pacta servanda sunt

Verträge sind einzuhalten. Das ist der Grundsatz, der jedem wirksam geschlossenen Vertrag innewohnt. Natürlich gibt es Ausnahmen (z.B. Widerruf), die gesetzlich geregelt sind. Eine solche Ausnahme kann hier aufgrund der Schilderung nicht angenommen werden. Der Anbieter des Unterrichts bietet hier offenbar eine wiederkehrende Dienstleistung an. Sogenannte Dauerschuldverhältnisse können gekündigt werden. Hier kommt zunächst die ordentliche Kündigung in Betracht. Sie ist in der Regel vertraglich, notfalls im Gesetz (BGB). Dies scheint jedoch nicht das Ziel zu sein, da eine Weiterführung des Unterrichts in der geschilderten Form nicht gewünscht ist. Oedentliche Kündigung bedeutet nämlich, dass Kündigungsfristen zu beachten sind. Für eine fristlose Kündigung bedarf es jedoch eines wichtigen Grundes. Dieser könnte möglicherweise darin liegen, dass der Unterricht nicht in der vertraglich vereinbarten Weise erbracht wird. Dies muss jedoch dem Anbieter angezeigt werden. Sollte es sich tatsächlich um eine mangelhafte Leistung handeln, so sollte der Anbieter zunächst unter Fristsetzung aufgefordert werden, den Mangel abzustellen und die fristlose Kündigung angedroht werden. Tut er das dann nicht, dann kann die fristlose Kündigung ausgesprochen werden. Möglicherweise kommt auch eine Forderung auf Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Kosten in Betracht.

Um das alles Beurteilen zu können, müssen die Einzelheiten des Falles bekannt sein. Insbesondere sollte der Beurteilende den Vertrag kennen.

Ich rate daher dringend, die Beratung durch einen Rechtsanwalt in Anspruch zu nehmen. Dieser wird genau beurteilen, welche weiteren Schritte zu unternehmen sind.

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die geldforderungen der schule haben keine rechtliche grundlage, sind also in der form nicht durchsetzbar. ausnahme: es handelt sich um schulmittel, die nach lehrplan für den unterricht vorgeschrieben sind (wie schulbücher). in dem fall mit der schulleitung kontakt aufnehmen, welche alternativen es für geringverdiener gibt. im zweifel würde ich es mal darauf ankommen lassen. wenn das geld nicht da ist, dann kann man auch nicht bezahlen.

die idee des fördervereins ist grundsätzlich nicht verkehrt. aber es muß eindeutig auf die freiwilligkeit hingewiesen werden. durchsetzbar sind spendenforderungen in diesem zusammenhang nicht.

genauso verhält es sich mit den back-attentaten. wer nichts mitbringt, der will (oder kann) halt nicht. punkt...

problem an der sache ist, daß du dich oder mehr noch deinen sohn ausgrenzt. im interesse deines sohnes solltest du das klären. du brauchst dich für ein geringes auskommen nicht zu schämen, dich nicht klein machen. und wenn sich einer aufregt, dann kann er doch deinen sohn zum rundenlauf sponsorn...

mein sohn ist auch bald acht. ich kenne das, was du geschildert hast auch. zum glück kann ich das geld aufbringen. aber ich verstehe jeden, der sich diesem wahn versperrt, weil er einfach die mittel dazu nicht hat. wenn ich sowas mitbekomme, dann gebe ich immer etwas mehr, was dann einem 'mittellosen' kind angerechnet wird. das darf ich aber nicht über die lehrerin machen. die weigert sich nämlich, meine hilfe zu vermitteln. aber zum glück ist mein sohn nicht auf den kopf gefallen. der regelt das dann immer für mich...

ich wünsch dir alles gute...

