Das Burberry-Muster ist auch markenrechtlich geschützt. Das siehst du wenn du auf http://oami.europa.eu/CTMOnline/RequestManager/de_SearchAdvanced_NoReg gehst und bei Inhaber Burberry eingibst. Du könntest wegen Markenverletzung verklagt werden.

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Software als solches kann man tatsächlich nicht durch Patente schützen, sondern nur Programme in Kombination mit technischen Vorrichtungen, als sog. "Computerimplementierte Erfindungen". Deine Entwicklung aus mehreren bereits bekannten Komponenten könnte patentfähig sein, wenn es für einen Fachmann in diesem Bereich nicht naheliegend ist. Um das herauszufinden musst du bei der Patentanmeldung Prüfungsantrag stellen. Bis du dann ein Ergebnis hast können aber schon mal zwei Jahre vergehen.Du bekommst eine Begründung mit den Veröffentlichungen die deiner Anmeldung entgegenstehen. Du kannst auch zunächst nur Recherchenantrag stellen, dann erhältst du schon mal die entgegenstehenden Veröffentlichungen.

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Ein Patent gilt nur für das Land für das es angemeldet worden ist. D.h. ein US-Patent gilt nur in den USA. Es kann jedoch sein, dass der gleiche Gegenstand in einem anderen angemeldet worden ist, die Anmeldung aber noch nicht veröffentlicht wurde. Hinter der Nummer die du angibst steckt kein Patent, sondern nur eine Patent-ANMELDUNG, die außerdem bereits zurückgenommen wurde. Es kann aber sein, dass der Gegenstand durch ein anderes Patent geschützt ist. Du müsstest auf jeden Fall noch eine genauere Recherche durchführen.

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Einen Namen mit Logo können Sie durch eine Wort-/Bildmarke schützen lassen. Die normale Anmeldung kostet 300,- Euro. Das Formular zur Anmeldung finden Sie auf der Homepage des dpma.

Wenn derjenige, der Ihren Namen ohne Logo verwendet, diesen Namen als Marke angemeldet hat und Sie die Marke für die gleiche Produkt- oder Dienstleistungsgruppe verwenden, können Sie diesen Namen nicht anmelden und dürfen ihn auch nicht verwenden! Hier können Sie recherchieren ob der Name schon geschützt ist: http://register.dpma.de/DPMAregister/marke/einsteiger

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Es gilt der sog. "absolute Neuheitsbegriff", d.h. wenn die Erfindung -egal wo auf der Welt- schon mal veröffentlicht worden ist, dann ist sie nicht mehr neu und damit nicht mehr patentfähig. Ein Gebrauchsmusterschutz ist u.U. noch möglich.

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Bei der DE29813645U1 handelt sich nicht um ein Patent, sondern um ein Gebrauchsmuster. Gebrauchsmuster werden im Gegensatz zum Patent nicht vom Patentamt geprüft, d.h. es kann zunächst alles angemeldet werden. Angenommen, die Erfindung, die im Gebrauchsmuster beschrieben ist, ist schutzfähig, kommt es auf den Inhalt der Schutzanspüche an. Dort geht es um eine spezielle Klebung des Beutels. Solange die Klebung bei euch anders erfolgt, gibts keine Probleme.

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