Grundsätzlich könnte das schon unter §69d Abs. 1 UrhG fallen, allerdings tendiert die Rechtsprechung bei Dongles (und das ist ja recht ähnlich gelagert) dazu, dass diese nicht umgangen werden dürfen. Die Urteile sind jedoch alle schon fast 20 Jahre alt und eine höchstrichterlicher Entscheidung gibt es meines Wissens nicht. Es spielt dabei sicher auch eine Rolle, wie genau es zu der Fehlfunktion eines Dongles bzw. im konkreten Fall zum Verlust der Lizenzen kam. Dass der Hersteller keine Möglichkeit vorsieht, eine Lizenz von einem defekten Rechner zurückzubekommen, ist aus meiner Sicht ein Mangel, der einen Eingriff nach §69d Abs. 1 UrhG rechtfertigt. Ist aus meiner Sicht eine Grauzone, ich persönlich hätte keine Hemmungen, den Schutz zu umgehen. Was soll denn auch passieren? Strafrechtlich ist das unproblematisch, das wird mit quasi 100%iger Sicherheit eingestellt, die Staatsanwaltschaft wird sich kaum für die Feinheiten des Lizenzmodells interessieren - die sieht in erster Linie, dass die Software gekauft wurde. Ein Schaden entsteht definitiv nicht, also kann auch kein Schadenersatz gefordert werden. Es bliebe allenfalls ein Unterlassungsanspruch des Herstellers, nur ob ein ausländischer Hersteller einen zahlenden Kunden verklagt, weil dieser seine Software auch nutzen will und das dann noch bei wackeliger Gesetzeslage, halte ich für sehr unwahrscheinlich.
Was meint ihr zu dieser Antwort, die mit jemand geschrieben hat?