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nach angaben der forenbetreiber sollen die punkte ein anreiz sein, fragen zu stellen oder zu beantworten. vom grundsatz her keine schlechte idee. aber für einige user scheinen die aktivitaten (fragen oder antworten) nur mittel zum zweck sein. es sollte nur auf fragen punkte geben, wenn sie von anderen usern entsprechend bewertet werden. ebenso sollte es mit den antworten sein. also punkte nur, wenn der fragesteller die antwort als hilfreich ansieht...

ist meine meinung

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der fragesteller wollte mit sicherheit nicht wissen, was ihr von leuten haltet, die sich trotz alg II ein neues auto kaufen und dafür die abwrackprämie in anspruch nehmen wollen. also bleibt doch bitte beim thema.

und entschuldigung, aber wenn ihr die frage nicht beantworten könnt, dann tut es nicht. hier rechts neben mir steht ein hinweis, mit dem ich aufgefordert werde, doch bitte darauf zu achten, daß meine antwort für den fragesteller wirklich hilfreich ist. warum halten sich so viele nicht daran???

und jetzt zur eigentlichen frage:

im sgb II gibt es eine unterscheidung in einnahmen und einkommen (wie hier mehrfach dargelegt) nicht. da wird lediglich zwischen einkommen und vermögen unterschieden. einkommen ist dabei all das, was dem leistungsempfänger an geld oder geldwerten leistungen zugeht, soweit es nicht aufgrund anderer vorschriften anrechnnungsfrei ist (z.b. zweckgerichtete zahlungen nach schwerbehindertenrecht).

vermögen hingegen ist das, was der leistungsempfänger an vermögenswerten bereits innehat (wenn er das auto aus seinem geschützten vermögen bezahlt - und das soll es tatsächlich geben! - wandelt er sein geldvermögen lediglich in einen anderen vermögenswert um. und dafür interessiert sich der leistungsträger nicht). ab einer bestimmten höhe des vermögens sind leistungen nach sgb II ausgeschlossen, soweit dem leistungsempfänger die verwertung des vermögens bis zur grenze des jeweiligen freibetrages zumutbar ist.

die abwrackprämie ist eine tatsächliche geldleistung des staates an den antragsteller und für diesen als einkommen zu werten. fraglich ist bisher, ob diese einmalzahlung auf mehrere monate aufzuteilen und somit über einen längeren zeitraum auf den leistungsanspruch nach sgb II anzurechnen ist. da sollte man die nächsten entscheidungen der sozialgerichte abwarten.

aber angerechnet wird die abwrackprämie schon.

um denen, die sich hier über die moralische berechtugung, alg II zu empfangen, obwohl man sich ja ein neues auto kauft, auslassen, einen wirklichen anlaß zu geben, sich auszukotzen, werde ich genau diese frage gleich stellen. im rahmen dieser frage hier sind solche bemerkungen jedenfalls fehl am platz...

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foren werden betrieben, damit menschen sich zu fragen und problemen austauschen können. diese plattform wird vom betreiber lediglich zur verfügung gestellt, ohne daß er an der lösung der probleme beteiligt ist. einzig die wahrung der allgemeinen foren-regeln sollte von ihm überwacht werden.

aber wenn du im supermarkt an der kasse deinen vordermann fragst, weißt du ja auch nicht, ob seine antwort richtig ist, es sei denn, er nennt dir eine quelle, wo du nachlesen kannst.

genauso ist es hier, nur daß die schlange wesentlich länger ist, als im supermarkt und somit wesentlich mehr antworten zusammenkommen. wer hier antwortet, sollte nachvollziehbar und wenn möglich mit belegen argumentieren. im zweifel muß der fragesteller sowieso die antworten prüfen. und wenn man mit belegen antwortet, dann sollte es einem support schwer fallen, einfach so deine antwort zu löschen, es sei denn, der ton paßte nicht zur musik...

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es steht genau das im arbeitszeugnis, was laut arbeitsvertrag von herrn 'o' erwartet wird. pünktlichkeit, korrektheit (insbesondere bei abrechnungsfragen) und kompetenz.

es steht nichts von überstunden zu lesen. und freundliche außenwirkung fehlt auch. also hat herr 'o' dienst nach vorschrift gemacht. für weitere bewerbungen ist das zwar nicht schlecht, aber es wird bessere bewerber geben.

wenn nichts positives weiter erwähnt wird (umgang mit vorgesetzten, kunden, kollegen usw.), dann ist das zeugnis wohl eher eine drei wert...

aber kopf hoch. es gibt wesentlich schlimmeres...

