Rechtmäßig lizenzierter Softwaregebrauch unterliegt technischer Sperre od. umgekehrt?

Guten Tag,

Ich bin Lizenznehmer einer teuren Software mit Lizenzen für den Gebrauch auf drei Computern.

Diese Software verwendet zur Lizenzverwaltung einen USB-Stick, von dem die Lizenzen auf den PC transferiert werden, damit die Software, die ebenfalls vom USB-Stick installiert wird, aktiviert wird. Dabei verwaltet der Stick die Lizenzen, die auf maximal 3 Geräten ausgegeben wird, danach muss eine Lizenz von einem Computer auf den Stick zurück transferiert werden, damit sie wieder verwendet werden kann auf einem neuen Computer, wobei selbstverständlich nur 3 Geräte gleichzeitig lizenziert werden können mittels USB-Stick. Soweit so gut und das ist alles so in Ordnung, so lange halt die technische Lizenzsperre bzw. Sicherheitsmaßnahme funktioniert. Allerdings ist einer meiner 3 Geräte abgestürzt und musste neu aufgesetzt werden, wodurch eine Lizenz unwiederherstellbar verloren gegangen ist (zumindest für den Endnutzer). Danach hat es einen Gerätekonflikt zwischen zwei identischen Systemen gegeben, worauf wieder eine Lizenz auf dem USB-Stick unbrauchbar wurde (Lizenz konnte nicht erfolgreich zurück transferiert werden und wurde nachher nicht mehr auf dem Gerät gefunden).

Nun die rechtliche Frage: Ist es in solch einem Falle erlaubt, die programmierten, technischen Missbrauchsmassnahmen zu umgehen, ohne dass ich die Software selbstverständlich unrechtmäßig verwenden werde? Evtl. auch unter Verwendung einens Programmes von Dritten? Schließlich ist die Ausübung meines erkauften Rechtes enorm eingeschränkt worden durch Konzeptfehler seitens des Herstellers ohne meine Selbstverschuldung dabei.

Meines Erachtens sollte dies erlaubt sein, allerdings bin ich mir nach dem Lesen der betreffenden Gesetzesstellen nicht sicher und möchte gerne eure (fundierten) Stellungsnahmen dazu haben, wie die Rechtslage in solch einem Falle ist.

Betreffende Gesetzestexte des Urheberechtsgesetzes http://dejure.org/gesetze/UrhG (meines Erachtens) sind die "Besonderen Bestimmungen für Computerprogramme" (§§ 69a - 69g), vor allem 69d und 69e:

Vielen Dank für eure Mühe im voraus!

Anmerkung: Übrigens, der Lizenzgeber anerkennt diesen Sachverhalt und ist bereit, das Gerät zurückzusetzen, damit ich die Lizenzen wieder vollumfänglich benutzen kann, allerdings muss ich hierbei den Stick einsenden, was erhebliche Portokosten erfordert, insbesondere da der Herausgeber nicht für Verluste oder Defekte während des Transportes aufkommen will und es sich um ein entferntes Land handelt. Zudem kommt, dass es sich um eine Hilfssoftware für Sehgestörte handelt und ich momentan nur noch eine Lizenz zur Verfügung habe und die Software direkt vom Stick starte (was auch eine erlaubte Möglichkeit ist) weil ich am Arbeitsplatz und zuhause darauf angewiesen bin und nur noch eine Lizenz zur Verfügung habe, was für mich sehr umständlich ist und ich auf Ferien für die Reparatur angewiesen bin.

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Grundsätzlich könnte das schon unter §69d Abs. 1 UrhG fallen, allerdings tendiert die Rechtsprechung bei Dongles (und das ist ja recht ähnlich gelagert) dazu, dass diese nicht umgangen werden dürfen. Die Urteile sind jedoch alle schon fast 20 Jahre alt und eine höchstrichterlicher Entscheidung gibt es meines Wissens nicht. Es spielt dabei sicher auch eine Rolle, wie genau es zu der Fehlfunktion eines Dongles bzw. im konkreten Fall zum Verlust der Lizenzen kam. Dass der Hersteller keine Möglichkeit vorsieht, eine Lizenz von einem defekten Rechner zurückzubekommen, ist aus meiner Sicht ein Mangel, der einen Eingriff nach §69d Abs. 1 UrhG rechtfertigt. Ist aus meiner Sicht eine Grauzone, ich persönlich hätte keine Hemmungen, den Schutz zu umgehen. Was soll denn auch passieren? Strafrechtlich ist das unproblematisch, das wird mit quasi 100%iger Sicherheit eingestellt, die Staatsanwaltschaft wird sich kaum für die Feinheiten des Lizenzmodells interessieren - die sieht in erster Linie, dass die Software gekauft wurde. Ein Schaden entsteht definitiv nicht, also kann auch kein Schadenersatz gefordert werden. Es bliebe allenfalls ein Unterlassungsanspruch des Herstellers, nur ob ein ausländischer Hersteller einen zahlenden Kunden verklagt, weil dieser seine Software auch nutzen will und das dann noch bei wackeliger Gesetzeslage, halte ich für sehr unwahrscheinlich.

Was meint ihr zu dieser Antwort, die mit jemand geschrieben hat?

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"Charakteristisch für Flöhe ist ihr seitlich abgeplatteter Körper"

"Flöhe besitzen einen sehr harten Chitinpanzer, der es sehr schwer macht, sie zu zerdrücken. Ein Zerreiben ist hingegen eher möglich, man kann sie aber mit dem Fingernagel zerknacken. Am Körper und an den Beinen haben sie nach hinten gerichtete Borsten und Zahnkämme (Ctenidien)"

http://de.wikipedia.org/wiki/Fl%C3%B6he

Bin zum Schluss gekommen, dass es Flöhe sind... alle Merkmale sind eindeutig vorhanden... Danke für eure Hinweise und Hilfe! Hat jemand einen Tipp was man tun kann? Zimmer tauschen geht leider nicht, hab ne Wohnung gemietet und bereits im voraus bezahlt...

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Habe gesehen, dass die Pics so stark verkleinert wurden, dass sie kaum leserlich sind, halt im Browser bisschen ranzoomen, sollte schon verständlich sein. Beim kaum erkenntlichen Pfeil oder der unleserlichen roten Schrift sollte die Wochenzahl hin. Wusste nicht...

PS: hab nicht rausgekriegt wie man seine eigene Frage bearbeitet

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