Hallo, unten findet ihr den O- Text meines Mietvertrages. Bei den sonstigen Vereinbarungen hat die Vermieterin reingeschrieben, dass die Wohnung bei Auszug in dem ursprünglichen Zustand übergeben werden soll ( Malerarbeiten, etc.)
Meine Frage: muss ich alles frisch streichen, oder reicht es, wenn ich Mängel beseitige, sprich kleine Löcher stopfe und die Stellen weißele?
Und noch eine Frage: meine Kaltmiete beträgt 560 Euro. Für Betriebskosten, Heizung und Warmwasser habe ich eine monatl. Vorauszahlung von110 Euro geleistet. Nun habe ich eine Endabrechnung bekommen und muss 1200 Euro nachzahlen, wobei hierzu auch anteilig Kosten für div. Versicherungen berechnet wurden. Ist das denn ok? Sind derartige Kosten nicht bereits in der Warmmiete enthalten? Das ist ja der Hammer!!!
Vielen Dank nochmal und schöne Grüße
Vielen Dank für deine Hilfe
Schönheitsreparatur
(1) Der Mieter stellt den Vermieter von allen Ansprüchen auf Durchführung von Schönheitsreparaturen frei.
(2) Der Mieter verpflichtet sich, die Schönheitsreparaturen an Wänden und Decken der Küchen, Bäder und Duschräume, der Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten im Allgemeinen alle 5 Jahre, der sonstigen Räume im Allgemeinen alle 7 Jahre, jeweils gerechnet vom Beginn des Mietverhältnisses, fachgerecht auszuführen. Die Schönheitsreparaturen an den Innenseiten von Fenstern und Außentüren, an Innentüren sowie an Heizkörpern einschließlich Heizrohre sind im Allgemeinen alle 10 Jahre, jeweils gerechnet vom Beginn des Mietverhältnisses, fachgerecht auszuführen. Im Allgemeinen bedeutet, dass es sich bei den angegebenen Fristen nur um flexible Erfahrungssätze handelt, die der tatsächlichen Abnutzung anzupassen sind.
(3) Endet das Mietverhältnis vor Ablauf des Renovierungsturnus und hat der Mieter im letzten Jahr vor der Beendigung die Schönheitsreparaturen nicht ausgeführt, trägt er einen prozentualen Anteil an den Renovierungskosten, die aufgrund des Kostenvoranschlages eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäftes ermittelt werden. Der prozentuale Anteil bemisst sich nach dem Verhältnis des Zeitraumes seit Durchführung der letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit zum vollen Renovierungsturnus. Ist seit Beginn des Mietverhältnisses noch kein voller Turnus verstrichen, bemisst sich der prozentuale Anteil an den Renovierungskosten nach dem Verhältnis des Zeitraumes seit Beginn des Mietverhältnisses zum vollen Renovierungsturnus. Der volle Renovierungsturnus ist im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung der tatsächlichen Abnutzung gem. Abs. (2) zu bestimmen.