Bei google shopping wird nichts bezahlt. Die artikel werden bei google base hochgeladen....von den shops. Was kostet sind die Anzeigen in der Google SUche die man immer rechts im Browser sieht...

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Wenn Du überhaupt keine Ahnung vom kaufmännischen, Internet, Steuern, Recht usw. hast, lass es sein ..... spart ne Menge Geld und Nerven !

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Ja natürlich kann man immer das Geld überweisen - wenn der Shop seriös arbeitet. Wenn Du unsicher bist einfach mal ein wenig zum Anbieter der Impressum steht googeln. Beim elektronischen Lastschriftverfahren kann man Geld zurückbuchen, bei Überweisung nicht mehr. Die meisten Shops wie Amazon, Conrad, Shoppifant, Zalando oder ähliche bieten auch Nachnahme oder Paypal an, falls noch Zweifel bestehen.....

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Schau doch mal im Onlineshop shoppifant.eu vorbei. Die sind echt nett und messen dir alle Teile aus und beraten dich dort. Ausserdem gibts immer viele Angebote auch bei Kinderjeans....

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Ja ! Blondspray ist super ! Wohl genauso hilfreich wie "Bring den Müll raus - Spray" oder "Mein Auto fährt schneller - Spray" ;-) Also totaler Quatsch.

Für solche Aktionen am besten zum Fachmann, der hat die Lösung dafür parat....bzw. griffbereit.

Wenns zu Hause schief geht, muss man erstmal ne Zeit mit einer bescheuerten Haarfarbe rumrennen :-))

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Ein gut gemeinter Tipp !

Verlasse dich nicht auf die Ratschläge hier, nimm dir nen Anwalt !

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Ja wie immer "gefährliches Halbwissen Leute !!!

Quelle IHK http://www.weingarten.ihk.de/artikel/download/merkblaetter/recht/kaUmtauschEinzelhandel.pdf

Ein gesetzliches Umtauschrecht gibt es nicht. Der Käufer kann somit die gekaufte Ware nicht ohne weiteres zurückgeben, wenn ihm nachträglich der gekaufte Gegenstand nicht mehr gefällt, oder er den Preis für zu hoch ansieht, weil er inzwischen den gleichen Gegenstand in einem anderen Geschäft billiger gesehen hat. Da es ein gesetzliches Umtauschrecht nicht gibt, kann die Möglichkeit des Umtausches nur zwischen den Parteien vertraglich vereinbart werden. Dies muss jedoch ausdrücklich geschehen, d. h. der Käufer kann nicht von sich aus Umtausch einer gekauften Ware verlangen. Wurde zwischen Verkäufer und Käufer ein Umtauschrecht vereinbart, so kann in diesem Falle die Ware umgetauscht werden, d. h. für den gekauften ein anderer Gegenstand verlangt werden.

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