Hallo DennisV80!
Lies zu diesem Thema aus folgender Seite:
http://www.hartz-iv.info/ratgeber/bedarfsgemeinschaft.html
Hier einige Ausschnitte daraus:
Eine so genannte Bedarfsgemeinschaft liegt vor, wenn mehrere Personen im gleichen Haushalt mit Erwerbsfähigen zusammenleben und den Haushalt wirtschaftlich gemeinsam betreiben. Dies hat naturgemäß erhebliche Auswirkungen auf die vorzunehmende Bedarfsberechnung für Hartz IV. Diese erfolgt sodann unter Einbeziehung des Einkommens und Vermögens jeder einzelnen der Bedarfsgemeinschaft angehörenden Person. Sind im Haushalt des erwerbsfähigen Antragstellers auch Personen in der Bedarfsgemeinschaft, die nicht erwerbsfähig sind, so können diese Leistungen nur in Form von Sozialgeld erhalten.
Eine Bedarfsgemeinschaft liegt auch bei Bewohnen der gleichen Wohnung nicht vor, wenn und soweit eine getrennte Haushaltsführung gegeben ist. Danach muss jeder für sich selbst einkaufen und kochen, seine Wäsche selbst waschen, es darf kein gemeinsam angeschaffter Hausrat (Möbel und Haushaltsgegenstände) vorhanden sein und jeder muss sein Leben im wesentlichen ohne Rücksicht auf den anderen gestalten.
Wer gehört zur Bedarfsgemeinschaft
Erwerbsfähiger Hilfebedürftiger (Antragsteller)
Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner des Antragstellers, sowie eine Person (ohne rechtliche Bindung!) die im Haushalt des Antragstellers lebt und bei der davon auszugehen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen
eigene Kinder im Haushalt sowie Kinder des Partners (wenn noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet, ohne Einkommen und Vermögen und unverheiratet)
Eltern im Haushalt des Kindes (Antragstellers), welches noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und unverheiratet und erwerbsfähig ist. Hierzu zählt auch der Partner eines Elternteils
Wer gehört nicht in die Bedarfsgemeinschaft
Kinder über 25 Jahren
Kinder bis 25 Jahren, die eigene Kinder versorgen, die verheiratet sind oder in einer Verantwortungsgemeinschaft leben - die aufgrund von Einkommen und Vermögen keine Leistungen zur Sicherung des Lebenunterhalts erhalten
Pflegekinder und Pflegeeltern
Geschwister (die ohne Eltern zusammenleben)
Onkel und Tanten/ Nichten und Neffen
- Verschwägerte und sonstige Verwandte
- Mitglieder einer Wohngemeinschaft (WG)
Da diese Personen nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören, bilden sie eine Haushaltsgemeinschaft. Diese können wiederum bei Bedürftigkeit auch eine Bedarfsgemeinschaft bildet und so kann es passieren, dass innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft mehrere Bedarfsgemeinschaften existieren.
Folgen einer Bedarfsgemeinschaft
Dass der Regelsatz in einer Bedarfsgemeinschaft geringer ist, ist eine Sache. Der andere Punkt ist aber, wie bereits oben geschrieben, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass in der Bedarfsgemeinschaft untereinander Unterhalt geleistet wird. So wird also nicht nur das Einkommen des Antragstellers berücksichtigt, sondern das gesamte Einkommen in der Bedarfsgemeinschaft, was zu erheblichen Leistungskürzungen führen kann. Aus diesem Grund ......... Mitbewohner/Untermieter.