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ein schönes lied, in dem es um die beziehung zwischen vater und sohn geht, ist 'father and son' von cat stevens.

http://www.youtube.com/watch?v=Q29YR5-t3gg&feature=related

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grundsätzlich hat der mieter auch bei störungen durch dritte ein minderungsrecht. da er aber eine vertragliche beziehung nur zum vermieter hat, kann er auch nur in diesem verhältnis ansprüche geltend machen. es sei denn, er hat aufgrund anderer vorschriften einen schadensersatzanspruch oder unterlassungsanspruch gegen den störer.

es ist davon auszugehen, daß die baumaßnahme behördlich genehmigt ist und auch die lärmschutzvorschriften eingehalten werden. also scheidet ein direkter anspruch gegen den bauherren oder das bauunternehmen in der regel aus. bleibt also nur der vertragliche anspruch gegen den vermieter.

vor geltendmachung einer minderung sollte der mieter jedoch die beweismittel sichern, da er im zweifel das vorliegen des minderungsgrundes beweisen muß. also erst ein lärmprotokoll anfertigen und vielleicht ton- oder videoaufnahmen machen. am besten auch noch die anderen mieter befragen, welche gegebenenfalls als zeugen in betracht kommen.

der vermieter kann die einbehaltene miete im zweifel als schadensersatz gegen den bauherren oder das bauunternehmen geltend machen...

die höhe der minderung ist vom ausmaß der störung und beeinträchtigung des vertragsgemäßen gebrauchs der wohnung abhängig. hierzu gibt es rechtssprechung, die man ergoogeln kann...

zur sicherheit sollte man einen spezialisten befragen (mieterbund oder rechtsanwalt).

viel erfolg

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es geht um unauffällige badartikel?

'incognito in bad und klo'

ist eher eine retro-ansage, ähnlich wie 'pril macht mobil bei arbeit sport und spiel' ... ;-)

aber ich warne! selfmade-marketing ist gefährlich...

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die arbeitsgemeinschften SGB II bestehen aus zwei trägern. die agentur für arbeit ist für die zahlung der regelbeträge, die kommunen bzw. landkreise für die sog. kosten der unterkunft. KdU sind nach dem gesetz in angemessener höhe von den kommunalen trägern zu übernehmen. die 'angemessene höhe' ist im gesetz nicht weiter defoniert und somit ein unbestimmter rechtsbegriff, der für die zuständigkeitsbereiche der jeweiligen kommunen ausgefüllt werden muß. es werden demnach entsprechende angemessenheitskriterien aufgestellt, die sich am jeweiligen mietenniveau ausrichten. dort, wo ein mietspiegel vorhanden ist, wird dieser zur grundlage gemacht. ansonsten hat die kommune das mietenniveau zu ermitteln. diese ermittlungen sind immer wieder streitbar.

vorerst kann dir also in erster linie deine arge helfen, indem sie dir die zutreffenden angemessenheitskriterien mitteilt. sollte bei dir der vorwurf der unangemessenheit im raum stehen, dann nimm hilfe in anspruch, um dagegen vorzugehen. diese findest du bei örtlichen beratungsstellen oder bei einem anwalt.

viel erfolg

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ich werde grad darauf hingewiesen, daß meine antwort für den fragesteller wirklich hilfreich sein soll. die frage jedoch ist sehr allgemein gehalten und läßt viele (vielleicht auch unnütze) antworten zu.

ich gehe jetzt mal davon aus, daß du die frage stellst, weil du dich für das gitarre-spielen interessierst und möglicherweise damit beginnen möchtest...

zunächst solltest du es wirklich wollen. nimm die gitarre immer dann zur hand, wenn dir danach ist. nimm dir nicht zuviel auf einmal vor. wenn du das spiel nach noten, insbesondere das melodiespiel, erlernen willst, dann wird das nur schwer ohne lehrer gehen.

wenn du aber eher lernen willst, wie du mit der gitarre begleitest, dann nimm dir eine gute grifftabelle zur hand oder einen, der es schon kann.

