Das Bundesministerium der Justiz formuliert es so: “Die Anbieterkennzeichnungspflicht muss praktisch von jedem, der ein Online-Angebot bereithält, erfüllt werden. Etwas anderes gilt nur bei Angeboten, die ausschließlich privaten oder familiären Zwecken dienen und die keine Auswirkung auf den Markt haben. Im Zweifel sollten Sie davon ausgehen, dass die Anbieterkennzeichnungspflicht besteht.”

Hier steht ja, dass keine Impressumspflich besteht, wenn meine Seite keine Auswirkung auf den Markt hat , besteht kein Impressum und da sie sich ja auf ein Browserspiel bezieht, wirkt sie sich nicht auf den Markt aus, weshalb auch keine Impressumspflicht besteht.

Habe ich das so richtig verstanden?

...zur Antwort

Also. Bei mir is das so. Ich bin. Gymnasium, aber im G8 Zweig. Da meine Schule nicht weiterführend ist muss ich wechseln. Allerdings kann ich es auch lassen und gehe nach der 9. mim Hauptschulabschluss durchs Leben. Da wird dann an meiner Schule ne Abgangsfeier veranstaltet. Zur 10. Klasse: Nach Abschluss der 10. Klasse haben diese Gymnasiasten dann glaube ich ihren Realschulabschluss und können dann mim Abi weitermachen.

Sorry für eventuelle Rechtschreibfehler.

...zur Antwort