Es besteht oft eine Diskrepanz zwischen

a) Schweigepflicht (bei vertraulicher Weitergabe persönlicher Informationen, §203(2) StGB -Lehrer ist in der Regel einem Amtsträger gleichzusetzten, bzw. nach § 61 Bundesbeamtengesetz)

und

b) Offenbahrungspflicht (Lehrer hat einen Erziehnungsauftrag und muss abwegen, ob durch die o.g. vertraulichen Informationen Du selbst oder andere Personen gefährdet werden, in diesem Fall MUSS er die Information weitergeben).

Es kommt somit darauf an, inwieweit eine Gefahr für Dich oder weitere Personen vorliegt. Hinzu kommt es, ob Du volljährig bist oder nicht. Es macht also Sinn zu überlegen, um welche Art Problem es sich handelt und wenn keine Gefährdung für Dich oder andere vorliegt , kann man den Lehrer auf sene Schweigepflicht und Vertraulichkeit der Infirmationen hinweisen. Ist aber definitiv zu empfehlen, dies im Einvernehmen zu lösen.

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