In NRW ist wie ein Vorposter schon schrieb, der § 6 Landesbauordnung NRW (BauO NRW) einschlägig.
Genehmigungsfrei sind alle Gebäude, Bauteile etc., die in § 65 BauO NRW aufgeführt sind. Im Umkehrschluss ist alles andere also genehmigungspflichtig. Wenn das Gebäude fast so groß wie eine Doppelgarage sein soll, ist es größer als die genehmigungsfreien 30 Kubikmeter Bruttorauminhalt und somit genehmigungspflichtig.
Garagen zählen zu priviligierten Gebäuden an der Grenze und dürfen gemäß § 6 Abs. 11 BauO NRW direkt an der Grenze stehen, wenn sie den Voraussetzungen des § 6 Abs. 11 BauO NRW genügen. Du darfst eine solche Garage jedoch gemäß § 51 Abs. 8 BauO NRW nicht zweckentfremden. Die Nutzung der Garage als Büro stellt eine solche Zweckentfremdung dar. Erfährt das Bauordnungsamt von der materiell illegalen Nutzung, wird es dir die Nutzung der Garage als Büro untersagen und ggf. mithilfe von Zwangsmitteln nach §§ 55ff. Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW durchsetzen.
Eine Nachbarzustimmung auf Grundlage des § 74 BauO NRW ist zwar eine weit verbreitete Handlungsform, rechtlich aber zweifelhaft, da die materielle Rechtswidrigkeit (aufgrund von Brandschutz etc.) nicht durch eine Nachbarzustimmung aufgehoben werden kann.
Ein genehmigungspflichtiger Schuppen an der Grundstücksgrenze dürfte demnach zu Bürozwecken unzulässig sein, da er die Abstandsflächen nicht einhält.
Lange Rede kurzer Sinn: Das Gebäude muss zweckentsprechend genehmigt, gebaut und genutzt werden. Dafür würde ich zum Bauordnungsamt gehen und mich beraten lassen.