Gemäß nachfolgender .. "belegter" Quelle .. und wenn ich diese richtig interpretiere .. darfst du die theoretische Prüfung auch schon ohne die Zulassungsbescheinigung für den Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis absolvieren.
Allerdings gelten gewisse Voraussetzungen, gemäß
Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/fev_2010/gesamt.pdf
§ 16 Theoretische Prüfung
(1) In der theoretischen Prüfung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er
ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Kraftfahrzeugen maßgebenden gesetzlichen Vorschriften sowie der umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise hat und
mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist.
(2) Die Prüfung erfolgt anhand von Fragen, die in unterschiedlicher Form und mit Hilfe unterschiedlicher Medien gestellt werden können. Der Prüfungsstoff, die Form der Prüfung, der Umfang der Prüfung, die Zusammenstellung der Fragen und die Bewertung der Prüfung ergeben sich aus Anlage 7 Teil 1.
(3) Der Sachverständige oder Prüfer bestimmt die Zeit und den Ort der theoretischen Prüfung. Sie darf frühestens drei Monate vor Erreichen des Mindestalters abgenommen werden. Der Sachverständige oder Prüfer hat sich vor der Prüfung durch Einsicht in den Personalausweis oder Reisepass von der Identität des Bewerbers zu überzeugen. Bestehen Zweifel an der Identität, darf die Prüfung nicht durchgeführt werden. Der Fahrerlaubnisbehörde ist davon Mitteilung zu machen.
Der Bewerber hat vor der Prüfung dem Sachverständigen oder Prüfer eine Ausbildungsbescheinigung nach dem aus Anlage 7.1 zur Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1318) ersichtlichen Muster zu übergeben. Der Abschluss der Ausbildung darf nicht länger als zwei Jahre zurückliegen. Der Sachverständige oder Prüfer hat die Bescheinigung darauf zu überprüfen, ob die in ihr enthaltenen Angaben zum Umfang der Ausbildung mindestens dem nach der Fahrschüler-Ausbildungsordnung vorgeschriebenen Umfang entsprechen. Ergibt sich dies nicht aus der Ausbildungsbescheinigung, darf die Prüfung nicht durchgeführt werden.
Die dort angegebene Bescheinigung wird von der jeweiligen Fahrschule ausgestellt, die damit bescheinigt, dass der Fahrschüler die Voraussetzungen für die theoretische Prüfung erfüllt. .. und hat nichts mit dem Zulassungsantrag gemäß
§ 21 Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis
zu tun..
Vielleicht kann ja einer derjenigen Personen auf GF, die beruflich und/oder rechtlich direkt damit zu tun haben dieses bestätigen .. MfG EmoDoc