Du darfst davon ausgehen, dass insbeondere in Deutschland Lehren aus offen auftretender Diktatur gezogen worden sind.

Infolgedessen muss man Diktatur von den diesbezüglich bekannten Schemata trennen und sich fragen, mit welchen verdeckten, subtilen Möglichkeiten faktisch dasselbe erreicht werden kann, das vorher schlussendlich erfolglos mit offenkundigen, direkt agieren Diktaturen versucht wurde - dauerhaft - zu erreichen.

Würdest du ein System als Diktatur erkennen wollen und es Diktatur nennen können, das dir scheinbar Freiheit gewährt, dich aber so geschickt und ausgefeilt auf möglichst allen Ebenen manipuliert, dass du dich im festesten Glauben wähnst, in Freiheit anstelle einer Diktatur zu leben?

Der einer Diktat

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Ganz konkret für was genau bist du denn eine Bürgschaft eingegangen?

Darüber hinaus:

Selbstschuldnerisch, Bürgschschaft auf erste Anforderung?

Danach beurteilt sich, woaruf du aus der Bürgschaft in Anspruch genommen werden kannst, mithin, was dir nach ggfls. welchen Ablauf "drohen" kann.

Mehr Input bitte.

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Bitteschön:

https://publikationen.dpma.de/

Marken, für die bereits vor 1945 ein Schutz bestand, sind nur eingetragen, solange - heute - noch ein Schutz besteht.

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Es ist zu verifizieren, was hinter dem "Problem" der Vermieterin steckt.

Es könnten objektive Gründe sein, die in der Frage lediglich nicht mitgeteilt wurden.

Die Deckenkonstruktion der Wohnung könnte der(dem) Anbringung(sgewicht) und/oder den Kräfte, die beim Betrieb von Deckenventilatoren (Rotoren) auftreten, nicht gewachsen sein.

Auch die Wohnraumhöhe spilet eine Rolle.

Wenn sich objektive Hinderungsgründe - wie gerade beispielhaft angedeutet - ausschließen lassen, steht der Anbringung eines zum Betrieb in Wohnräumen zugelassenen Deckenventilators nicht sim Wege.

Unterscheide zwischen Nutzung der baulichen Substanz der Wohnung (IST-Zustand) im Rahmen des mietrechtlich Zulässigen und der Nutzung durch Veränderung dieser baulichen Substanz, mithin des baulich vorgefundenen und angemieteten IST-Zustandes der leeren Wohnung.

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Widerspruch gegen die Kürzung (den Kürzungsbescheid) einlegen und im Rahmen dieses Widerspruchs klären lassen, was bzgl. der Tochter zulässig ist.

Psychologisch abklären lassen, ob gerade diese Tochter bereits in der Lage ist, einen solchen Zeitraum unbeschadet alleine bewältigen zu können.

Das kann man erledigen, bevor man die Maßnahme absagt.

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Mit dieser Frage wendest du dich unter Beibringung aller Unterlagen und Offenlegung des Gesamtsachverhaltes - günstigerweise im Wege persönlicher Vorsprache - an die für dich zuständige Wehrbereichsverwaltung.

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Anwälte/innen stellen soetwas wie "Mietmäuler" dar, derer man sich zur Interessenswahrnehmung und -durchsetzung bedient.

Es besteht - gewöhnlich - ein Wissensvorsprung bzgl. rechtlicher Erfordernisse, Abläufe, usw. der auf Personen - ohne diesen Kenntnis- und Erfahrungshintergrund, - dafür aber mit einem Gefüge zumeist gefestigter (Fehl-)Vorstellungen, wie "etwas rechtliches" abzulaufen habe, emotionale Auswirkung zeigt.

Ähnliches gilt für Schufa-Einträge.

Wer unterzieht sich denn schon der Recherche herauszufinden, welche Voraussetzungen für Einträge bei solchen Organisationen erforderlich sind?

Man kann sich in Foren darüber emotional "auskot zen" oder möglichst emotionslos die objektiv erforderlichen, rechtlichen Maßnahmen einleiten (lassen).

