du brauchst ein anwalt für familienrecht wir sind auch grad dabei bei meiner tochter ist es fast genauso wie bei dir mach es per anwalt
hallo bei mir ist das fast genauso meine tochter 19 j. war beim arbeitsamt ausbildung suchend gemeldet nun hat sie eine stelle gefunden und kann ab august anfangen da sie noch kein vertrag hat aber noch beim arbeitsamt als arbeitslos gemeldet ist hat die kindergeld stelle das kinder geld eingestelt nun haben wir einspruch eingereicht da das arbeitsamt sagt ihr steht es zu einspruch wurde abgelegt mit der begründung so lange kein arbeitsfertrag da ist kein kinder geld nun schlalten wir ein anwalt ein denn ohne geld kann sie nicht leben
moin moin so war beim arzt und nein ich bin nicht schwanger da ich 37 jahre bin fängt es jetzt so langsam an das sich mein körper sich auf die weckeljahre vorbereitet allso ganz normal
guten tag ich bin schon seit fast 4 jahren bei yello strom und bin sehr zufrieden habe mir denn gelben stromzähler einbauen lassen und zahle nur das was ich verbraucht habe keine böse über raschung mehr am ende des jahres mann zahlt nur monatlich seine summe x und gut ist wir sind 6 personen im haushalt und bezahlen ca 150-170 euro im monat ich kann yello strom nur empfelen
guten morgen Wird eine Immobilie im freihändigen Verkauf erworben, so hat der Käufer die Grunderwerbsteuer zu tragen, die sich nach dem Kaufpreis richtet. Entsprechend hat auch der Ersteher in der Zwangsversteigerung für die Grunderwerbsteuer aufzukommen. Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 4 GrEStG ist Bemessungsgrundlage das Meistgebot. Danach ist das Meistgebot stets in voller Höhe mit seinem vollen Nennwert als Bemessungsgrundlage anzusetzen. Häufig einigen sich Gläubiger, Schuldner und Ersteher im Versteigerungsverfahren jedoch dahingehend, dass der Ersteher nicht das volle Meistgebot sondern tatsächlich einen geringeren Betrag leistet und sich der Gläubiger hinsichtlich des ausstehenden Betrages für befriedigt erklärt.
In diesen Fällen stellt sich die Frage, ob das in dem Zuschlagbeschluss ausgewiesene Meistgebot oder vielmehr der tatsächlich geleistete Erwerbspreis als Bemessungsgrundlage herangezogen werden müssen.
Die Rechtsprechung vertritt bislang die Ansicht, dass das Meistgebot auch dann anzusetzen ist, wenn die Beteiligten außerhalb des Zwangsversteigerungsverfahrens andere private Vereinbarungen treffen (BFH BStBl II 1972, 709; BFH BStBl II 1985, 339). Derartige private Vereinbarungen könnten auch nicht gemäß § 16 Absatz 3 GrEStG zur Herabsetzung der Gegenleistung berücksichtigt werden (BFH a.a.O.).
Unseres Erachtens muss jedoch eine Herabsetzung der Grunderwerbsteuer in folgendem Beispiel diskutiert und von der Rechtsprechung neu überdacht werden: Während des Versteigerungsverfahrens wird durch das Gericht der Verkehrswert der zu versteigernden Immobilie festgesetzt. Hierfür wird zuvor ein Gutachten eingeholt. Zwischen Erstellung des Gutachtens und dem Versteigerungstermin vergehen oftmals mehrere Monate, so dass bei leerstehenden Gebäuden in dieser Zeit der Wert durch Verwahrlosung und Verfall erheblich vermindert wird.
Aufgrund dieser Umstände ist es nicht selten, dass der Interessent und gegebenenfalls künftige Ersteher in Vorbereitung des Versteigerungstermins an den betreibenden Gläubiger einen bestimmten Betrag zahlt, diese im Vorfeld einen Teilverzicht zugunsten des Schuldners gegen Zusage, sich in Höhe des geleisteten Betrages für befriedigt zu erklären, wenn der Ersteher ein zuschlagfähiges Gebot abgibt und den zuvor vereinbarten Betrag vor dem Versteigerungstermin hinterlegt.
Die Gläubigerin hat damit nur den durch den Verfall bestehenden Wertabzug realisiert. Die alternative Möglichkeit, ein neues Verkehrswertgutachten einzuholen, um den Verkehrswert der Immobilie entsprechend den tatsächlichen Gegebenheiten herabzusetzen, würde lediglich einen Zeitverlust und damit ebenfalls einen weiteren Verfall und eine weitere Wertherabsetzung zur Folge haben. Dieses kann jedoch weder im Interesse der Gläubiger noch im Interesse des Schuldners liegen.
Unserer Ansicht nach handelt es sich im vorliegenden Fall um eine relevante Erwerbspreisminderung im Sinne des § 16 Absatz 3 Nr. 1 GrEStG zumindest in analoger Anwendung.
Gemäß § 16 Absatz 3 Nr. 1 GrEStG ist in der nachträglichen Kaufpreisminderung eine Herabsetzung der Gegenleistung zu sehen. Dieses muss dann erst Recht für die vorgreifliche Steigpreisminderung gelten.
ich bin auch 4 fache mama und mir macht es nichts aus in der öfendlich keit zu stillen habe es auch gemacht und auch auf feiern
das is ben die ratte den film möchte ich auch noch mal sehen der is tol