Ich habe vor, mich bei der Bundespolizei zu bewerben, nur stellt sich mir ein Problem.

Vor 4 Jahren wurde ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes des Paragraphen 29 BtMG gegen mich eingeleitet, da man bei mir ein leeres Tütchen mit Anhaftungen fand. Dieses Verfahren wurde dann aufgrund des Paragraphen 170 Abs. 2 wieder eingestellt.

Ich schätze Mal, das in der Bewerbung zu verschweigen, würde nichts nützen, da die Polizei bei Akteneinsicht auch eingestellte Verfahren finden wird und da ich auf die Frage, ob gegen mich je ein Ermittlungsverfahren lief, somit verleumdet habe, würde ich doch automatisch als untauglich erklärt werden. Nun frage ich mich, wie meine Chancen realistisch gesehen sind, genommen zu werden, selbst wenn ich Stellungnahme dazu abgeben und mein Bedauern dazu äußere. Immerhin gibt es mehr Bewerber als Stellen, also hat man mit einem Eintrag überhaupt eine Chance, wenn es ausreichend Bewerber gibt, die eine völlig reine Weste haben .Das war mein einziges Vergehen jeglicher Art.

Ich sollte anmerken, dass ich zum Zeitpunkt des Verfahrens 19 war.