dann such dir ein lied, das du magst, das aber nicht zu kompliziert und einfach zu begleiten ist. drei griffe genügen und du kannst die hälfte der rock- und poplieder nachspielen. dann zieh dich in dein kämmerlein zurück und trainiere die griffe, griffwechsel einerseits und die rhythmus-schläge andererseits. vergleiche dich immer wieder mit dem original.

bei der wahl des instruments solltest du darauf achten, daß es sich leicht greifen läßt. also eher eine einfache konzertgitarre als eine schicke westernklampfe. nylonseiten greifen sich leichter und tun nicht so weh an den fingern.

und dann halt immer wieder üben...

so ähnlich hab ich es vor knapp 24 jahren gelernt. mein erstes lied war 'blowing in the wind' von bob dylan. die drei griffe hatte mir eine freundin gezeigt. drei wochen später habe ich das lied erstmals öffentlich gespielt (und gesungen natürlich). ich kann noten nicht lesen und spiele nur nach gehör.

also wenn du es wirklich willst, dann fang klein an und sei fleißig. es kann sich lohnen...

viel erfolg...

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ich kann nicht viel nicht viel zum thema chillen sagen. ich war noch nie so aufgekratzt, daß dss nötig gewesen wäre... ;-)

meine empfehlung: DREADZONE

zur verdeutlichung habe ich mal eine kundenmeinung bei amazon geklaut ( http://www.amazon.de/Second-Light-Dreadzone/dp/B000006YCN/ref=sr12?ie=UTF8&s=music&qid=1214547737&sr=1-2 )

hier der text: "Dubbig-melancholish - aber wunderschön!

Dreadzone blieb - bis auf "Little Britain" - international der große Erfolg immer verwehrt. Zu Unrecht, wie diese CD beweist. Sie nimmt den Hörer mit auf eine Reise durch eine von Dub, Reggea und elektronischen Klängen inspirierte Welt. Charakteristisch für die frühen CD's von Dreadzone ist der Gebrauch von Film- und Sprachsamplen, die aber zu keiner Zeit aufgesetzt oder fehl am Platze wirken. Im Gegenteil. Sie geben der CD die nötige Tiefe und sorgen dafür, dass man den Eindruck bekommt, mein höre ein aufwendig vertontes, stressfreies Hörbuch. Besonders "A Canterbury Tale" (das bereits auf einem "SpaceNight"-Sampler vertreten war) und "Out of heaven" gehen mitten ins Herz."

klingt so, als würde das passen. finde ich jedenfalls.

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halbakkustik- und halbresonanzgitarren sind nicht das gleiche. während bei der halbresonanzgitarre der tonabnehmer im korpus angebracht ist und somit die tonschwingungen nur indirekt abnimmt, sind die tonabnehmer (meist mehrere) bei der halbresonanzgitarre auf dem korpus angebracht und nehmen die schwingungen direkt von den angeschlagenen saiten ab (wie bei einer reinen e-gitarre). die halbresonanzgitarre hat einen schmaleren korpus als die halbakkustikgitarre. die mit ihm "verstärkten" schwingungen beeinflussen die tonmodulation des tonabnehmers. dadurch wird in der regel ein weicherer und voluminöserer ton erzeugt als bei der e-gitarre. halbakkustik- wie auch halbresonanzgitarre würde ich für rammstein-musik nur verwenden, wenn ich sie als unplugged slow versions spielen wollte...

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naja und altbewährt ist wikipedia. http://de.wikipedia.org/wiki/Die_Welle_%28Roman%29

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grundsätzlich stimme ich denen zu, die empfehlen, das buch zu lesen. für lesefaule gibts auch noch den film (the wave). war auch sehr interessant. und zum film kannst du auch was nachlesen unter: http://german.imdb.com/

