Hallo, ich bin mir unsicher was die Übergabe meiner alten Wohnung angeht.
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Muss ich meine Wände neu streichen? (Wände sind alle weiß und zum letzten mal vor 3.5 Jahren, bei meinem einzug, gestrichen worden)
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Muss ich Nagel und Schraubenlöcher schließen? (Hatte einige Bilder mit dünnen Nägeln und Vorhangstangen mit Dübeln und Schrauben befestigt)
Eigentlich wollte ich Bilder mit den Auszügen "Schönheitsreparaturen" und "Rückgabe der Mietsache" aus meinem Mietvertrag einfügen, da das Bilder hochladen nicht so recht klappt schreib ich's einfach so rein.
6.Schönheitsreparaturen
6.1 der Mieter zieht in besenreine Wohnräume ein. Der Mieter übernimmt die erforderlichen Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten. 6.2 Zu den Schönheitsreparaturen gehören insbesondere das Tapezieren, anstreichen oder kalken der Wände und decken. 6.3 die Schönheitsreparaturen müssen, ausser in den Fällen des Abs.6, in den folgenden Zeitabständen, ab Beginn des Mietverhältnisses bzw. dem Zeitpunkt, an dem von dem Mieter Schönheitsreparaturen fachgerecht vorgenommen worden sind, durchgeführt werden. ENTFÄLLT, -nicht mehr rechtssicher! 6.4 Die Schönheitsreparaturen müssen vollständig und fachgerecht ausgeführt werden. Kommt der Mieter seiner Verpflichtung zur Durchführung der arbeiten nicht nach, so kann der Vermieter nach vergeblicher Aufforderung Ersatz der kosten verlangen, welche zur Ausführung der Arbeiten erforderlich sind. Der Mieter hat die Ausführung der Arbeiten während des Mietverhältnisses durch den Vermieter oder von beauftragten des Vermieters zu dulden. ENTFÄLLT, wie 6.3
13 Rückgabe der Mietsache
13.1 Nach Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter die Mietsache vollständig geräumt, ungeachtet seiner Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen, besenrein zurückgewähren. Beschädigungen der Mietsache, die der Mieter oder seine Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht haben, sind zu beseitigen. Die Räume sind in weiß gestrichenem Zustand zu übergeben. Außergewöhnliche Farben sind in weiß umzuwandeln. 13.2 Einrichtungen, mit denen der Mieter die Mietsache versehen hat, darf der Mieter wegnehmen. Der Vermieter kann die Ausübung dieses wegnahmerechts durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abwenden, es sei denn, dass der Mieter ein berechtigtes Interesse an der Wegnahme hat. 13.3 Setzt der Mieter den Gebrauch der Mietsache nach Ablauf fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert, 545 BGB findet keine Anwendung.
Sorry für den langen Text, aber ich wusste mir nicht anders zu helfen.
Ich hoffe mir kann jemand helfen, besten Dank schon mal im voraus.
Gruß CuJo