Hallo VolkmarGerke!

Versicherungsnehmer, Halter, Eigentümer und Besitzer desselben Fahrzeugs müssen nicht identisch sein. Was habt Ihr denn mündlich abgesprochen?

Wer mit dem KFZ-Brief zur Zulassungsstelle geht, bekommt das Auto ohne Probleme auf seinen Namen angemeldet, weil man im Allgemeinen davon ausgeht, dass demjenigen dann das Fahrzeug auch tatsächlich gehört. Nach einem Vertrag wird hier nicht gefragt. Jedenfalls habe ich es noch nicht erlebt. Streng genommen müsste man das aber meiner Meinung nach. Denn KFZ-Briefe kann man auch entwenden oder unterschlagen. Der Kauf- oder Schenkungsvertrag zeichnet demnach den Eigentümer aus.

Im Falle des Falles müsstest Du - falls es denn Deiner Meinung nach Dein Auto ist - , die Herausgabe desselben zurückfordern. Aber Du musst begründen können, warum und wie Deine noch Freundin in den Besitz des KFZ-Briefes gekommen ist. Sie wiederum müsste begründen, warum sie keinen Vertrag vorweisen kann. Im Streitfall können manchmal auch Kleinigkeiten zählen. Zum Beispiel, ob es von dem Wagen einen Zweitschlüssel gibt und wer ihn hat. Wer bringt das Auto zur Inspektion oder zur Reparatur in die Werkstatt und bezahlt die Rechnungen. Wer stellt den Wagen beim Tüv vor? Wer tankt? Wer pflegt das Auto? Wer wechselt die Reifen. usw.

Im deutschen Recht finde ich keine klare Aussage zu dem Thema. Verschiedene Meinungen und Rechtsauffasssungen und Rechtsprechungen dagegen habe ich schon viele gelesen.

Schöne Grüße

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Hallo Mrsschokoherz!

Dein Lehrer hat die Aufsichtspflicht verletzt. Er hätte selber anwesend sein müssen oder jemanden zur Aufsicht beauftragen müssen. Dann hätte er Dich beobachten können. Das hat er nun versäumt.

Sein Verdacht mag nahe liegen und vielleicht hast Du auch gespickt. Aber vielleicht hast Du auch besonders gut gelernt und nicht gespickt.

Er kann nicht ohne Grund eine Arbeit nachschreiben lassen. Aber er kann Dich dennoch im nächsten Unterricht testen und Dein mündliche Note entsprechend bewerten.

Wenn er nur rumbrüllt, dann bitte ihn selber höflich und leise um einen sachlichen und ruhigen Ton. Du kannst auch Deine Eltern ins Boot holen und mit ihnen zusammen ein Gespräch mit Deinem Lehrer vereinbaren. Sollte das nichts nutzen, wäre die Schulleitung zu befragen. Als letzte Möglichkeit ist auch das Schulministerium zu befragen.

Schöne Grüße

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Hallo SpanishStar!

Er ist in Ausbildung und hat nur geringes Einkommen. Du kannst für Dein Kind Unterhaltsvorschuss beantragen. Falls er etwas dazu beitragen muss, wird sich das Jugendamt mit ihm schon in Verbindung setzen. Dasselbe passiert, falls er das Geld einmal zurückzahlen muss. Aber das Jugendamt wird nur tätig, wenn Du eine Beistandschaft beantragt hast. Von dort wird dann alles genau errechnet und überprüft.

Schöne Grüße

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Hallo TylerJacky!

Du bekommst natürlich für Dein Baby Kindergeld und Deine Eltern bekommen für Dich noch Kindergeld, solange Du Dich in Ausbildung (oder Schule, Studium, Praktikum etc.) befindest und Deine Eltern noch (ganz oder teilweise) für Deinen Unterhalt aufkommen.

Bist Du verheiratet oder lebst in Partnerschaft, wäre u.U. Dein Mann/Partner für Dich unterhaltspflichtig. Dann könnten Deine Eltern evtl. kein Kindergeld mehr für Dich bekommen.

Klick den Link an und lies selbst:

http://www.arbeitsagentur.de/nn_26532/zentraler-Content/A09-Kindergeld/A091-steuerrechtliche-Leistungen/Allgemein/Anspruchsvoraussetzungen.html

Bei Fragen kannst Du dort auch anrufen.

