Die Frage ist zwar schon etwas älter, habe mich aber recht ausführlich mit dem Thema beschäftigt. Man darf sich gegen einen Einbrecher in Notwehr wehren. Notwehr ist gerechtfertigt, solange der rechtswidrige Angriff (also der Einbruch) noch gegenwärtig ist. Flieht der Angreifer ohne Beute, ist der Angriff nicht mehr gegenwärtig. Hat er noch Beute in der Hand, ist der Angriff noch gegenwärtig und Notwehr angemessen. Nun zu den erlaubten Mitteln: Es ist das mildeste Mittel dem Verteidiger zur Verfügung stehende Mittel gerechtfertigt, das den Angriff sofort und endgültig beendet. Allerdings muss der Verteidiger bei der Wahl keinerlei Kompromisse bezüglich seiner eigenen Sicherheit eingehen. Er muss also keine eigenen Verletzungen riskieren, nur um den Angreifer zu schonen. Speziell muss der Verteidiger auch nicht fliehen, selbst wenn er die Möglichkeit dazu hat ("Recht muss dem Unrecht nicht weichen"). Wenn man also eine Schusswaffe hat, darf man einen Einbrecher auch erschießen. Man muss es nicht auf eine Prügelei oder Messerstecherei ankommen lassen, wenn ein Schuss die Sache sofort und endgültig beendet. Theoretisch könnte man noch ins Bein statt in den Kopf schießen. Diese rationale Überlegung kann man aber wohl von einem Laien nicht erwarten. Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zwischen Angriff und Verteidigung findet bei der Notwehr übrigens kaum statt. Man darf sich also mit allem wehren, was man hat. Nur besonders unerträgliche Missverhältnisse zwischen Angriff und Notwehrhandlung sind unzulässig. In der Praxis genügt aber schon ein Schaden von ca. 300€ um die Tötung des Angreifers zu rechtfertigen. Wer einem anderen ein mittelwertiges Smartphone klaut, darf also in Notwehr erschossen werden.
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