Ich würde unbedingt raten, die Landwirtschaftskammer zu befragen, denn es könnten besondere gesetzliche Bestimmungen vorliegen, zum Beispiel nach der Höfeordnung. Auch die Bauämter können eventuell weiterhelfen.

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Im Geschäftsleben gilt der alte Grundsatz: "Wer bestellt, bezahlt"!

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Die Frage muss genauer gestellt werden. Es sind also Großeltern verstorben von denen die Großmutter Kinder hatte. Auch der Großvater hatte Abkömmlinge,alles ist hier unklar definiert. Nur soviel: Die Großeltern haben anscheinend ein sog. "Berliner Testament" verfasst. Danach erbt zunächst der Überlebende alles und kann auch darüber verfügen, wenn in dem Erbvertrag nicht gewisse Beschränkungen für ihn eingebaut sind. Dies kann nur bei genauer Kenntnis des Erbvertrages ( der einem Testament entspricht, aber eine Bindungswirkung hat), ermittelt werden. Ebenso kann nur bei genauer Kenntnis gesagt werden, ob der Überlebende frei über den geerbten Nachlass verfügen darf. Wie auch immer die Verfügungen waren, die direkten Abkömmlinge haben auf jeden Fall einen Pflichtteilsanspruch, der 1/2 des gesetzlichen Erbteils entspricht und in Geld verlangt werden kann!

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Die Frage ist zu ungenau. Geht es hier um erbrechtliche Beziehungen oder was soll geklärt werden? Diees Forum beantwortet erbrechtliche Fragen. Bitte Frage genauer fassen.

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Es wäre eine Möglichkeit, das Haus nur auf Ihren Namen zu kaufen, womit Sie Alleineigentümerin sind. Dann gehört ihm zwar nichts von dem Haus, jedoch könnte man vertraglich vereinbaren, dass im Falle der Trennung oder Ihrem Tod ihm die Hälfte des Hauses zusteht. Intern müsste er natürlich regelmäßig seinen Anteil zahlen. Eine zusätzliche Absicherung für ihn könnte über Nießbrauch, Wohnrecht, Pacht oder ähnliches erfolgen.

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Es ist leider ein häufig anzutreffender Fall, dass die Stiefmutter natürlich ihren Kindern soviel wie möglich zukommen lassen will. Dazu hat sie auch gute Karten, denn sie kann ihrem Mann ja ständig die Vorzügen ihrer Kinder einreden, bis er es selbst glaubt. Das Stiefkind kann nur ohne Anwesenheit der Stiefmutter versuchen, dem Vater klarzumachen, dass es moralisch und sittlich nur fair ist, wenn er alle seine Kinder gleich behandelt. Sollte der Vater also irgendwann zu dieser Überzeugung gebracht worden sein, sollte dies unbedingt notariell in einem Erbvertrag festgehalten werden. Mündliche Versprechen gelten gar nichts und auch Testamente können jederzeit geändert werden. Wenn dies alles nicht mit guten Worten an den Vater erreichbar ist, sollte der Kontakt zu ihm abgebrochen werden und ihm die Begründung deutlich gesagt werden. Vielleicht öffnet dieses letzte Mittel ihm dann die Augen.

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Das Wohnrecht bzw. der Nießbrauch ist ein höchstpersönliches Recht, welches mit dem Tod des Berechtigten wegfällt. Zwar kann der Nießbrauchsnehmer zu Lebzeiten auch einen Partner in das ihm zustehende Haus aufnehmen, jedoch kann er keine Rechte bewilligen, die über seinen Tod hinausreichen. Daher hat die Lebensgefährtin kein weiteres Wohnrecht.

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Dies ist sehr schwierig zu beantworten. Die Vereinbarung, dass der Neffe beim Tode von A die Raten weiter an B zahlen soll, kann ja mannigfache Gründe gehabt haben. So wäre etwa denkbar, dass es sich um eine Gegenleistung für irgend etwas von B an A Geleistete handeln sollte. Also hätte B an A eine Forderung gehabt und beide haben vereinbart, dass die Abzahlung erst nach dem Tod von A durch den Neffen erfolgen soll indem er die restlichen Raten an B zahlt. Erfolgte die Vereinbarung dagegen ohne Gegenleistung des B, könnte es als Vermächtnis ausgelegt werden. Denkbar wäre aber auch eine Schenkung auf den Todesfall, eine Schenkung unter Lebenden oder ein Vertrag zugunsten Dritter. Dies alles kann im Rahmen dieses Forums nicht geprüft werden, es handelt sich um juristisch detaillierte Prüfungen unter Berücksichtigung aller Einzelheiten, die auch einem erfahrenen Anwalt viel Zeit abverlangen.

