Antwort
Der Begriff der "Wahlen" (Art. 20 II 2 GG) meint den Vorgang in einer repräsentativen Demokratie der Entscheidung über die Zusammensetzung des Parlaments (in der BRD: Bundestags- und Landtagswahlen), das heißt die mittelbare Ausübung der Volkssouveränität. Dem Begriff der "Abstimmung" wird das plebiszitäre Element der Souveränitätsausübung entnommen. Hiermit sind Volksbegehren und Volksentscheide gemeint, die auf der Bundesebene nur Bedeutung auf die Umstrukturierung des Bundesgebietes (Art. 29 GG) sowie auf eine etwaige Verfassungsneuschöpfung (Art. 146 GG) entfalten könnten. Abstrakter gesprochen sind Abstimmungen auch gemeinschaftliche Willensbildungen einer Versammlung über eingebrachte Vorschläge.