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zunächst werden seitens der behörde ermittlungen gegen den fahrer eingeleitet. dieser bekommt einen anhörungsbogen, den er nicht zurückschicken muß. das sollte er auch nicht tun. meist ergeht dann gegen den halter ein bußgeldbescheid. jedenfalls dann, wenn nicht offensichtlich jemand anderes gefahren ist. ist der bußgeldbescheid gegen den halter da, dann innerhalb zwei wochen einspruch einlegen. im einspruchsverfahren kommt es dann meist zu einer hauptverhandlung beim amtsgericht (owi-richter), in der der halter dann sagt, er wäre nicht gefahren. das läßt sich ja im zweifel auch belegen. er bekommt den freispruch. fertig für den halter. da er gegenüber der fahrerin (ehefrau) ein zeugnisverweigerungsrecht hat, muß er nun auch nicht angeben, daß sie gefahren ist. in der regel ist dann die dreimonatige frist, in der gegen den tatsächlichen fahrer ermittlungen eingeleitet sein müssen verstrichen. dann seid ihr mit einem blauen auge davon gekommen. es kann maximal dazu kommen, daß der halter beauflagt wird, zukünftig ein fahrtenbuch zu führen, welches den tatsächlichen fahrer ausweisen muß. tut es das nicht, so fängt der halter das bußgeld (zukünftig). dumm ist es nur, wenn ein schlauer beamter erkennt, daß der halter ein mann und die fahrerin eine frau ist. noch dümmer ist es, wenn er dann schlußfolgert, es könnte sich bei der fahrerin um die ehefrau handeln. vermerkt er das dann auch noch in der akte, so sind die ermittlungen gegen die fahrerin eingeleitet und die frist von drei monaten ab begehung der ordnungswidrigkeit noch nicht abgelaufen, dann nützt das ganze spielchen von oben nix. dann haben die (fast) alle zeit der welt, einen bescheid gegen die fahrerin zu erlassen... der hier beschriebene weg ist legal, da der ehemann seine frau nicht belasten muß. wichtig ist, daß er sich bis zur hauptverhandlung nicht dazu äußert, wer gefahren ist oder gar einen gänzlich anderen fahrer benennt. sowas macht man nicht...

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wenn ich das richtig verstanden habe, geht es hier nur um die ermittlung von daten, welche im rahmen der zwangsvollstreckung verwertet werden können. ich gehe also davon aus, daß du weißt, wie man vollstreckt. insofern ist der link von herrlich schon der richtige ansatz. ich kann das nur ergänzen. ich habe mit dieser detektei gute erfahrungen gemacht. schnell, zuverlässig und preiswert. http://www.reno-datec-detektei.de/42274.html - - - ...viel erfolg

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es richtet sich immer nach der frage, ob es sich um werterhaltende (sanierung) oder wertsteigernde (modernisierung) maßnahmen handelt. im falle von reparaturen stellt sich diese frage oft gar nicht, weil diese ja im übertragenen sinne bedeuten, daß etwas in den alten (funktionsfähigen) zustand versetzt wird. zudem sind reparaturen in vielen mietverträgen separat geregelt, indem dem mieter ein bestimmter jahresbetrag für kleinreparaturen auferlegt wird. außerdem müssen modernisierungen vom vermieter angekündigt werden, wenn er die kosten auf die miete umlegen will.

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ich versuche eine erklärung aus meiner sicht und mit meinen erfahrungen. ich leide zwar nicht unter platzangst (egal, wie die nun heißt), also angst in engen räumen. aber ich kenne das gefühl in der innenkabine (seinerzeit sogar unter der wasserlinie im bug des schiffes). problem war für mich, daß das schiff zu rollen anfing. also nicht nur hin und her sondern ringsherum geschaukelt hat. ich hatte ein komisches gefühl in der magengegend. also bin ich hoch an deck gegangen und habe mich nach vorn zum bug begeben und habe die bewegungen des schiffes auf mich wirken lassen. ich merkte, daß das rollen gar nicht so schlimm oder gefährlich war. zudem spürte ich den wind (stärke 10, also schon sturm). nach einer halben stunde bin ich wieder in die kabine gegangen. mir kamen die bewegungen des schiffes nun sehr bekannt vor. sie haben mich nicht mehr beunruhigt.

wo man so etwas ausprobieren kann, ohne gleich abzulegen, weiß ich nicht. vielleicht sollte man es erst auf kürzeren fährstrecken versuchen? keine ahnung...

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