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Hier wurde mal wieder jede Menge Unsinn geschrieben!

Es gilt folgendes: Die Ehefrau erbt 3/4. Das restliche Viertel geht an die Verwandten der zweiten Ordnung, also die Eltern. Da hiervon nur noch die Mutter lebt, erbt diese von dem Viertel die Hälfte, also 1/8, das andere 1/8 erhält der Bruder als Rechtsnachfolger des Vaters.

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Dem überlebenden Ehegatten steht der gesamte Hausrat als sog, Voraus zu. Hierzu zählt nach gefestigter Rechtsprechung auch das gemeinsame Auto.

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Da er mit der ursprünglichen Eigentümerin (Ihrer Mutter) eine mündlich vereinbarte und auch durch konkludentes Handeln gedeckte Zusicherung hatte, in der Wohnung leben zu dürfen, ändert sich hieran durch deren Tod zunächst nichts, denn der Erbe übernimmt die Pflichten des Verstorbenen. Es ist so, als hätte der Lebensgefährte bei Ihnen möbliert gewohnt. Da ein Vertrag über eine möblierte Wohnung vom Kündigungsschutz ausgenommen ist, genügt hier eine einfache Kündigung mit einer angemessenen Frist zum Auszug.

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Hier sind alle Genannten Erben nach dem jeweiligen Bruchteil geworden. Da einer dieser Erben bereits selbst verstorben ist, fällt sein Anteil seinen eigenen Erben zu. An den Anteilen der Bruchteilsgemeinschaft ändert sich dadurch nichts.

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Zur Vorlagepflicht der Kontoauszüge ist anzumerken:

Die Konteneinsichten der letzten 10 Jahre sind nicht nicht einforderbar. Die Banken erstellen zum Todestag eine Übersicht aller Kontenstände und nur diese Übersicht muss vorgelegt werden. Wenn es sich um gemeinsame Konten (z.B. von Eheleuten) handelt, wird dem Erblasser nur die Hälfte zugerechnet. Es kann nicht überprüft werden, welche Kontenbewegungen in der Vergangenheit erfolgt sind. Beim Verdacht über größere, nicht angegebene Schenkungen, kann nur eine eidesstattliche Versicherung über die wahrheitsgemäßen Angaben verlangt werden.

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Dass jemand, der nicht Erbe geworden, ist beim Amtsgericht ein Testament anerkennen muss, ist mir neu. Hier stimmt irgend etwas am Sachverhalt nicht. Ohne nähere Darlegung kann die Frage daher nicht beantwortet werden.

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Dem testamentarischen Erbe ist zu Recht ein Erbschein erteilt worden. Was soll da ein Rechtsstreit bringen? Die Pflichtteilsberechtigten haben gegen den Erben einen Geldanspruch in Höhe ihres Pflichtteils.

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Ich verstehe die Frage so, dass die Eltern geschieden sind und die Mutter erneut geheiratet hat. Als Kind erbt man dann sowohl von seinem leiblichen Vater, als auch von der leiblichen Mutter. Der jeweilige Ehepartner erbt 1/2. Dies gilt immer nur, wenn keine andere letztwillige Verfügung besteht, wobei hier manchmal nach dem Tode die undenkbarsten Überraschungen auftauchen können, obwohl zu Lebzeiten alles ganz anders versprochen wurde. Um sich endgültig abzusichern bleibt nur ein notarieller Erbvertrag.

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Die Großeltern haben also ein ganz normales Berliner Testament gemacht, wonach beim Tod des Erstversterbenden der überlebende Partner alles erbt und bei dessen Tod die Kinder den Rest. Wenn von den Kindern aber schon eines verstorben ist, erben dessen Kinder. Wo ist hier das Problem, außer dass mal wieder viel Unsinn geschrieben wurde?

