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Im"Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung" (§ 1631 Abs. 2 BGB), vom 8. November 2000 heißt es dazu: "Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig."Hausarrest zählt dann zu den unzulässigen und entwürdigenden Maßnahmen, wenn Kinder und Jugendliche dabei eingeschlossen werden oder über mehrere Tage oder gar Wochen ihr Zimmer oder die Wohnung nicht verlassen dürfen.Ausnahme: Wenn Eltern damit ihr Kind vor einer ernsthaften Gefahr schützen wollen. Doch wer entscheidet darüber, ob ein Junge oder ein Mädchen in ernsthafter Gefahr ist? Erst mal die Eltern! Es ist also gar nicht so leicht für Jugendliche, ihr Recht gegen die Eltern durchzusetzen, wenn die auf dem Hausarrest bestehen.