Erst mal ist es unwahrscheinlich dass deine Mutter StKl. VI ist, da zu dieser Klasse nur Arbeitnehmer gehören, die nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn beziehen. StKl. VI ist eig eher nachteilhaft für eine Person der Ehe.

Sollte es aber stimmen, ist es sogar wahrscheinlich dass sie Rückzahlungen bekommt und es dürfte somit grds. Keine Probleme geben. In Höhe von 8000 bezweifle ich allerdings :)

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Dass man den Lehrer mit dem Hitler-Gruß empfing oder in allen Klassenräumen ein Bild Adolf Hitlers hing, ist allgemein bekannt.

Inhalte des Unterrichts waren die nationalpolitische Belehrung und Sporteinheiten

Nach der Machtergreifung bildete sich der Nationalsozialistische Lehrerbund (NSLB), der neue Prüfungsvorschriften erließe, Richtlinien entwarfe und Schulbücher kontrollierte.[4] 1936 waren „97% von circa 320.000 Lehrkräften Mitglieder“[5], wovon ein Drittel der Lehrer Mitglieder in der NSDAP waren. Trotz der neuen Richtlinien begann die Einflussnahme auf die Unterrichtsinhalte erst ab 1938.

Da die Schulbücher Hauptmaterial im Unterricht waren, wurde ein „reichseinheitliches Volksschul-Lesebuch“[6] entwickelt, das an den Volksschulen eingeführt wurde. Weitere Schulbücher und Lehrmittel, die im Schulunterricht verwendet wurden, wurden streng kontrolliert.[7] Die Schule sollte auf die Jugend Einfluss nehmen.

Und so weiter, reicht das mal vorerst?

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Es ist ein rießen Unterschied, dass er zwar die Sünde hasst, aber nicht den Sünder. In der Bibel steht geschrieben: "Nichts kann uns von Gottes Liebe trenne, weder Tod noch Leben, weder Engel noch unsichtbare Mächte,..." (Römer 8, 31

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wenn jemand jünger als 14 Jahre ist, dann ist das Kind oder der Jugendliche pauschal strafunmündig. Er kann also nicht bestraft werden. "Das bedeutet aber nicht, dass die Straftat eines Kindes keinerlei Konsequenzen nach sich ziehen kann." Die Staatsanwaltschaft kann aber keine Anklage erheben, sondern die Jugendämter sind zuständig. Sie können Maßnahmen zur Erziehungshilfe anordnen. Die Erziehung steht dabei im Vordergrund. Unter bestimmten Bedingungen könne das Kind aber auch bei einer Pflegefamilie untergebracht werden oder in einem Heim. "Besteht eine schwere psychische Störung, ist auch die Unterbringung in einer Kinder- und Jugendpsychiatrie möglich", sagt Juristin Biastoch. Dazu werde der Entwicklungsstand und die psychische Gesundheit der Jugendlichen untersucht. Aber die Eltern müssen zustimmen oder ein Familiengericht darüber entscheiden.

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Wenn dir wirklich gar nichts mehr hilft, würd ich darüber nachdenken einen Spezialisten aufzusuchen

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Nun ja, dass wird Ihr Anwalt wohl am besten wissen. Fragen Sie doch ihn...

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