Ob durch die in Rede stehende Anwältin Straftatbestände verwirklicht wurden bzw. werden, ist durch die Staatsanwaltschaft zu ermitteln und ggfls. durch die Gerichte zu entscheiden und abzuurteilen.

Ob und welche zivilrechtlichen Ansprüche u.U. gegen die Anwältin - mit Aussicht auf Erfolg - geltend gemacht werden können, ist weder aus der Frage noch aus den Links erkennbar.

Von Kammern sollte man nie viel erwarten, gleichgültig, um welche Berufsgruppeninteressenvertretung es sich konkret handelt.

Geht der Fragesteller davon aus, betrogen worden zu sein, sollte er Strafanzeige erstatten.

Seine zivilrechtlichen (Gegen-)Ansprüche möge er betreiben (lassen).

Alles andere erbringt keine Ergebnisse.

Die "Bestätigung von der RAK, dass es sich um betrügerische Machenschaften der Anwältin handele" mag der Fragesteller noch belegen.

Gerade die RAK - als Interessenvertretung ihrer Mitglieder - überläßt diese Beurteilung den zuständigen Gerichten und sattelt auf deren Verurteilungen auf.

Die RAK befasst sich ausschließlich mit dem Berufsrecht, dem sog. "Standesrecht", auch und gerade vor dem Hintergrund vorgetragener Beschwerden.

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Den Sachverhalt müsstest du konkretisieren.

Es ist eine Sache, was du subjektiv als "Demütigung" empfindest und was objektivierbar wirklich eine solche darstellt.

Vielelicht wurdest du nur aus dem "Wolkenkukucksheim" deiner Fehlvorstellungen zu dir selbst geholt und das passte dir schlicht nicht?

Darüber solltest du dir vor einer immer möglichen Beschwerde klar werden.

Bleibt nach Abzug aller subjektiv-emotionalen Befindlichkeiten objektivierbar eine Beschwer übrig, trage sie sachlich und fundiert mit der Bitte/dem Antrag um Abhilfe vor.

Eine (medizinisch belegte) Depression als kausales Schadensereignis auf eine sog. Demütigung zurück zu führen, wird kaum gelingen könnten und ist zudem kaum wahrscheinlich.

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Unterscheide zwischen der Abrede VersNehmer mit der Vers, dass nur Personen ab 23 Jahren das KFZ fahren und der Owi bzgl. zu schnellen Fahrens.

Vers und Bußgeldbehörde sind voneinander unabhängig.

Hat sie wenigstens richtig drauf getreten? ;-)

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Bei diesen Zentralverriegelungen kann der "Druckknopf" am Handsender bzgl. des Leitgummis darunter zum Kontaktschluss verschmutzt, o.ä. sein.

Der Funkimpuls wird sonach nur alle "Jubeljahre" ausgelöst, trotz intensiver Herumdrückerei.

Kann natürlich auch am Empfängermodul im Auto liegen, die erstgenannte Ursache kommt häufiger vor.

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Teppichklebeband aus PVC von demselben Laminat oder von einem PVC-Boden entfernen?

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Benzin und Gummi, das nicht für diese Verwendung hergestellt wurde?

Es gibt im Handel Sprays zur Entfernung von Klebeetiketten, vielleicht greifen die Stoffe darin das Fensterdichtungsgummi nicht an.

Mit deinen Gewaltöffnungsorgien machst du uU das Fenstergummi kaputt.

Wäre das denn ohne sonderlichen Aufwand austauschbar?

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Ausgangspunkt für deine Überlegungen udn Aktivitäten sollte die Friedhofssatzung sein, konkret die Vorgaben zur Anlegung und Ausgestaltung der Grabstellen.

Die besten Tipps nützen dir nichts, wenn sie nach diesen Vorgaben nicht zulässig sind.

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Beim Reifenwechsel gewöhnlich nicht.

Lediglich beim Wechsel der Bremsbeläge und/oder Bremsscheiben bzw. sonstigen, umfassenden Arbeiten an der Bremsanlage gehört das leichte Einfetten zum Arbeitsumfang.

Die Beweisfrage ist sicherlich keine allzu leicht beantwortbare.

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