Gebrauche deine Strafe anständig, umsonst hast du den Arrest ja nicht bekommen...und denk dran, Judenstrafarrest ist etwas ganz anderes..;-)

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Ich denke, das Eltern sehr viel dazu beitragen, aber auch unsere lieber Staat und wir als Gesellschaft....Gesetzeslücken, Lohndumping, schlechte Sozialsystem ,Teuerungen ,Ellenbogengesellschaft....und , und.und...und zu guter letzt auch unsere Einwanderungspolitik...aber da darf man ja als Deutscher nichts sagen...., bin ja dann ein Nazi...ge

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Ich gehe davon aus, das bei allen, die Hartz4 beziehen, egal ob Aufstockung oder nicht, das Eltergeld prinzipiell als Einkommen abgerechnet wird...sonst würde ja eine Benachteiligung gegenüber anderen ALG2-Beziehern vorliegen...es geht ja darum, das es dieses Geld nicht nochmal vom Amt gibt...es nimmt ja auch keinem jemand das Eltergeld weg, es gibt dieses Geld nur nicht nochmal zusätzlich zur Stütze, so, wie es bis zuletzt war.

...Für Elterngeldberechtigte, die vor der Geburt ihres Kindes ein Erwerbseinkommen hatten, gibt es einen Elterngeldfreibetrag. Dieser entspricht der Höhe des Voreinkommens und beträgt bis zu 300 Euro. In dieser Höhe bleibt das Elterngeld anrechnungsfrei. Die neuen Regelungen gelten auch für Berechtigte, die die Verlängerungsmöglichkeit gewählt haben. Bei dieser Elterngeldauszahlung in halben Monatsbeträgen war bisher ein Betrag von 150 Euro monatlich anrechnungsfrei. Nach der neuen Regelung werden sowohl die ersten als auch die zweiten Teilbeträge beim Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe bzw. Kinderzuschlag vollständig als Einkommen berücksichtigt, und zwar zu dem Zeitpunkt, zu dem sie den Berechtigten zufließen...

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Übrigens gebe ich sumsum076 Recht...;-)

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Wenn eine Zahlung nach aktuellem Bescheid und Berechnung erfolgt, kann diese nicht von der ARGE zurück verlangt werden,wenn diese fehlerhaft zu viel ausgezahlt hat.

“Ein rechtswidriger, begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht [...] hat.” (§ 45 Abs. 2 SGB X)

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Ich habe aber gehört, das diese Klausel im Mietvertrag rechtwiedrig sein soll, solange der Wohnraum angemessen neutral in Farbe bestrichen wurde....und dem etwaigen Nachmieter diese Farbbestreichung zuzumuten ist...ich meine, ich war ja mit der weißen Farbe beim Einzug auch nicht einverstanden und habe sie umgestrichen und schließlich ist nicht nur Weiß eine neutrale Farbe...;-)

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