In Artikel 7 des Schengener Grenzkodex sind einheitliche
Kontrollgrundsätze festgelegt, die regeln, dass alle Personen so zu
kontrollieren sind, dass die Identität anhand der vorgelegten
oder vorgezeigten Reisepapiere festgestellt werden kann. Bei dieser
Kontrolle muss zweifelsfrei festgestellt werden, dass der Reisende
tatsächlich Inhaber des vorgelegten Grenzübertrittsdokumentes ist. Diese
Regelungen kommen auch bei Personen, welche aus religiösen Gründen
verschleiert sind, uneingeschränkt zur Anwendung.
Bei verschleierten Frauen ist ausnahmslos ein visueller Abgleich mit dem
Gesicht herzustellen. Um den religiösen Empfindlichkeiten gerecht zu
werden, ist dieser Abgleich vorrangig durch eine anwesende Beamtin
abseits des Publikumsverkehrs durchzuführen.
Zeitliche Verzögerungen in der Grenzkontrolle für andere Passagiere
durch die separate Kontrolle dieser Personen, sind zu vermeiden. Bei
Erfordernis haben die Betroffenen abseits der Kontrollschalter zu
warten, bis eine separate Abfertigung möglich ist. Bei Inhaberinnen von
Reisepässen, in denen kein Lichtbild angebracht ist, hat der Abgleich
durch Unterschriften-
bzw. Fingerabdruckvergleich zu erfolgen. Sollten verschleierte Frauen
die erforderlichen Maßnahmen verweigern, ist diesen die Einreise zu
verweigern bzw. die Ausreise zu untersagen.
Bei allen grenzpolizeilichen Maßnahmen ist jedoch unter eindringlichem
Hinweis auf die Besonderheit der islamischen Religion mit größtmöglicher
Sensibilität und höflich vorzugehen