pacta servanda sunt
Verträge sind einzuhalten. Das ist der Grundsatz, der jedem wirksam geschlossenen Vertrag innewohnt. Natürlich gibt es Ausnahmen (z.B. Widerruf), die gesetzlich geregelt sind. Eine solche Ausnahme kann hier aufgrund der Schilderung nicht angenommen werden. Der Anbieter des Unterrichts bietet hier offenbar eine wiederkehrende Dienstleistung an. Sogenannte Dauerschuldverhältnisse können gekündigt werden. Hier kommt zunächst die ordentliche Kündigung in Betracht. Sie ist in der Regel vertraglich, notfalls im Gesetz (BGB). Dies scheint jedoch nicht das Ziel zu sein, da eine Weiterführung des Unterrichts in der geschilderten Form nicht gewünscht ist. Oedentliche Kündigung bedeutet nämlich, dass Kündigungsfristen zu beachten sind. Für eine fristlose Kündigung bedarf es jedoch eines wichtigen Grundes. Dieser könnte möglicherweise darin liegen, dass der Unterricht nicht in der vertraglich vereinbarten Weise erbracht wird. Dies muss jedoch dem Anbieter angezeigt werden. Sollte es sich tatsächlich um eine mangelhafte Leistung handeln, so sollte der Anbieter zunächst unter Fristsetzung aufgefordert werden, den Mangel abzustellen und die fristlose Kündigung angedroht werden. Tut er das dann nicht, dann kann die fristlose Kündigung ausgesprochen werden. Möglicherweise kommt auch eine Forderung auf Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Kosten in Betracht.
Um das alles Beurteilen zu können, müssen die Einzelheiten des Falles bekannt sein. Insbesondere sollte der Beurteilende den Vertrag kennen.
Ich rate daher dringend, die Beratung durch einen Rechtsanwalt in Anspruch zu nehmen. Dieser wird genau beurteilen, welche weiteren Schritte zu unternehmen sind.