Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach der Kündigung, siehe auch § 159 (2) ""Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet". Wenn du dich also erst nach den 12 Wochen arbeitslos meldest, merkst du von der Sperrzeit direkt nichts, deine Anspruchsdauer wird aber trotzdem um diese 84 Tage gemindert. Außerdem bekommst du dann wahrscheinlich noch eine Sperrzeit von 7 Tagen für die verspätete Arbeitsuchendmeldung. Diese beginnt dann direkt nach der Sperrzeit für die Kündigung.
Da Lernförderung nur kurzfristig gewährt werden soll um vorübergehende und nicht generelle Lernschwächen auszugleichen, kann sie maximal sechs Monate bewilligt werden. In ganz besonderen Ausnahmefällen (z.B. Krankheiten, ausgenommen Legasthenie und Dyskalkulie) auch mal länger, aber wenn ein Kind einfach nur schlecht in der Schule ist bekommt es nur die sechs Monate und gut ist.
Lernfödeurng dient übrigens nicht dazu die Noten zu verbessern oder einen höheren Abschluss zu erreichen, sondern das Lernziel, sprich die Versetzung, zu erreichen.
Also da du in den letzten 78 Wochen kein Einkommen außer dem Krankengeld hattest, wirst du fiktiv bemessen. Das geht nach Bestimmten Stufen zB ohne Ausbildung, mit Ausbildung, mit Fachhochschule und Studium. Je höher der Abschluss je höher das Alg I. Wie viel bei den Stufen am Ende rauskommt weiß ich leider nicht.
Ja das dürfte kein Problem sein. Kann sein dass die Schule einen Vordruck ausfüllen muss und dann wird i. d. R. auch gar nicht weiter nachgefragt vom Jobcenter.
Ich nehme mal an ihr bezieht AlgII. Dann kann im Antrag auf Weiterbewilligung angegeben werden welche Kosten für die Fahrten zur Arbeit entstehen. Ggf wird dann noch etwas abgesetzt, aber ein gewisser Betrag für Fahrkosten ist meine ich bereits im Freibetrag von 100€ enthalten. Wenn es also nur ab und zu mal ist wird da sicher nichts bei rum kommen. Angeben schadet ja aber trotzdem nicht.
Fahrten zum Jugendamt sind Privatsache und können nicht übernommen werden. Für Verkehrsmittel ist im Regelssatz auch ein gewisser Betrag berücksichtigt.
Das Elterngeld wird dann nicht mehr angerechnet und du bekommst mehr Alg II. Die Freibeträge die du meinst gelten nur bei Einkommen aus Erwerbstätigkeit und das ist Elterngeld ja nicht.
Meist gibt es beim Vermittler/Ansprechpartner Vordrucke dafür. Die schicken die dir sicher zu wenn du anrufst und den Termin mitteilst.
Die Freibeträge zum Vermögen hängen u.a. vom Alter und den Personen und der Bedarfsgemeinschaft ab. Schau dir dazu mal den Paragraphen 12 aus dem SGB II an, da sind die Freibeträge festgelegt.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__12.html
Das Auto wird übrigens gesondert mit einem Freibetrag von 7.500,00 € berücksichtigt.
Frag doch da, denn woher sollen wir wissen ob dein Arbeitgeber so was ausstellt. Und wenn du Alg II beziehst muss er dir zumindest die Einkommensbescheinigung ausfüllen.
Es kann ein bisschen länger dauern bis der Bescheid da ist weil diese meist zentral in Nürnberg gedruckt und versandt werden. Das erspart ordenltich Papierkram. Nur das was programmtechnisch nicht zentral zu drucken geht wird vor Ort versandt.
Es wird nur das angerechnet, was euch auch im November zur Verfügung stand. Wenn es in diesem Fall nur das Alg I und Kindergeld waren bekommt ihr wahrscheinlich noch aufstockend Alg II. Wie es dann im Dezember aussieht wenn das Arbeitsentgelt angerechnet wird, muss dann noch mal ausgerechnet werden wenn die Gehaltsabrechnung bzw. Einkommensbescheinigung vorliegt. Wenn das Jobcenter allerdings jetzt schon anhand des Arbeitsvertrages o. ä. sehen kann dass im Dezember definitiv kein Anspruch mehr besteht, werdet ihr wahrscheinlich auch für Dezember kein Geld mehr erhalten, auch wenn das Geld erst ab 20.12. kommt. Da kann man dann aber mit dem Jobcenter sprechen und ggf wird dann noch einmalig der Dezember ausgezahlt.
