Hallo! Ich hätte eine wichtige Frage zum Thema "Aufenthaltsrecht bei EU-Bürgern" zu stellen.Da ich die Absicht habe, ab dem kommenden Semester an der Uni in Deutschland zu studieren, möchte ich deswegen das BAföG beantragen, aber ich habe erfahren, dass diese besondere finanzielle Unterstützung bei EU-Bürgern nur unter bestimmten Konditionen gewährt wird, das heißt, man muss in Besitz des Aufenthaltstitels sein. Nach Freizügigkeitsgesetz und zur Erfüllung aller Voraussetzungen muss man sich also mindestens 3 Jahre in Deutschland aufgehalten haben und in den letzen 12 Monaten eine Tätigkeit ausgeübt haben. Aber da keine Hinweise zu Art und Dauer der Tätigkeit präzisiert werden, frage ich mich, ob als ausgeübte Tätigkeit auch ein Minijob, eine Teilzeitarbeit, ein Praktikum und ein Studiensemester in Deutschland berücksichtigt werden . Nach dem Bildungsförderungsgesetz haben auch ausländische Studierende Anspruch darauf, die mindestens 6 Monate eine Tätigkeit verbunden mit der Studiumsart ausgeübt haben. Aber in diesem letzen Fall wird nicht präzisiert, wie lange man sich in Deutschland aufgehalten haben muss. Außerdem frage ich mich, ob es möglich ist, nach dem Beginn des Studiums, z.B. nach 10 Monaten, den BaföG-Antrag stellen zu können oder ob eine befriste Antragstellungszeit besteht. Danke für eure Aufmerksamkeit.
Antwort