Auf den Punkt gebracht: zuerst gilt für die sogen. Garantie (wirklich Sachmängel-Gewährleistung) das BGB. Derzeit beträgt diese 24 Monate, in den ersten 6 Monaten hat der Verkäufer die (Gegen-)Beweislast, danach muß der Käufer den Sachmangel nachweisen. Bedingungen des Verkäufers oder Herstellers gelten nur soweit sie die gesetzlichen Vorgaben nicht verschlechtern würden. "Garantie" heißen nur die freiwilligen ZUSÄTZLICHEN Leistungs-Zusagen von Verkäufer oder Hersteller, also erst NACH der gesetzlichen 24 Monats- Gewährleistung gelten dann dessen Bedingungen. --- Bei erfolgten "Garantie"-Reparaturen gilt folgender völlig einleuchtender Grundsatz: der Kaufgegenstand muß INSGESAMT 24 Monate dem Käufer mit allen seinen zugesicherten Eigenschaften zur Verfügung stehen.

Das heißt dann im Umkehrschluß: evtl. Zeitausfälle wg. Reparaturen VERLÄNGERN die (ges.) 24 Monate um genau diese Ausfallzeiten. Alles controlletti?

Lustige Idee mit der Garantie-"Verlängerung" durch eingebaute Ersatzteile, aber leider Quatsch.

Auch diese müssen nur die gesetzlichen 24 Monate durchhalten.

Alles ganz einfach, nicht wahr? Franz, KEIN Advokat, nur Handwerker

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