Service-​Rufnummer für Zahlungstermine Tel: 0180 1 / 9 24 58 64 (Festnetzpreis 3,9 ct/min; Mobilfunkpreise höchstens 42 ct/min)

Schöne Grüße

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Hallo FaVoriten!

Das Jugendarbeitsschutzgesetz muss eingehalten werden. Du kannst Deine/n Vorgesetzte/n darauf hinweisen, dass Du noch unter 18 bist. Vielleicht hat der- oder diejenige einfach nicht daran gedacht. So was passiert leider schon mal!

Aber bitte behalte Vokabeln wie "Freizeit" und "Disco" für Dich. Denn sie haben nichts damit zu tun! ;-)

Schöne Grüße

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Hallo max1755!

Merkwürdige Bewerbungscoaches!

Eine vernünftige Einleitung ist auch heute noch für eine gute Bewerbung wichtig. Aber mit "Hiermit bewerbe ich mich ..." sollte man nicht unbedingt anfangen. Und zu schwülstige Aussagen wie "Mit großer Freude ..." sollte man vermeiden!

Schöne Grüße

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Hallo!

Die Ferienzeiten richten sich nach dem Bundesland, in welchem Du die Schule besuchst.

Schöne Grüße

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Hallo HipHipi!

Das Wort "voraussichtlich" ist genau richtig.

Du schickst Deine Bewerbung mit Deinem aktuellen Zeugnis in Kopie ab. Manche wollen auch noch die letzten beiden sehen, um eine Entwicklung zu erkennen.

Achte aber unbedingt auch auf die korrekte Rechtschreibung. Voraussichtlich schreibt man mit einem r! Dieser Fehler wird leider ständig gemacht und fällt immer wieder negativ auf.

Schöne Grüße

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Hallo schoki28!

Dort arbeiten Sozialarbeiter/innen, Sozialpädagoginnen, Pädagoginnen, Psychologinnen etc. Wenn Dich das interessiert, dann erkundige Dich bei der www.Arbeitsagentur.de nach diesen Berufen. Ein (Fach)Abitur ist Voraussetzung.

Schöne Grüße

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wahrscheinlich seh ich den wald vor lauter bäumen nicht.

Hallo TimoiQ!

Mir geht es genau so!

Es gibt Infos, Diagramme, Statistiken .... zum Thema! Aber wo sind sie gebieben?

schulterzuckundweitersuch

Wenn sie mir über den Weg laufen, schicke ich sie Dir! ;-)

Schöne Grüße

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Hallo DennisV80!

Lies zu diesem Thema aus folgender Seite:

http://www.hartz-iv.info/ratgeber/bedarfsgemeinschaft.html

Hier einige Ausschnitte daraus:

Eine so genannte Bedarfsgemeinschaft liegt vor, wenn mehrere Personen im gleichen Haushalt mit Erwerbsfähigen zusammenleben und den Haushalt wirtschaftlich gemeinsam betreiben. Dies hat naturgemäß erhebliche Auswirkungen auf die vorzunehmende Bedarfsberechnung für Hartz IV. Diese erfolgt sodann unter Einbeziehung des Einkommens und Vermögens jeder einzelnen der Bedarfsgemeinschaft angehörenden Person. Sind im Haushalt des erwerbsfähigen Antragstellers auch Personen in der Bedarfsgemeinschaft, die nicht erwerbsfähig sind, so können diese Leistungen nur in Form von Sozialgeld erhalten.

Eine Bedarfsgemeinschaft liegt auch bei Bewohnen der gleichen Wohnung nicht vor, wenn und soweit eine getrennte Haushaltsführung gegeben ist. Danach muss jeder für sich selbst einkaufen und kochen, seine Wäsche selbst waschen, es darf kein gemeinsam angeschaffter Hausrat (Möbel und Haushaltsgegenstände) vorhanden sein und jeder muss sein Leben im wesentlichen ohne Rücksicht auf den anderen gestalten.

