Daß es Diebstahl ist, ist leider falsch, denn laut § 242 StGB fehlt hier die Zuegnungsabsicht der Hausverwaltung.
Die Hausverwaltung kannst du eventuell gemäß § 240 StGB mit einer Anzeige haftbar machen:
- Nötigung zu einer Handlung oder Duldung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel.
Allerdings wird da ein Anwalt dringend zu empfehlen sein, denn die HV wird nicht faul sein und dir nach über einem Jahr stillschweigendes Einvertändnis unterstellen.
@Rainer60 Deine Antwort ist leider unsachlich und emotional geprägt durch "eigene Erfahrung". Trotzdem bin ich im Wesentlichen absolut deiner Meinung, daß was getan werden muss, gegen die willkürliche Vermüllung und Zuschrottung von gemeinschaftlich genutzten Hausrechtsbereichen. Aber so einfach mit Mitteilung schreiben und dann wegschmeißen gehts halt nicht. Eine Möglichkeit wäre - wie softkey bereits andeutete - dieses Thema schon in der Hausordnung klar zu regeln. Danach haben solche Mitteilung- und wegschmeiß- Aktionen schon eher juristische Grundlage. Aber auch dann würde ich Vermietern und Hausverwaltungen dringend raten, vorsichtig vorzugehen und Mieter mehrmals mit viiel zeitlichem Spielraum schriftlich auffzuordern, ihren gemeinschaftlich gelagerten Besitz nicht nur zu kennzeichnen, sondern schriftlich aufzulisten. Erstmal 3 Mitteilungen mit je 1 Monat Abstand zum Beispiel. Einfach nur zu verlangen, einen Zettel oder eine Markierung hin zu hängen ist viel zu wenig und deshalb schlicht blödsinn. Alleine schon jedes spielende Kind oder der neidige Nachbar kann sowas jederzeit entfernen. Und genau dieses Szenario kann vor Gericht ausschlaggebend sein.