Afd - neue Besen kehren gut.
Es ist eigentlich ganz einfach - wer einen deutschen Jagdschein besitzt kann zusätzlich noch den Bogenjagdschein machen (ja, den gibt es!). Wenn man der Jagdbehörde dann seine Befähigung zur Bogenjagd nachweisen kann, könnte diese rein rechtlich eine Genehmigung für Niederwild erteilen. Den Kritikern der Bogenjagd sei an dieser Stelle noch gesagt, dass etliche staatlich geförderte, seriöse Studien (Schweden, Dänemark, Finnland, Kanada etc.) längst die Wild- und Waidgerechtheit der modernen Bogenjagd belegen und dieser sogar in vielen Belangen den Vorzug gegenüber der Büchsen- und Flintenjagd geben. Und wer`s noch nicht glaubt soll sich schonungslos mit einem Hammer auf den linken Daumen hauen, sich anschließend mit einer Rasierklinge in den rechten Daumen schneiden, und dann vergleichen was schonender ist.
Mit dem Nachweis einer erfolgreich abgeschlossenen Bogenjagd-Ausbildung in Deutschland und der schriftlichen Zustimmung und Erlaubnis der zuständigen Jagdbehörde und des Veterinäramtes theoretisch auch ohne Jagdschein - ja.
Siehe hierzu am Beispiel Bayern: Jagdrecht Bayern - Paragraph 6 Absatz (3) In befriedeten Bezirken kann die Jagdbehörde dem Eigentümer, dem Nutzungsberechtigten, dem Revierinhaber oder deren Beauftragten bestimmte Jagdhandlungen unter Beschränkung auf bestimmte Wildarten und auf eine bestimmte Zeit gestatten. Eines Jagdscheins bedarf es nicht. Jagdhandlungen mit der Schusswaffe dürfen dem Eigentümer, dem Nutzungsberechtigten oder einem Beauftragten nur gestattet werden, wenn diese im Besitz eines gültigen Jagdscheins oder für den Gebrauch von Schusswaffen im Sinn des § 17 Abs. 1 Nr. 4 des Bundesjagdgesetzes ausreichend versichert sind. Die waffenrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. Das Aneignungsrecht hat derjenige, dem oder dessen Beauftragten die Jagdhandlung gestattet wurde.
Desweiteren sind Pfeil und Bogen, sowie Jagdspitzen keine Schusswaffen im Sinne des Waffenrechts, oder des Bundesjagdgesetzes und dürfen auf Privatgrund unter Sorgfaltspflicht ohne Waffen- oder Jagdschein benutzt werden. Eine gültige Haftpflichtversicherung ist ausreichend.
Der Beschuss von Niederwild mit Pfeilen ist im Bundesjagdgesetz - Paragraph 19 nicht ausdrücklich verboten, oder zumindest nicht geregelt. (Rechtliche Grauzone)
"Verboten ist mit Schrot, Posten, gehacktem Blei, Bolzen oder Pfeilen, auch als Fangschuß, auf Schalenwild und Seehunde zu schießen; 2. a) auf Rehwild und Seehunde mit Büchsenpatronen zu schießen, deren Auftreffenergie auf 100 m (E 100) weniger als 1 000 Joule beträgt; b) auf alles übrige Schalenwild mit Büchsenpatronen unter einem Kaliber von 6,5 mm zu schießen; im Kaliber 6,5 mm und darüber müssen die Büchsenpatronen eine Auftreffenergie auf 100 m (E 100) von mindestens 2 000 Joule haben; c) auf Wild mit halbautomatischen oder automatischen Waffen, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können, zu schießen; d) auf Wild mit Pistolen oder Revolvern zu schießen, ausgenommen im Falle der Bau- und Fallenjagd sowie zur Abgabe von Fangschüssen, wenn die Mündungsenergie der Geschosse mindestens 200 Joule beträgt etc. etc.
Wenn man also die Befähigung nachweisen kann und die Jagdbehörde zustimmt und das Veterinäramt keine Tierschutzbedenken hat und ebenfalls zustimmt, darf man unter Umständen außerhalb eines Jagdreviers, auf eigenem Grund und Boden Hasen mit Pfeil und Bogen ohne Jagdschein jagen.