Es wird im Normalfall ein Betreuer bestellt. Sollte sich herausstellen, dass dieser mit der Führung des Betriebs überfordert ist, kann ein Betreuerwechsel stattfinden oder es wird für diesen speziellen Aufgabenkreis ein anderer Betreuer bestellt.

Der Einwilligungsvorbehalt muss auch explizit für den Aufgabenkreis „Führung des Erwerbsgeschäfts“ oder so angeordnet sein. Falls es diesen nicht gibt, würde ich sagen fällt es in die Vermögenssorge. Ein Einwilligungsvorbehalt in Wohnungsangelehenheiten bspw. würde den Geschäftsbetrieb durch den Betreuten überhaupt nicht beeinträchtigen.

Der Betreuer muss, falls der Einwilligungsvorbehalt für das Geschäft angeordnet ist, jedes Rechtsgeschäft genehmigen, das der Betreute hier vornimmt.
Für die Auflösung bräuchte er allerdings auch die Genehmigung des Betreuungsgerichts. Dass dem Betreuer die Führung des Geschäftsbetriebs zu aufwändig ist, ist übrigens kein Grund dafür.

...zur Antwort
Betreuungsvollmacht, Vorsorgevollmacht ohne notarielle Beurkundung. Erfahrung bzgl. Anerkennung von Behörden, Pflegeheimen etc.?

Hallo zusammen,

gibt es irgendwo Erfahrungsberichte zu obigem Thema? Es geht darum, dass Notare der Auffassung sind, dass nur durch sie beurkundete Vollmachten Anerkennung im Falle eines Falles bei Pflegeheimen, Ärzten etc. finden.

Das Bundesministerium der Justiz stellt selbst ein Formular zur Verfügung:

Vollmacht (bmj.de)

Da frage ich mich, darf ein solch korrekt sauber ausgefülltes und unterschriebenes Formular bei Pflegeheimen, Gerichten, Ärzten etc. abgelehnt werden, wenn lt. Gesetz eine Vollmacht sogar "formlos" erstellt werden kann? Also da ist keine Rede von einer notariell beurkundeten Vollmacht.

Viele haben nämlich Angst, dass eine nicht beurkundete Vollmacht im Falle eines Falles auch nicht anerkannt wird, weshalb jeder zum Notar springt und diese sich das sehr gut bezahlen lassen. Bei vielen Fällen ist das auch berechtigt, da im Preis längere Aufklärungsgespräche zu den einzelnen Punkten stattfinden, aber für Leute, die sich mit der Materie befasst haben und das Formular des Bundesministerium der Justiz ausreichen würde, der benötigt kein Gespräch und würde höchstens dieses Formular beglaubigen und noch ggf. im Vorsorge-Vollmachtregister hinterlegen lassen.

Mit dem Formular soll letztendlich das vermieden werden was auf der ersten Seite steht nämlich eine vom Gericht bestellte Betreuung.

Ich denke , dass das Thema relativ neu ist, und die ganzen Institutionen wie Pflegeheime nichts anderes als eine notariell beurkundete Vollmacht kennen und was man nicht kennt, wird abgelehnt. Ist das wirklich in der Praxis so?

Danke für eure Meinungen und Erfahrungsberichte.

Beste Grüße

...zur Frage

Also die formlose Vollmacht ist vollkommen ausreichend für die meisten Angelegenheiten. Lediglich für Verfügungen in Grundstücksangelegengeiten und Erbschaftssachen braucht man als Bevollmächtigter eine beglaubigte/beurkundete Vollmacht. Allerdings wird in Fällen, in denen eine solche nicht vorhanden ist, eine Betreuung angeordnet, welche allerdings nur den fehlenden Aufgabenkreis umfasst. In der Praxis akzeptieren manche Banken (Postbank *hust*) die Vollmachten zu Unrecht nicht, weil unten auf dem Formular steht, man solle möglichst noch separate Bankvollmachten erteilen. Die formlose Vollmacht ist allerdings vollkommend ausreichend! Bei Pflegeheimen habe ich das Problem noch nie bemerkt.

Wie gesagt nur bei Grundstücke und Erbschaft berechtigt, ansonsten ist formlos ausreichend.

...zur Antwort

Also ein Kaufvertrag ist auf jeden Fall zustandekommen. Eigentum könnte der Käufer eigentlich gutgläubig auch erworben haben. Wenn der Käufer so einsichtig ist und den Kaufvertrag rückabwickeln würde, dann Geld zurück und Router wieder bekommen und an Vodafone. Dann ist die Sache immerhin abgeschlossen.

Die Technikerkosten würde ich sagen, musst du nicht tragen. Dass der Router nicht funktioniert hat, wird (vermute ich) an Vodafone und einer Freischaltung des Geräts auf deinen Anschluss gelegen haben. Das Gerät an sich wäre dann allerdings mangelfrei und du wärst auch nicht zur Nacherfüllung (durch Tragung der Technikerkosten) verpflichtet.

...zur Antwort
Weitere Inhalte können nur Nutzer sehen, die bei uns eingeloggt sind.