Kaufpreis zurückerstatten ja oder nein?
wir haben so einen ähnlichen Fall wie unten beschrieben haben aber zum Wohle des Tieres den Hund 21 Uhr abgeholt und haben ihn wieder an uns genommen. Bei Kauf und auch bei Vorgesprächen wurde ausdrücklich darauf hingewiesen dass der Hund momentan in einer rübelphase ist insbesondere an der Leine Übung braucht und damit kamen dann auf einmal die neuen Besitzer nicht mehr klar wir haben Hund wieder an uns genommen aber ich sehe es nicht ein den kaufpreis zurück zu erstatten weil wir ausdrücklich auf die Problematik des Hundes hingewiesen haben jetzt an euch bin ich dann im Recht oder liege ich da vielleicht komplett falsch??
Wir haben vor 2 Wochen unseren 7 Monate alten Hund an eine Familie vermittelt. Der Grund dafür war, dass das Tier sehr kräftig und ungestüm ist und das für unser jüngstes Kind ein Problem wurde.Bei der Beschreibung des Hundes habe ich auf diese Problematik aufmerksam gemacht. Nun möchte der neue Besitzer den Hund zurückgeben, da die Katzen nicht mit ihm auskommen und er sich im Haushalt der Familie dominat verhält. Er geht aufs Sofa und schnappt angeblich auch mal nach der Hand. Aber kein Beißen, sondern eher spielerisch. Das hat er bei uns nicht getan, und als die Leute ihn abeholt haben, hat er ja auch nicht gebissen oder geschnappt. Wir haben einen Tierschutzvertrag abgeschlossen, den ich über "Tiervermittlung.de" ausgedruckt habe. In der ersten Woche hatte ich Kontakt mit den neuen Eigentümern und sie schrieben per e-mail, dass es dem Hund bestens geht und es sich gut eingelbt hat. Und nun wollen Sie ihn zurückgeben und werfen mir Vertragsbruch vor, da ich ihn nicht zurücknehmen kann und möchte, da die Gründe, weshalb ich ihn abgegeben habe weiterhin vorhanden sind.Die Probleme, die nun aufgetreten sind, konnte ich vor dem Kauf nicht wissen, da wir keine Katzen haben. Ich sehe mich nicht in der Pflicht, den Hund zurückzunehmen, da ich keinerlei falsche Angaben beim Verkauf gemacht habe. Vielleicht können Sie mir eine Auskunft, ob ich die Pflicht habe, den Hund zurückzunehmen.
Antwort:Aus dem von Ihnen abgeschlossenen Tierschutzvertrag ergibt sich keine Rückgaberecht des neuen Eigentümers, soweit ein solches nicht individuell noch in dem Vertrag ergänzt worden ist.Somit richtet sich die Beurteilung des Rückgabewunsches nach allgemeinen kaufrechtlichen Regelungen.
Nach dem Gewährleistungsrecht im Kaufrecht kann sich eine Rückabwicklungsanspruch des Käufers dann ergeben, wenn die verkaufte Sache mit einem Mangel behaftet ist.
Ein Sachmangel liegt aber nur dann vor, wenn der tatsächliche Zustand der Ware von dem Zustand abweicht, den die Parteien bei Abschluss des Kaufvertrages vereinbart haben. Vorliegend haben Sie auf das Wesen und den Charakter des Hundes hingewiesen. Es war danach vereinbart, dass hier kein ruhiger und passiver Hund verkauft wird, sondern durchaus ein ungestümes und aktives Tier.
Eine Abweichung ist nach Ihrer Schilderung nicht erkennbar. Dass Katzen mit einem Hund vom Grundsatz her nicht gut auskommen ist allgemein bekannt. Wenn das Tier sich dominant verhält und schnappt, dann kann dies durchaus auf Haltungsfehler und fehlende Erziehungsmaßnahmen hinweisen. Beides ist allerdings bei einem kräftigen und ungestümen Tier durchaus nicht anormal. Insoweit von einem Mangel des Tieres sprechen zu wollen geht hier wohl zu weit.
Fehlt eine ausdrückliche Vereinbarung, so muss die Sache für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendungsart geeignet sein bzw. die für eine entsprechende Sache übliche Beschaffenheit aufweisen. Auch wenn Sie daher nicht besonders auf den aktiven Charakter des Hundes hingewiesen hätten, wäre hier wohl nicht von einem Mangel zu sprechen. Denn wer einen jungen kräftigen Hund kauft, der muss damit rechnen dass so ein Tier auch mal spielerisch schnappt und sich dominant verhält. Dies sind durchaus normale Wesenszüge die der neue Eigentümer im Rahmen der Erziehung relativieren und beherrschbar machen muss. Der Hund verhält sich nach der Schilderung ja nicht aggressiv.
Insgesamt dürfte daher – vor dem Hintergrund Ihrer Angaben - kein Rückabwicklungsanspruch gegeben sein.
Rückfrage vom Fragesteller
12. März 2010 | 16:36
Vielen Dank für die schnelle Beantwortung. Hier nun meine Verständnisfrage: In dem Tierschutzvertrag steht u.a.:"Das Tier bei auftretenden Problemen, z.B.Beißen, Rauhbeinigkeit, Ungehorsam, nicht töten zu lassen, sondern sich mit dem bisherigen Eigentürmern in Verbingung zu setzen, ggf. zurückzugeben." Auf diesen Inhalt berufen sich die neuen Eigentümer. In "ggf. zurückzugeben" sehen diese ihr Recht das Tier zurückzugeben. Wenn ich Sie nun richtig verstanden habe, besteht aufgrund des Vertrages nicht das Recht zur Rückgabe?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
die von Ihnen angeführte Passage des Vertrages beinhaltet kein unbedingtes Recht des Käufers auf Rückgabe.