Wie bereits beschrieben geht das Risiko beim Verwendungskauf mit der Versendung auf den Käufer über.

Vor Gericht wäre es zunächst unerheblich, dass der Käufer (oder die Käufer) vorträgt, die Päckchen seien nicht angekommen, da du den Zeugenbeweis hinsichtlich der (hoffentlich) ordnungsgemäßen Versendung führen kannst. Erst wenn der Beweis von dir nicht erbracht werden könnte, ist einschlägig, dass der Gegner den Nichterhalt der Päckchen vorträgt. Daneben muss beachtet werden, dass der Käufer Partei des Prozesses ist (bzw. bei mehreren Käufern eine Streitgenossenschaft vorliegen kann, also alle Partei sein können) und die Parteivernehmung in der Regel nur subsidiär zu Beweiszwecken herangezogen wird.

Bei einer Drohung mit der Strafverfolgung (Polizei, Staatsanwaltschaft) könnte man über einen mutmaßlichen Betrug nachdenken. Hierfür müsste vor Gericht jedoch die Gewissheit bestehen, dass du vorsätzlich den Irrtum dem Versandes (bzw. der Versandwilligkeit) erregt hast, um dem Käufer oder einem Dritten einen Vermögensschaden zuzufügen. Das dürfte jedoch nur schwer bis überhaupt nicht beweisbar sein.

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Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, begeht einen Totschlag. Vorsätzlich bedeutet, dass der Tot zumindest billigend in Kauf genommen wird.
Beispiel für den Vorsatz:
Absicht - Es kommt dem Täter gerade darauf an, den Menschen zu töten.
Dolus Directus 2. Grades - Der Täter weiß, dass ein Mensch sterben wird.
Eventualvorsatz - Der Täter will zwar nicht unbedingt, dass der Mensch stirbt, nimmt aber den Tod in Kauf.

Beim Mord hingegen wird ein Mensch vorsätzlich getötet, aber es tritt noch mindestens ein Mordmerkmal hinzu. Zum Beispiel Heimtücke oder Habgier.

Wird ein Mensch fahrlässig (nicht vorsätzlich) getötet, kann das als fahrlässige Tötung geahndet werden.

Andere Delikte, wie etwa der Raub mit Todesfolge oder die Körperverletzung mit Todesfolge verlangen hingegen, dass der Tod leichtfertig durch die vorausgegangene Tat verursacht wird.

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Im Rahmen der Straf-/Ordnungswidrigkeitenermittlungen ist so etwas nach der JI-RL und den zugehörigen Verfahrensordnungen/Verwaltungsgesetzen problemlos erlaubt.

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Vorliegend kommt es ganz darauf an, ob die Forderung berechtigt ist. Daneben noch, welche Kosten verlangt werden. Die Angaben solltest Du dem Schreiben entnehmen können. Daneben kann es darauf ankommen, welche Kosten verlangt werden.

Der Sachverhalt ist etwas dünn geschildert.

a) Was wird Dir in Rechnung gestellt?

Rechtsanwaltrechnungen werden nach Verfahrenschritten innerhalb derselben oder unterschiedlichen Angelegenheiten erstellt. Diese werden im Zivilrecht üblicherweise nach außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten in den unterschiedlichen Verfahrensabschnitten gestellt.

Im außergerichtlichen Bereich werden meist die Geschäftsgebühr, die Post- und Telekommunikationspauschale und die Umsatzsteuer berechnet. Ob weitere Gebühren anfallen, hängt davon ab, was im Einzelnen geschehen ist. Darunter kann etwa eine Einigungsgebühr fallen.

Eine übliche Rechnung für die außergerichtliche Vertretung sieht z.B. so aus:

1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV-RVG
Post- und Telekommubikationspauschale Nr. 7002 VV-RVG
Zwischensumme
Umsatzsteuer Nr. 7008 VV-RVG
Endsumme

Im gerichtlichen Bereich können z.B. ein Mahnverfahren, die Verfahrensgebühr für ein instanzielles Gerichtsverfahren oder die Terminsgebühr für die Wahrnehmung ein gerichtlichen Termins abgerechnet werden.

b) Gab es eine gerichtliche Entscheidung? Falls ja, dann hängt der Umfang Deiner Kostentragungspflicht vom Urteilsspruch ab.

Wurde tenoriert, dass Du die außergerichtlichen Kosten tragen musst, dann werden diese absolut angegeben.

