Die Experten von Gutefrage.net sind mal wieder unterwegs…
Zu der Frage:
Ich lasse die sonstigen Voraussetzungen (Eigenbemühungen, Verfügbarkeit und Beschäftigungslosigkeit im Sinne des §138 SGB III außer Betracht, denn ich gehe davon aus, dass dies gegeben ist).
Damit du einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hast, musst du in den letzten 30 Monate vor dem Tag der Antragstellung mindestens 12 Monate (360 Tage) versicherungspflichtig gewesen sein, damit du einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hast. Wenn dein letzter Arbeitstag der 31.03.23 ist und du dich aller Voraussicht nach Fristgemäß spätestens am 01.04.23 arbeitslos meldest, so bildet sich die Frist wie folgt:
31.03.23 - 01.10.20 = Rahmenfrist (30 Monate)
In diesem Zeitraum musst du insgesamt 12 Monate versicherungspflichtig gewesen sein. Ob du nun einzelne Monate oder durchgearbeitet hast spielt hier keine Rolle solange du auf insgesamt 12 Monate (360 Tage) kommst.
Aller Voraussicht nach bist du bis zum Vertragsende bereits 6 Monate versicherungspflichtig gewesen. Das heißt, wenn in der alten Firma, wo du 4,5 Jahre beschäftigt warst in der o.g Frist mindestens für weitere 6 Monate versicherungspflichtig beschäftigt warst, hast du einen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Wichtig wäre es gewesen, dass du dich rechtzeitig Arbeitsuchend gemeldet hättest falls dies nicht bereits geschehen ist. Da es sich um einen befristeten Vertrag gehandelt hat, hättest du dich 3 Monate vor dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden müssen (dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung in Aussicht stellt).
Aufgrund der vermutlich verspäteten Arbeitsuchendmeldung musst du mit einer Sperrzeit von einer Woche rechnen. Die Sperrzeit kann durch einen wichtigen Grund aufgehoben werden, muss jedoch schriftlich durch einen Anhörungsbogen begründet werden und als wichtiger Grund von der Agentur für Arbeit anerkannt werden. Während einer Sperrzeit steht dir dann für eine Woche von der Agentur für Arbeit kein Arbeitslosengeld zu. Außerdem mindert die Sperrzeit dein Arbeitslosengeldanspruch um 7 Tage. Es empfiehlt sich für die Tage der Sperrzeit beim Jobcenter zu melden, falls du dringend auf Leistungen angewiesen bist.
Übrigens falls du arbeitslos wirst: spätestens am ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit persönlich oder online (eservices) arbeitslos melden, damit keine Leistungsrechtlichen Nachteile für dich entstehen.
Lg