Strafgesetzbuch (StGB) § 183a Erregung öffentlichen Ärgernisses. Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 183 mit Strafe bedroht ist.
Sex auf dem Balkon: Das sind mögliche Konsequenzen
Dann droht eine Abmahnung oder Kündigung wegen Störung des Hausfriedens. In den meisten Fällen müssen Sie mit einer Geldstrafe von einigen Hundert bis Tausend Euro rechnen.17.02.2022