Wer gehört zur Bedarfsgemeinschaft

  • Erwerbsfähiger Hilfebedürftiger (Antragsteller)

  • Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner des Antragstellers, sowie eine Person (ohne rechtliche Bindung!) die im Haushalt des Antragstellers lebt und bei der davon auszugehen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen

  • eigene Kinder im Haushalt sowie Kinder des Partners (wenn noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet, ohne Einkommen und Vermögen und unverheiratet)

  • Eltern im Haushalt des Kindes (Antragstellers), welches noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und unverheiratet und erwerbsfähig ist. Hierzu zählt auch der Partner eines Elternteils

Wer gehört nicht in die Bedarfsgemeinschaft

  • Kinder über 25 Jahren

  • Kinder bis 25 Jahren, die eigene Kinder versorgen, die verheiratet sind oder in einer Verantwortungsgemeinschaft leben - die aufgrund von Einkommen und Vermögen keine Leistungen zur Sicherung des Lebenunterhalts erhalten

    • Großeltern und Enkel
  • Pflegekinder und Pflegeeltern

  • Geschwister (die ohne Eltern zusammenleben)

  • Onkel und Tanten/ Nichten und Neffen

- Verschwägerte und sonstige Verwandte

  • Mitglieder einer Wohngemeinschaft (WG)

Da diese Personen nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören, bilden sie eine Haushaltsgemeinschaft. Diese können wiederum bei Bedürftigkeit auch eine Bedarfsgemeinschaft bildet und so kann es passieren, dass innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft mehrere Bedarfsgemeinschaften existieren.

Folgen einer Bedarfsgemeinschaft

Dass der Regelsatz in einer Bedarfsgemeinschaft geringer ist, ist eine Sache. Der andere Punkt ist aber, wie bereits oben geschrieben, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass in der Bedarfsgemeinschaft untereinander Unterhalt geleistet wird. So wird also nicht nur das Einkommen des Antragstellers berücksichtigt, sondern das gesamte Einkommen in der Bedarfsgemeinschaft, was zu erheblichen Leistungskürzungen führen kann. Aus diesem Grund ......... Mitbewohner/Untermieter.

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Hallo prinzessin100!

In ganz Deutschland oder nur in bestimmten Bundesländern?

Anlaufstellen wären die Arbeitsagentur und die einzelnen Bildungsministerien.

Schöne Grüße

http://www.kmk.org/fileadmin/veroeffentlichungen_beschluesse/2011/2011_07_00-Synopse-Hochschulzugang-berufl-Qualifizierter.pdf

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Hallo Tiina234!

Abitur ist Abitur!

Egal auf welchem Weg oder an welcher Schule es erworben wird. Damit wird die allgemeine Studierfähigkeit bescheinigt. Ein Studium aller Studiengänge an allen Hochschulen ist möglich.

Selbstverständlich müssen die üblichen Zulassungskriterien beachtet werden.

Schöne Grüße

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Hallo LadyC86!

Der Unterhalt Deines Freundes wird im Falle einer weiteren Vaterschaft neu berechnet, weil er dann für zwei Kinder aufkommen muss. Bekommt ihr mehrere Kinder, wird auch hier jedes Mal eine neue Berechnung aufgestellt. Das muss Dein Freund aber alles selber regeln. Entweder über das Jugendamt oder über einen Fachanwalt für Familienrecht.

Infos liefern auch die unverbindlichen Richtlinien der Düsseldorfer Tabelle:

http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_tabelle/Tabelle_2011/index.php

Schöne Grüße

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Hallo Mathijsen123!

Was verstehst Du denn nicht wirklich?

Wenn Du zu Hause bei Deinen Eltern wohnst, hast Du selber auch keine Mietkosten.

Üblicherweise wohnen auch die Eltern nicht umsonst. Aber darum geht es hier nicht!

Falls Du eine eigene Wohnung hast und hierfür Miete zahlst, würdest Du ein höheres Bafög erhalten, weil der Mietzuschuss noch darin enthalten ist.

Der fällt beim Wohnen im elterlichen Haushalt weg.

Schöne Grüße

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Hallo wollwissen96!

Es gibt Archive! Einfach bei den Zeitungen anfragen!

Schöne Grüße

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Hallo Helgona!

Warum siehst Du nicht einfach beim niedersächsichen Bildungssystem nach? Dort steht alles bzw. kann direkt von den dort arbeitenden Fachleuten in Erfahrung gebracht werden.

http://www.mk.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=1886&_psmand=8

Schöne Grüße

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