Gibt es sogar: Den ungeschriebenen Wahlrechtsgrundsatz der Öffentlichkeit der Wahl, der besagt, dass alle wesentlichen Schritte der Wahl öffentlicher Überprüfbarkeit unterliegen müssen.
Dieser ist vom BVerfG aus Art. 38 i. V. m. Art. 20 I und II abgeleitet worden und allgemein anerkannt.