Kindergeld:
Anspruch auf Kindergeld besteht nur während der Ableistung eines geregelten Freiwilligendienstes. Während der Zeit eines Wehr-, Zivildienst oder anderen entsprechenden Dienstes, kann kein Kindergeld für das Kind bezogen werden.* Freiwilligendienste* Wehrdienst, Zivildienst oder anderer Dienst
Freiwilligendienste
Kindergeld kann bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes bezogen werden, wenn es ein freiwilliges soziales Jahr (FSJ) oder ein freiwilliges ökologisches Jahr (FÖJ) oder einen Europäischen Freiwilligendienst (EFD) oder einen Dienst aufgrund des Aktionsprogramms "Jugend in Aktion" des Europäischen Parlamentes ableistet.
Kindergeld kann auch dann gezahlt werden, wenn das Kind einen Dienst im Ausland im Sinne von § 14 b Zivildienstgesetz, einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ oder (seit dem 01.09.2009) einen Freiwilligendienst aller Generationen leistet.
Bis zu einer Höchstdauer von insgesamt 18 Monaten können FSJ und FÖJ mit einer Mindestdauer von jeweils sechs Monaten nacheinander geleistet werden.
Die mehrfache Ableistung eines FSJ oder FÖJ führt jedoch nicht zu einer mehrfachen Berücksichtigung.
Quelle: http://www.arbeitsagentur.de/