Alg I geht nur persönlich und mit Personalausweis, die Anträge für Alg II gibts auf der Seite vom Arbeitsamt im Internet. Da gilt als Beantragungsdatum dann aber erst der Tag an dem die Unterlagen beim Jobcenter eingehen. Eine persönliche Vorsrpache ist aber auch hier notwendig und du wirst dazu aufgefordert werden zu erscheinen.
Das Bemessungsentgelt ist sozusagen das Brutto vom Alg I. Du musst im Bescheid den täglichen Leistungssatz nehmen und diesen mal 30 (Tage) rechnen. Aber die Beträge werden sich ja sicherlich noch einmal ändern wenn die andere Arbeitsbescheinigung da ist.
Die Leistungen werden erst mal bewilligt aber unter vorbehalt. Kann sein dass da noch Unterlagen zur abschließenden Bearbeitung fehlen oder, da sie aus Afghanistan kommt, der Aufenthaltsstatus das Problem ist. Eigentlich sollte auch ein Grund genannt sein warum nur vorläufig bewilligt werden konnte. Wenn da keiner steht einfach mal anrufen und nachfragen.
Du kannst einen Überprüfungsantrag stellen, der wirkt aber nur ein Jahr zurück. Wenn der Bescheid aus 2010 war, hast du jetzt also leider pech gehabt.
Ja auch dann bekommst du eine Sperrzeit. Siehe hierzu § 159 (2) SGB III:
(2) Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, oder, wenn dieser Tag in eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende dieser Sperrzeit. Werden mehrere Sperrzeiten durch dasselbe Ereignis begründet, folgen sie in der Reihenfolge des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 bis 7 einander nach.
Hier noch mal der ganze Paragraph: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__159.html
So lange du noch zu Hause wohnst, wärst du mit deiner Mutter eine Bedarfsgemeinschaft, das heißt ihr Einkommen wird, genau wie dein Kindergeld, mit angerechnet. Wenn du jetzt ausziehen willst, solltest du dir vorher eine Gehmigung vom Jobcenter holen. Die gibts meistens im Zusammenhang mit dem Jugendamt. Manchmal reicht denen auch ein Attest, wie zB von deinen Psychotherapeuten aus. Geh am besten einmal für das für dich zuständige Jobcenter und lass dich beraten. Dazu brauchst du i. d. R. keinen Termin und kannst einfach während der Öffnungszeiten vorsprechen.
Grundsätzlich kannst du auch ohne Genehmigung ausziehen, dann kann es aber sein dass du nur geringere Kosten für Unterkunft und Heizung erhälst. Also am besten einmal vorsprechen und die Situation schildern. Ob du im Endeffekt einen Antrag stellen kannst wenn du italienischer Staatsbürger bist, kann ich dir leider auch nicht zu 100% sagen. Schau dir dazu mal den entsprechenden Paragraphen an ( http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__7.html ). Hast du denn einen deutschen Personalausweis?
Jetzt geht das nicht mehr. Bei der Einführung des Bildungspaketes war es möglich bis zum ich meine 30.06.11 rückwirkend Leistungen zum 01.01.11 zu beantragen. Ursprünglich war es der 30.04.11, das wurde aber noch verlängert. Jetzt greift allerdings der § 37 SGB II.
§ 37 Antragserfordernis:
(1) Leistungen nach diesem Buch werden auf Antrag erbracht. Leistungen nach § 24 Absatz 1 und 3 und Leistungen für die Bedarfe nach § 28 Absatz 2, Absatz 4 bis 7 sind gesondert zu beantragen.
(2) Leistungen nach diesem Buch werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkt auf den Ersten des Monats zurück.
wenn du deinen alten Anspruch noch nicht aufgebraucht hast, wird die Leistung in der letzten Höhe weiterbewilligt. Wenn du den allerdings vor der Arbeitsaufnahme aufgebraucht hast, und seit dem damaligem Anspruch keine 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt warst, fällst du in Alg II.
Da habt ihr wohl nicht angegeben dass du arbeitest und es kam durch einen Datenabgleich mit der Rentenversicherung raus. Selbstverständlich muss dein Einkommen durch dich bekannt gegeben und vom Jobcenter angerechnet werden! Wenn du pech hast kommt noch ein Verfahren auf euch zu da es sich um eine Ordnungswidrigkeit handelt. Das überzahlte Geld müsst ihr natürlich sowieso zurück zahlen. Bei einem Verdienst von 400 Euro können das bis zu 240 Euro für jeden Monat sein.
Und arbeiten darfst du immer, nur angeben müsst ihr das natürlich.