Im Haus meiner Wohnung, 4-Parteien-Eigentümergemeinschaft, wurde eine 2-Zimmer-Wohnung verkauft und der Neueigentümer nutzt diese aktuell als Monteursunterkunft. Folge: Im Monatsrhythmus wechselnde Mieter unbekannter Persönlichkeiten ohne Vertrauensgarantie für die Hausnachbarn, Überbelegung der Monteurswohnung mit 3-5 "Bewohnern", übervolle Mülltonnen, übermäßiger Schmutz im Treppenhaus durch von Baustellen mitgebrachten Dreck an Arbeitsschuhen, aufgrund der unterschiedlichsten Arbeitszeiten erhöhter "Geräuschteppich" im Haus/Treppenhaus auch in den Nachtruhezeiten, geräuschträchtige Fitnessgerätenutzung in den Nachtruhezeiten zwischen 23 und 6 Uhr bis in Nachbarhäuser hörbar, "freie Kippenentsorgung" beim Rauchen vor dem Haus und über den Balkon in Richtung Nachbarwohnungen, Geruchsbelästigung durch Essenszubereitung in Treppenhaus und zur Nachbarschaft. Faktisch eine Unzumutbarkeit für die Nachbarn im Alltag. Die Gemeindeverwaltung kann diese "Sondernutzung" der Wohnung per Bebauungsplan nicht untersagen, es wurde dort angefragt. Frage jetzt: Kann über das Eigentümergemeinschaftsrecht (Hausordnung; Mehrheit der Eigentümer wäre vorhanden) diese Art der Wohnungsnutzung bzw. deren Auswirkungen untersagt werden ? Wenn ja, welche konkrete Rechtsgrundlage (Gesetzt, Paragraph) muss dann angesetzt werden ?