Eine Tauschbörse Mahnung die ins Jahr 09.2013 zurückgreift wird am 11.2016 angesprochen da ein gewisser Teil von den Mahnbetrag (Ratenzahlung) nicht überwiesen worden ist.
Greift die Verjährung in solchen Fällen oder kann der Kläger die Verjährungsfrist um 6 Monate verlängern und Klagen?
Falls sich die Situation nicht bis 01.2017 klärt, ist man verpflichtet den Restbetrag zu zahlen oder die Anwälte können nichts mehr damit anfangen?