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Enterbt heisst also, dass es ein Testament gibt , wonach Sie nichts erben oder einen früher geschlossenen Erbvertrag?
Wer erbt aber? Ist es der Tierschutzvererin oder wer? Die Frage ist so nicht zu beantworten, da es bei einer Enterbung immer Pflichtteilsansprüche gibt, die aber je nach Lage des Falles verschieden sein können. "Mein Vater hat mich enterbt ", ist also völlig ungeeignet, um hier eine Antwort der Ratgebergemeinschaft zu erhalten. Seien Sie bitte vorsichtig bei Antworten die sinngemäß lauten: ich glaube, soviel ich weiß, ich habe mal gelesen, meines Wissens , vielleicht,usw..... Dies sind keine Fachleute, sondern Fernsehteilnehmer,, die Realität und Fernsehshows nicht auseinander halten können und vorbehaltlos alles übernehen,, was sie im Fernsehen hören! Formulieren sie ihre Frage daher bitte genauer.

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Die Frage ist zu unklar! Wieviele Abkömmlinge gibt es von dem Vater? Wer war der letzte Ehegatte des Vaters, Was genau steht in dem Testament ihres Vaters? Das ist wichtig, um Pflichtteilsansprüche prüfen zu können. Die hier gegebenen Antworten sollten mit Vorsicht überdacht werden. Sätzte die mit " îch glaube, ich habe mal gehört, mE. gilt, soviel ich weiss, usw... sollten sofort in den Papierkorb geworfen werden. Die in diesem Forum gegebenen Ratschläge können und dürfen keinen anwaltlichen Rat ersetzen,aber sie helfen Ihnen, das Problem ihres Falles zu erkennen.
Wir bemühen uns in dieser Ratgebergemeinschaft auch um einen korrekten Sprachgebrauch. Deshalb sollte die deutsche Sprache in Grundzügen beherrscht werden oder eine korrekte europäische Sprache benutzt werden.

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Fragen zum Pflichtteil

Es gibt einen Erbvertrag meiner Eltern, gemäß dem ich nun Vollerbe bin. Vor 8 Jahren hat mein Vater seiner 2. Ehefrau ein lebenslanges Wohnrecht (kein Nießbrauch!) in seinem Haus eingeräumt und ins Grundbuch eintragen lassen. Im Grundbuch ist der Wert des Wohnrechts zwar mit ca. 10T € beziffert, das kann aber m. A. nach nicht maßgebend sein. Der tatsächliche Wert liegt bei ca. 280T€ (Jahresrohmiete x Lebenserwartung nach Sterbetafel). Das Nachlassgericht hat meine Berechnung nicht akzeptiert und statt dessen die 10T€ gem. Grundbuch angesetzt, mir aber versichert, dass das nur Einfluss auf die Gebühren hätte und NICHT auf den tatsächlichen Nachlasswert aus dem der Pflichtteil berechnet wird.

a) Stimmt das?

Ich wollte mich mit ihr eigentlich gütlich einigen, habe jedoch das Gefühl, dass daraus nichts wird, vor allem, wenn sie erfährt, wie stark ihr Wohnrecht den Verkehrswert des Hauses reduziert.

b) Gehören sämtliche Gegenstände, die mein Vater vor Eheschließung besessen hat, zur Erbmasse oder hat seine 2. Ehefrau teilweise Eigentumsansprüche erworben? c) Bin ich verpflichtet, für jeden einzelnen Gegenstand des Inventars Experten hinzuzuziehen, die den Wert schätzen?

Sie will ausserdem einen Pflichtteilsergänzungsanspruch für Geschenke der letzten 10 Jahre geltend machen.

d) Muss ein Geschenk einen Mindestwert haben, damit es berücksichtigt wird? e) Können Geschenke, die sie ihrerseits von meinem Vater erhalten hat , gegengerechnet werden (z.B. das "Geschenk" des Wohnrechts)?

Danke.

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zu b): Der Hausrat gehört vorab dem überlebenden Ehegatten es sei denn, es handelt sich um etwas ( oder einen Ersatz für etwas), was der Verstorbene schon vor Eheschließung besaß, was immer schwer zu beweisen ist. Die restlichen Fragen sind bereits beantwortet,aber Achtung: teilweise falsch, z.B. hat Ehegatte sehr wohl ein Pflichtteilsrecht! Also auch die Kommentare zu den einzelnen Antworten lesen.

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