Urlaubsanspruch für Minderjährige

Im Arbeitsrecht gilt für Minderjährige das Jugendarbeitsschutzgesetz. Laut § 19 Jugendarbeitsschutzgesetz haben Minderjährige folgenden Anspruch auf Erholungsurlaub:

mindestens 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist
mindestens 27 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt is
mindestens 25 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist.

Im Jugendarbeitsschutzgesetz ist der Urlaub in Werktagen angegeben und das bedeutet, dass der Azubi sechs Urlaubstage für eine Woche Urlaub nehmen muss, auch wenn er nur fünf Tage in der Woche arbeitet. Wenn der Urlaubsanspruch im Arbeitsvertrag des Minderjährigen in Arbeitstagen angegeben ist, hat er umgerechnet folgenden Urlaubsanspruch:

30 Werktage = 25 Arbeitstage
27 Werktage = 23 Arbeitstage
25 Werktage = 21 Arbeitstage

Quelle: http://www.azubi-azubine.de/mein-recht-als-azubi/urlaub.html

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