Würde tenoriert, dass Du die Kosten des Rechtsstreits tragen musst, sind die gerichtlichen Kosten erfasst. Diese rechnet das Gericht auf Antrag des Rechtsanwalts mittels Kostenfestsetzungsbeschlusses aus.

c) Gibt es keine gerichtliche Entscheidung, kommt es darauf an, ob Du den Gang zum Rechtsanwalt vertreten musst. Das ist z.B. der Fall, wenn Dein Vermieter oder der Rechtsanwalt dich (mehrfach) zur Bezahlung aufgefordert haben oder die Zahlung nach einer festen Frist aus dem
Mietvertrag hätte erfolgen müssen. Dann befindest Du dich in Verzug und musst die angefallenen Kosten Deines Vermieters für die Rechtsverfolgung tragen.

d) Der Umfang des Kostenerstattungsanspruchs hängt vom Aufwand des Rechtsanwalts und dem Gegenstandswert ab. Handelt es sich um eine Mehrfachzahlung (z.B. Miete), beträgt der Gegenstandswert 12x die Nettokaltmiete. Wenn es sich um eine unerlaubte Handlung handelt, dann entspricht der Gegenstandswert dem entstandenen Schaden.

e) Schildere den Sachverhalt der streitigen Auseinandersetzung etwas genauer und teile mit, was Dir in Rechnung gestellt wurde. Dann kann ich dir weitere Hinweise geben.

f) Ob Du rechtsschutzversichert bist oder nicht, ist erst einmal zweitrangig. Hier geht es nur darum, ob dein Versicherer für Deine Kosten einspringt.

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Ich schildere den Sachverhalt so, wie ich ihn verstanden habe:

Die Wohnungen liegen beide in einen fremdverwalteten Mehrparteienhaus. Sowohl eure Nachbarn, als auch ihr bewohnt die Wohnungen jeweils zur Miete. Nun hatte euch der Nachbar angeboten, dass ihr in seiner Wohnung nach seiner Rückkehr aus dem Ausland in (Unter-)Miete wohnen könnt.
Der Eigentümer beider Wohnungen ist derselbe?

Grundsätzlich ist auch ein mündlicher Wohnraum(-unter-)mietvertrag gültig. Drei Problemkreise tun sich aber auf.

a) Häufig sind Mieter ohne Zustimmung des Vermieters nicht zur Untermiete berechtigt. Das heißt, dass die Situation sich unter Umständen auch nicht beruhigen wird, wenn euer Nachbar euren Einzug zwar duldet, der Vermieter ihm gegenüber allerdings geltend macht, dass eine illegale Untervermietung vorliegt und auf die Räumung besteht. Der (Unter-)mietvertrag mit eurem Nachbarn gilt nicht gegenüber dem Vermieter.

b) Der eigenmächtige Austausch der Schlösser dürfte - vor allem in einem WEG-Objekt - nicht legal sein. Wohnungstüren und die dazugehörigen Schlösser liegen zum einen regelmäßig im Gemeinschaftseigentum und entziehen sich zum anderen regelmäßig der Verfügungsberechtigung des (Unter-)mieters.

c) Soweit sich die Situation nicht selbstständig beruhigt, kann euer Nachbar auf Räumung der Wohnung klagen. Obwohl der mündliche (Unter-)mietvertrag gültig ist, stehen eure Chancen, vor Gericht zu siegen, nicht besonders gut. Ihr tragt die Beweislast für das Bestehen des (Unter-)mietverhältnisses. Möglicherweise kann der Beweis mittels Zeugen (deine Frau, ggf. Hausverwaltung, falls dieser gegenüber von eurem
Nachbarn etwas geäußert wurde). Allerdings ist das risikoreich. Ich würde den Gang zum Rechtsanwalt empfehlen.

Insgesamt hört sich die Situation so an, als wäre ein streitiges Aufrollen keine angemessene Lösung. Somit sollte der Versuch einer gütlichen Einigung im Vordergrund stehen.

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nein, ich habe mit Nichtakademikern kein Problem

Aus welchem Grund sollte man den Kontakt zu Nichtakademikern meiden? Ich meide den Kontakt zu Menschen, deren Verhalten ich als dumm oder unangemessen empfinde. Alle meiner Nichtakademikerfreunde verhalten sich besser, als einige Akademiker, deren Bekanntschaft ich machen musste.

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Der Nießbrauch ist ein dingliches Nutzungsrecht, dass dem Nießbraucher erlaubt, Nutzungen aus einer Sache (Grundstück) zu ziehen. Das kann z.B. Dir Gewinnung von Steinen aus einem Steinbruch oder das Ernten von Früchten auf einer Obstwiese sein.

Im Gegensatz zu schuldrechtlichen Regelungsmöglichkeiten (z.B. Vertrag) gilt das Nießbrauchrecht gegenüber jedem, auch dem neuen Eigentümer oder Grundpfandberechtiften (Hypothek, Grundschuld, usw.) des Grundstücks.

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Uiuiui. Das hört sich so an, als würde dein Körper gerade einiges durxhmachen.

geh besser zum Frauenarzt und lass nach dem Rechten schauen.

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