gewesen, dass du dich rechtzeitig Arbeitsuchend gemeldet hättest falls dies nicht bereits geschehen ist. Da es sich um einen befristeten Vertrag gehandelt hat, hättest du dich 3 Monate vor dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden müssen (dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung in Aussicht stellt).
Aufgrund der vermutlich verspäteten Arbeitsuchendmeldung musst du mit einer Sperrzeit von einer Woche rechnen. Die Sperrzeit kann durch einen wichtigen Grund aufgehoben werden, muss jedoch schriftlich durch einen Anhörungsbogen begründet werden und als wichtiger Grund von der Agentur für Arbeit anerkannt werden. Während einer Sperrzeit steht dir dann für eine Woche von der Agentur für Arbeit kein Arbeitslosengeld zu. Außerdem mindert die Sperrzeit dein Arbeitslosengeldanspruch um 7 Tage. Es empfiehlt sich für die Tage der Sperrzeit beim Jobcenter zu melden, falls du dringend auf Leistungen angewiesen bist.

Übrigens falls du arbeitslos wirst: spätestens am ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit persönlich oder online (eservices) arbeitslos melden, damit keine Leistungsrechtlichen Nachteile für dich entstehen.

Lg

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Arbeitslosengeld erhältst du in beiden Fällen. Es gelten die üblichen Voraussetzungen im Sinne des §138 (1) SGB III (Eigenbemühungen, Verfügbarkeit, Beschäftigungslosigkeit). Zudem muss die Anwartschaftszeit erfüllt werden. Hierzu muss du in den letzten 30 Monate vor Antragstellung mindestens 12 Monate (360 Tage) versicherungspflichtig gewesen sein. Dein Grundanspruch hat also erstmal nichts mit der Kündigung zu tun. Problematischer wird es dann, wenn es um das Thema Sperrzeiten im Sinne des §159 (1) Nr. 1 SGB III (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe) geht.

Bei fristloser Kündigung, Eigenkündigung, Vertragswidrigem Verhalten, Aufhebungsvertrag etc. tritt eine Sperrzeit von grundsätzlich 12 Wochen ein. Das bedeutet, dass du ab dem nächsten Tag nach Beschäftigungsende 12 Wochen lang kein Arbeitslosengeld von der Agentur für Arbeit bekommst. Außerdem mindert sich dein Anspruch um die Tage (84 Tage) der Sperrzeit, mindestens jedoch um 1/4 der Anspruchsdauer (je nachdem was höher ist; bei 360 Tagen mit Anspruch auf Arbeitslosengeld sind 1/4 = 90 Tage). Da 90 Tage höher ist mindert sich dein Anspruch um 90 Tage (360-90 = 270 Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld).

Damit keine Sperrzeit eintritt, muss ein wichtiger Grund für die oben genannten Kündigungsursachen vorliegen. Wenn wichtige Gründe vorliegen, tritt keine Sperrzeit ein.

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Arbeitslosengeld hat Voraussetzungen, die erfüllt werden müssen, damit diese bezogen werden können.

Die Eigenbemühungen ist eine der Voraussetzungen, damit die Arbeitslosigkeit gegeben ist.

§138 (1) SGB III

Arbeitslos ist, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und 

  1. nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit),
  2. sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und
  3. den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).

Das reicht aber nicht aus, damit man Arbeitslosengeld beziehen kann. Die oben genannten Voraussetzungen müssen jedoch alle erfüllt sein, damit man Arbeitslosengeld beziehen kann.

Arbeitslosengeld ist eine Versicherungsleistungen. Damit du Arbeitslosengeld beziehen kannst musst du in den letzten 30 Monate vor Antragstellung mindestens 12 Monate (360 Tage) versicherungspflichtig gewesen sein (hierzu zählen neben Versicherungspflichtiger Beschäftigung auch versicherungspflichtiges Krankengeld, Übergangsgeld, Verletzengeld etc.), damit die Anwartschaftszeit erfüllt ist.

Wenn die Voraussetzungen nicht gegeben ist und anderweitige Sozialleistungen nicht in Frage kommen, sollte ein Antrag auf Bürgergeld beim zuständigen Jobcenter gestellt werden.

LG

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Wenn du die Anspruchsvoraussetzungen erfüllst, dann hast du bereits alles richtig gemacht.

Arbeitsuchendmeldung ist hoffentlich rechtzeitig erfolgt! - Dann sehr gut

Bereits arbeitslos gemeldet - sehr gut.

Arbeitslosengeld Antrag ebenfalls Online ausgefüllt - sehr gut.

Was dir fehlt ist eine sogenannte Arbeitsbescheinigung, die du von deinem Arbeitgeber nach ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnisses anforderst. Hier sind unter anderem Bruttoverdienst, Kündigungsgrund seitens des Arbeitgebers u.s.w. aufgeführt.

!!! Der Arbeitgeber ist seit dem 01.03.23 verpflichtet die Arbeitsbescheinigung elektronisch an die Agentur für Arbeit über das Programm BEA zu übermitteln. Bedeutet du musst diese nur anfordern vom Arbeitgeber. Dieser sollte dann automatisch vom Arbeitgeber an die Agentur für Arbeit gehen. !!!

Für die grundlegende Antragsbearbeitung reicht das also aus. Alle weiteren Sachen sind Abhängig vom Einzelfall und können pauschal nicht beantwortet werden. Wenn bspw. eine Sperrzeit eintreten sollte wegen einer Fristlosen Kündigung, Eigenkündigung, verspätete Arbeitsuchendmeldung muss ein Anhörungsbogen ausgefüllt werden u.s.w.
Wenn aber alles stimmt und keine speziellen Sonderfälle oder Gegebenheiten vorliegen, reicht das für die Antragsbearbeitung absolut aus. Falls aber sowieso etwas fehlen sollte, fordert die Agentur für Arbeit das schriftlich immer an. Daher würde ich mir da keine sorgen machen.

Der nächste Wichtige Schritt ist jetzt eine Einladung zu einem Erstgespräch vom Arbeitsvermittler zu bekommen und wahrzunehmen, um dich in eine neue Arbeit zu vermitteln.

Wenn weitere Fragen bestehen, kannst du dich jederzeit melden.

LG

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Telefonisch oder E-Mail reicht aus. Wenn du aber keinen Arbeitsvertrag hast oder nicht anderweitig Krankenversichert bist, musst du bedenken, dass du eigenständig für die Kosten aufkommen musst. Empfehlenswert ist es solange angemeldet zu bleiben bis du deinen Arbeitsvertrag unterschreibst. Dadurch bist du weiter versichert, erhältst finanzielle und eventuelle Hilfen bei der Vermittlung.

LG

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Ja, das ist in manchen Jobcentern Alltag für die Mitarbeiter. Du musst dir vorstellen, dass der Kundenkreis sehr vielfältig ist und dort teilweise sehr arbeitsunwillige Menschen gemeldet sind, die nur Geld wollen. Eine schlechte Nachricht wie Leistungsminderungen kommen da nicht besondern gut an und werden oft mit verbalen angriffen kompensiert.

LG

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