Spätestens drei Monate vor dem vertraglich vereinbarten Ende, sollten Sie sich bei Ihrem Arbeitgeber darüber erkundigen, ob das Unternehmen daran interessiert ist, Ihnen einen unbefristeten Vertrag anzubieten.
Ist dem nicht so, endet ein befristeter Arbeitsvertrag, wenn Sie schwanger sind, zum vereinbarten Zeitpunkt. Drei Monate vor dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses sollten Sie sich daher bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden. Ansonsten riskieren Sie, dass das Arbeitslosengeld um ein Viertel gekürzt wird.
Sind Sie zu Beginn des Mutterschutzes nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis, erhalten Sie das Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse. Die Höhe richtet sich dabei nach dem Arbeitslosengeld 1, welches Sie ansonsten stattdessen bekommen hätten. Nach dem Mutterschutz können Sie entweder Elterngeld beantragen oder ALG 1 beziehen. Beides ist auch in Kombination möglich.
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